, § 14
} wird also von den Organen des ORF nicht "vollzogen" ; die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Handlungsanweisungen sind aber von den Organen des ORF zu befolgen (vgl. OGH 17. Feber 1976, Ob 80/75, S. 8) . Jedenfalls dann, wenn das Gesetz ein Kontrollorgan (wie etwa hier die Kommission) zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzesauftrages einrichtet, ist eine solche Handlungsanleitung eine rechtlich verpflichtende Norm.Das eine Stelle besetzende Organ des ORF handelt im Rahmen der Privatautonomie vergleiche Slg. 7717 aus 1975,) . {
Paragraph 14,, Paragraph 14,
} wird also von den Organen des ORF nicht "vollzogen" ; die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Handlungsanweisungen sind aber von den Organen des ORF zu befolgen vergleiche OGH 17. Feber 1976, Ob 80/75, S. 8) . Jedenfalls dann, wenn das Gesetz ein Kontrollorgan (wie etwa hier die Kommission) zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzesauftrages einrichtet, ist eine solche Handlungsanleitung eine rechtlich verpflichtende Norm. Diese Gesetzesbestimmung gebietet - wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Zweck ergibt - zunächst, die Stelle des ORF mit einer Person zu besetzen, die sich darum auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung beworben hat. Sie verbietet, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, um die mit der Stelle verbundenen Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß erfüllen zu können. Schließlich gebietet {
2 RFG} aber auch, dann, wenn mehrere Bewerber auftreten, eine Auswahl der Art zu treffen, daß der für die Stelle am besten geeignete Bewerber bestellt wird; hiebei sind alle in Betracht kommenden Komponenten zu berücksichtigen, die für die Beurteilung, wer der am besten geeignete Bewerber ist, von Relevanz sein können, jedoch ist der fachlichen Eignung ein relativ größeres Gewicht als allen anderen Komponenten beizulegen. Wodurch die fachliche Eignung begründet wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von den der Stelle übertragenen Aufgaben und Befugnissen ab, aus denen sich die Anforderungen, die an den Stelleninhaber zu richten sind, ergeben. Es können dies in einem Fall qualifizierte theoretische Kenntnisse sein, die in Schulen oder sonstigen Lehrgängen erworben wurden; es können praktische Kenntnisse sein, die sich der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Berufserfahrung angeeignet hat; es kann die Fähigkeit zur Menschenführung oder eine besondere organisatorische Fähigkeit sein.Diese Gesetzesbestimmung gebietet - wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Zweck ergibt - zunächst, die Stelle des ORF mit einer Person zu besetzen, die sich darum auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung beworben hat. Sie verbietet, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, um die mit der Stelle verbundenen Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß erfüllen zu können. Schließlich gebietet {
Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz 2, RFG} aber auch, dann, wenn mehrere Bewerber auftreten, eine Auswahl der Art zu treffen, daß der für die Stelle am besten geeignete Bewerber bestellt wird; hiebei sind alle in Betracht kommenden Komponenten zu berücksichtigen, die für die Beurteilung, wer der am besten geeignete Bewerber ist, von Relevanz sein können, jedoch ist der fachlichen Eignung ein relativ größeres Gewicht als allen anderen Komponenten beizulegen. Wodurch die fachliche Eignung begründet wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von den der Stelle übertragenen Aufgaben und Befugnissen ab, aus denen sich die Anforderungen, die an den Stelleninhaber zu richten sind, ergeben. Es können dies in einem Fall qualifizierte theoretische Kenntnisse sein, die in Schulen oder sonstigen Lehrgängen erworben wurden; es können praktische Kenntnisse sein, die sich der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Berufserfahrung angeeignet hat; es kann die Fähigkeit zur Menschenführung oder eine besondere organisatorische Fähigkeit sein. Neben dieser "fachlichen Eignung" ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber voraussichtlich bereit sein wird, seine Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich in den Dienst des ORF zu stellen. Ferner muß sich die im einzelnen Fall getroffene Personalentscheidung in das personalpolitische Gesamtkonzept einfügen, da nur so der optimale Unternehmenserfolg erzielbar ist. Schließlich kann die Entscheidung, welcher Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle die beste Eignung besitzt, u. a. auch davon abhängen, ob die Inhaber anderer Stellen voraussichtlich mit ihm vertrauensvoll werden zusammenarbeiten können; dies gilt im besonderen für die Inhaber von sogenannten Stabsfunktionen, die die obersten Führungskräfte bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen haben, also z. B. für die Funktion des Generalsekretärs des ORF. {
