← Österreich

{'item': ['G83/77', 'G84/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1978 GeschäftszahlG83/77; G84/77 Sammlungsnummer8318 RechtssatzGemäß dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, DRGBl. 1934 I 531 (GBlfÖ 1938/686) , waren in den Stadtkreisen und Landkreisen in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde - mithin auf der Ebene der heutigen Bezirksverwaltungsbehörde - Gesundheitsämter einzurichten (§ 1) . § 2 der Verordnung über die Einführung dieses Gesetzes im Lande Österreich, DRGBl. 1938 I 1680 ( GBlfÖ 1938/686) gliederte sie als Abteilungen des Bezirkshauptmannes ein. Die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Reichsministers des Inneren hatten daher (wie sich auch aus ihrem Titel ergibt) nur die Einrichtung und die Aufgaben dieser Gesundheitsämter zum Gegenstand. Im besonderen verpflichtet § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung das Gesundheitsamt, Verstöße gegen die Gesundheitsgesetzgebung zur Kenntnis der zuständigen Behörde zu bringen, während § 24 Abs. 4 der

  1. Durchführungsverordnung bloß seine Aufmerksamkeit auf die Belange der Wohnungshygiene und Ortschaftshygiene lenkt; behördliche Zuständigkeiten verleihen die genannten Bestimmungen nicht. Geht man von diesem Inhalt aus, so kann dahingestellt bleiben, ob und welche Änderung durch das Wiederinkrafttreten der Bundesverfassung oder die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 in den Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei eingetreten ist. Keinesfalls wurde nämlich der Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften etwa in der Richtung abgeändert, daß sie nunmehr ein Verhalten von Gemeindeorganen regeln.Gemäß dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, DRGBl. 1934 römisch eins 531 (GBlfÖ 1938/686) , waren in den Stadtkreisen und Landkreisen in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde - mithin auf der Ebene der heutigen Bezirksverwaltungsbehörde - Gesundheitsämter einzurichten (Paragraph eins,) . Paragraph 2, der Verordnung über die Einführung dieses Gesetzes im Lande Österreich, DRGBl. 1938 römisch eins 1680 ( GBlfÖ 1938/686) gliederte sie als Abteilungen des Bezirkshauptmannes ein. Die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Reichsministers des Inneren hatten daher (wie sich auch aus ihrem Titel ergibt) nur die Einrichtung und die Aufgaben dieser Gesundheitsämter zum Gegenstand. Im besonderen verpflichtet Paragraph 3, der Zweiten Durchführungsverordnung das Gesundheitsamt, Verstöße gegen die Gesundheitsgesetzgebung zur Kenntnis der zuständigen Behörde zu bringen, während Paragraph 24, Absatz 4, der
  2. Durchführungsverordnung bloß seine Aufmerksamkeit auf die Belange der Wohnungshygiene und Ortschaftshygiene lenkt; behördliche Zuständigkeiten verleihen die genannten Bestimmungen nicht. Geht man von diesem Inhalt aus, so kann dahingestellt bleiben, ob und welche Änderung durch das Wiederinkrafttreten der Bundesverfassung oder die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 in den Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei eingetreten ist. Keinesfalls wurde nämlich der Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften etwa in der Richtung abgeändert, daß sie nunmehr ein Verhalten von Gemeindeorganen regeln. Schon in dem von der Bundesregierung angezogenen Erk. Slg. 2784/1955 hat der VfGH ausgeführt, daß § 24 Abs. 1 und 2 der
  3. Durchführungsverordnung nur die Aufgaben der bei den Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Amtsärzte regelt. Gleiches gilt für die hier zur Prüfung gestellten Vorschriften.Schon in dem von der Bundesregierung angezogenen Erk. Slg. 2784 aus 1955, hat der VfGH ausgeführt, daß Paragraph 24, Absatz eins und 2 der
  4. Durchführungsverordnung nur die Aufgaben der bei den Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Amtsärzte regelt. Gleiches gilt für die hier zur Prüfung gestellten Vorschriften. Der VfGH hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist also nur dann zurückzuweisen, wenn die vom VfGH zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bildet (vgl. zuletzt Slg. 7999/1977, 8136/1977) . Regeln die angefochtenen Vorschriften aber nicht - wie der VwGH anzunehmen scheint - das Verhalten von Gemeindeorganen, sondern die Aufgaben des ärztlichen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde, dann sind sie von Gemeindeorganen unter keinen Umständen heranzuziehen, so daß es offenbar ausgeschlossen ist, daß der VwGH sie bei Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden hat, der Akte einer Gemeinde im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei zum Gegenstand hat.Der VfGH hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist also nur dann zurückzuweisen, wenn die vom VfGH zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bildet vergleiche zuletzt Slg. 7999 aus 1977,, 8136 aus 1977,) . Regeln die angefochtenen Vorschriften aber nicht - wie der VwGH anzunehmen scheint - das Verhalten von Gemeindeorganen, sondern die Aufgaben des ärztlichen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde, dann sind sie von Gemeindeorganen unter keinen Umständen heranzuziehen, so daß es offenbar ausgeschlossen ist, daß der VwGH sie bei Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden hat, der Akte einer Gemeinde im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei zum Gegenstand hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G83.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.