, § 14 RFG} räumt sohin dem die Personalentscheidung treffenden Funktionär des ORF einen weiten Spielraum ein. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind - sofern es sich nicht um die Beurteilung der fachlichen Eignung handelt - vielfach psychische Faktoren und stellen häufig Prognosen über erwartetes künftiges Verhalten der Bewerber dar. Schon bei der Feststellung des Sachverhaltes kommt dem die Personalentscheidung treffenden Funktionär des ORF viel Beurteilungsfreiheit zu. Er hat auch einen Spielraum bei der Wertung dieses Sachverhaltes, insbesondere welchen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle besondere Bedeutung zukommt und welche mehr oder weniger vernachlässigbar sind.Neben dieser "fachlichen Eignung" ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber voraussichtlich bereit sein wird, seine Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich in den Dienst des ORF zu stellen. Ferner muß sich die im einzelnen Fall getroffene Personalentscheidung in das personalpolitische Gesamtkonzept einfügen, da nur so der optimale Unternehmenserfolg erzielbar ist. Schließlich kann die Entscheidung, welcher Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle die beste Eignung besitzt, u. a. auch davon abhängen, ob die Inhaber anderer Stellen voraussichtlich mit ihm vertrauensvoll werden zusammenarbeiten können; dies gilt im besonderen für die Inhaber von sogenannten Stabsfunktionen, die die obersten Führungskräfte bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen haben, also z. B. für die Funktion des Generalsekretärs des ORF. {
Paragraph 14,, Paragraph 14, RFG} räumt sohin dem die Personalentscheidung treffenden Funktionär des ORF einen weiten Spielraum ein. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind - sofern es sich nicht um die Beurteilung der fachlichen Eignung handelt - vielfach psychische Faktoren und stellen häufig Prognosen über erwartetes künftiges Verhalten der Bewerber dar. Schon bei der Feststellung des Sachverhaltes kommt dem die Personalentscheidung treffenden Funktionär des ORF viel Beurteilungsfreiheit zu. Er hat auch einen Spielraum bei der Wertung dieses Sachverhaltes, insbesondere welchen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle besondere Bedeutung zukommt und welche mehr oder weniger vernachlässigbar sind. Der VfGH hatte schon im Erk. Slg. 7716/1975 mit einer Anfechtung der Bestellung eines leitenden Funktionärs des ORF, nämlich mit der Anfechtung der Bestellung des Generalintendanten des ORF durch das Kuratorium, zu beschäftigen. Damals war vor allem die Frage wesentlich, ob § 13 Abs. 1 Z 3 RFG (der eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung vorschreibt) eingehalten worden war. Der VfGH hat damals zum Ausdruck gebracht, daß es Aufgabe der Kommission sei, in inhaltliche Gesetzmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) des Bestellungsbeschlusses des Kuratoriums zu überprüfen. Die Bestellung des Generalintendanten durch das Kuratorium sei nicht in dem Sinn als politische Entscheidung zu betrachten, daß sie ausschließlich zweckorientiert, rational nicht nachvollziehbar und auf ihre Gesetzmäßigkeit hin nicht kontrollierbar sei. Vielmehr hat der VfGH damals angenommen, daß die im {
1 Z 3 RFG} enthaltenen Begriffe einen besonderen Grad von Unbestimmtheit aufweisen, die den Organen des ORF viel Freiraum für die Rechtskonkretisierung lassen, einen Freiraum, der personalpolitische und unternehmenspolitische Überlegungen des Kuratoriums zulasse. Da das Kuratorium im Rahmen der Privatautonomie handle, sei {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} nicht anzuwenden, so daß verfassungsrechtliche Bedenken wegen mangelnder Determinierung nicht beständen. Für die Organe des ORF sei - anders als für Behörden - das Gesetz nicht Voraussetzung, sondern Schranke ihres Handelns. Nur soweit das Gesetz das Kuratorium binde, könne eine - von der Kommission festzustellende - Gesetzesverletzung vorliegen. Die Kommission sei keine Instanz über den Organen des ORF; sie habe lediglich eine - eingeschränkte - Rechtsaufsicht auszuüben. Setze das Gesetz dem Verhalten des Kuratoriums einen weiten Rahmen, so könne das Gesetz nicht verletzt werden, wenn sich das Kuratorium in diesem weiten Rahmen bewege; eine Gesetzesverletzung läge nur dann vor, wenn das Kuratorium diese Grenze überstiege. Aufgabe der Kommission sei es festzustellen, ob diese Schranken überschritten wurden. Der VfGH bleibt bei der in diesem Erkenntnis geäußerten Meinung. Sie ist im wesentlichen auf {
GH hatte schon im Erk. Slg. 7716 aus 1975, mit einer Anfechtung der Bestellung eines leitenden Funktionärs des ORF, nämlich mit der Anfechtung der Bestellung des Generalintendanten des ORF durch das Kuratorium, zu beschäftigen. Damals war vor allem die Frage wesentlich, ob Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, RFG (der eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung vorschreibt) eingehalten worden war. Der VfGH hat damals zum Ausdruck gebracht, daß es Aufgabe der Kommission sei, in inhaltliche Gesetzmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) des Bestellungsbeschlusses des Kuratoriums zu überprüfen. Die Bestellung des Generalintendanten durch das Kuratorium sei nicht in dem Sinn als politische Entscheidung zu betrachten, daß sie ausschließlich zweckorientiert, rational nicht nachvollziehbar und auf ihre Gesetzmäßigkeit hin nicht kontrollierbar sei. Vielmehr hat der VfGH damals angenommen, daß die im {
Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, RFG} enthaltenen Begriffe einen besonderen Grad von Unbestimmtheit aufweisen, die den Organen des ORF viel Freiraum für die Rechtskonkretisierung lassen, einen Freiraum, der personalpolitische und unternehmenspolitische Überlegungen des Kuratoriums zulasse. Da das Kuratorium im Rahmen der Privatautonomie handle, sei {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht anzuwenden, so daß verfassungsrechtliche Bedenken wegen mangelnder Determinierung nicht beständen. Für die Organe des ORF sei - anders als für Behörden - das Gesetz nicht Voraussetzung, sondern Schranke ihres Handelns. Nur soweit das Gesetz das Kuratorium binde, könne eine - von der Kommission festzustellende - Gesetzesverletzung vorliegen. Die Kommission sei keine Instanz über den Organen des ORF; sie habe lediglich eine - eingeschränkte - Rechtsaufsicht auszuüben. Setze das Gesetz dem Verhalten des Kuratoriums einen weiten Rahmen, so könne das Gesetz nicht verletzt werden, wenn sich das Kuratorium in diesem weiten Rahmen bewege; eine Gesetzesverletzung läge nur dann vor, wenn das Kuratorium diese Grenze überstiege. Aufgabe der Kommission sei es festzustellen, ob diese Schranken überschritten wurden. Der VfGH bleibt bei der in diesem Erkenntnis geäußerten Meinung. Sie ist im wesentlichen auf {
Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz 2, RFG} übertragbar. Aus dem Einleitungssatz des § 27 Abs. 1 und aus {
1 RFG} ergibt sich, daß die Kommission verpflichtet ist, jede Verletzung des RFG, also auch jede Verletzung des § 14 leg. cit. wahrzunehmen. Sie hat daher auch zu überprüfen, ob der Generalintendant im Zusammenhang mit der Bestellung des Generalsekretärs des ORF unter mehreren Bewerbern den ihm eingeräumten - wenngleich sehr weiten - Spielraum überschritten hat. Die Kommission hat hiebei nicht ihre Auffassung, wer der geeignetste Bewerber ist, an die Stelle der Auffassung des zur Personalentscheidung zuständigen Organes zu setzen. Sie hat jedoch zu untersuchen, ob sich das Organ des ORF bei der Personalentscheidung im Rahmen seines personalpolitischen und unternehmungspolitischen Spielraumes bewegt hat. Diese Untersuchung darf sich nicht bloß auf die Nachprüfung in Ansehung der fachlichen Eignung des bestellten Bewerbers beschränken, sondern hat sich auch auf die Auswahl unter mehreren fachlich geeigneten Bewerbern zu beziehen.Aus dem Einleitungssatz des Paragraph 27, Absatz eins und aus {
Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins, RFG} ergibt sich, daß die Kommission verpflichtet ist, jede Verletzung des RFG, also auch jede Verletzung des Paragraph 14, leg. cit. wahrzunehmen. Sie hat daher auch zu überprüfen, ob der Generalintendant im Zusammenhang mit der Bestellung des Generalsekretärs des ORF unter mehreren Bewerbern den ihm eingeräumten - wenngleich sehr weiten - Spielraum überschritten hat. Die Kommission hat hiebei nicht ihre Auffassung, wer der geeignetste Bewerber ist, an die Stelle der Auffassung des zur Personalentscheidung zuständigen Organes zu setzen. Sie hat jedoch zu untersuchen, ob sich das Organ des ORF bei der Personalentscheidung im Rahmen seines personalpolitischen und unternehmungspolitischen Spielraumes bewegt hat. Diese Untersuchung darf sich nicht bloß auf die Nachprüfung in Ansehung der fachlichen Eignung des bestellten Bewerbers beschränken, sondern hat sich auch auf die Auswahl unter mehreren fachlich geeigneten Bewerbern zu beziehen. Der angefochtene Bescheid geht zutreffend vom Teilerkenntnis Slg. 7716/1975 aus, daß nämlich dem zur Personalentscheidung zuständigen Funktionär des ORF bei der Stellenbesetzung ein weiter Spielraum zukommt und daß eine Gesetzesverletzung nur dann vorliegt, wenn dieser Funktionär die ihm vom Gesetz gezogenen Schranken überschreitet. In der Folge mißversteht die bel. Beh. aber offenbar das zit. Erkenntnis. Damals ging es nämlich nur darum, ob der zum Generalintendanten des ORF bestellte Bewerber die Voraussetzungen nach {
1 Z 3 RFG} erfüllt, ob er also die fachliche Eignung i. S. der hier enthaltenen besonderen Kriterien besessen habe, und ob das Kuratorium bei Beurteilung dieser Frage innerhalb der ihm vom Gesetz gesteckten - weiten - Schranken geblieben ist. Damals konnte die Kommission annehmen, daß der an sie gestellte Antrag nicht auch das Begehren impliziert habe, eine Verletzung des § 14 Abs. 2 RFG festzustellen. Im gegenständlichen Fall ist die Kommission jedoch ausdrücklich vor allem deshalb angerufen worden, um zu prüfen, ob durch die getroffene Auswahl unter mehreren - an sich geeigneten - Bewerbern § 14 Abs. 2 RFG verletzt worden ist. Die bel. Beh. geht aber im bekämpften Bescheid von der Meinung aus, daß, wenn der gewählte Bewerber fachlich geeignet ist, eine Verletzung des § 14 Abs. 2 RFG gar nicht vorliegen könne; sie habe daher nicht zu prüfen, ob durch die getroffene Auswahl unter an sich geeigneten Bewerbern das RFG verletzt worden sei. Diese Meinung ist - wie oben dargelegt - unzutreffend. Gerade der Vorwurf, daß bei der vom Generalintendanten unter mehreren Bewerbern getroffenen Auswahl {
2 RFG} verletzt worden sei, war das wesentlichste Vorbringen der Administrativbeschwerde. Die Kommission hat somit - von einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes ausgehend - in einem entscheidenden Punkt, nämlich ob durch die vom Generalintendanten vorgenommene Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern das RFG verletzt worden sei, jegliche Prüfung unterlassen; dies stellt nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften dar, sondern greift in die Verfassungssphäre ein (vgl. z. B. Slg. 6155/1970, 6629/1971, 7604/1975, 7732/1975, 7775/1976) . Der Bf. wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt.Der angefochtene Bescheid geht zutreffend vom Teilerkenntnis Slg. 7716 aus 1975, aus, daß nämlich dem zur Personalentscheidung zuständigen Funktionär des ORF bei der Stellenbesetzung ein weiter Spielraum zukommt und daß eine Gesetzesverletzung nur dann vorliegt, wenn dieser Funktionär die ihm vom Gesetz gezogenen Schranken überschreitet. In der Folge mißversteht die bel. Beh. aber offenbar das zit. Erkenntnis. Damals ging es nämlich nur darum, ob der zum Generalintendanten des ORF bestellte Bewerber die Voraussetzungen nach {
Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, RFG} erfüllt, ob er also die fachliche Eignung i. S. der hier enthaltenen besonderen Kriterien besessen habe, und ob das Kuratorium bei Beurteilung dieser Frage innerhalb der ihm vom Gesetz gesteckten - weiten - Schranken geblieben ist. Damals konnte die Kommission annehmen, daß der an sie gestellte Antrag nicht auch das Begehren impliziert habe, eine Verletzung des Paragraph 14, Absatz 2, RFG festzustellen. Im gegenständlichen Fall ist die Kommission jedoch ausdrücklich vor allem deshalb angerufen worden, um zu prüfen, ob durch die getroffene Auswahl unter mehreren - an sich geeigneten - Bewerbern Paragraph 14, Absatz 2, RFG verletzt worden ist. Die bel. Beh. geht aber im bekämpften Bescheid von der Meinung aus, daß, wenn der gewählte Bewerber fachlich geeignet ist, eine Verletzung des Paragraph 14, Absatz 2, RFG gar nicht vorliegen könne; sie habe daher nicht zu prüfen, ob durch die getroffene Auswahl unter an sich geeigneten Bewerbern das RFG verletzt worden sei. Diese Meinung ist - wie oben dargelegt - unzutreffend. Gerade der Vorwurf, daß bei der vom Generalintendanten unter mehreren Bewerbern getroffenen Auswahl {
Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz 2, RFG} verletzt worden sei, war das wesentlichste Vorbringen der Administrativbeschwerde. Die Kommission hat somit - von einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes ausgehend - in einem entscheidenden Punkt, nämlich ob durch die vom Generalintendanten vorgenommene Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern das RFG verletzt worden sei, jegliche Prüfung unterlassen; dies stellt nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften dar, sondern greift in die Verfassungssphäre ein vergleiche z. B. Slg. 6155 aus 1970,, 6629 aus 1971,, 7604 aus 1975,, 7732 aus 1975,, 7775 aus 1976,) . Der Bf. wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B111.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.