26 Abs. 2 B-VG} näher umschrieben sind, in den späteren Bestimmungen der Art. 95 Abs. 3 und 117 Abs. 2 aber als gegeben vorausgesetzt werden.Der VfGH hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der Verfassungsgesetzgeber für alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich ein in den Grundzügen einheitliches Wahlrecht schaffen wollte (so z. B. Slg. 3426 aus 1958,, 3560 aus 1959,, 6106 aus 1969,) . Im vorliegenden Zusammenhang kommt diese Tendenz auch darin zum Ausdruck, daß in den Bestimmungen übereinstimmende Begriffe verwendet werden - wie Wahlkörper, Bürgerzahl -, die nur in {
,, Artikel 26, Absatz 2, B-VG} näher umschrieben sind, in den späteren Bestimmungen der Artikel 95, Absatz 3 und 117 Absatz 2, aber als gegeben vorausgesetzt werden. Was im besonderen den Begriff des Wahlkreises betrifft, wird dieser in Art. 26 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 i. S. von räumlichen Einheiten verwendet, die nicht das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - Bundesgebiet, Gemeindegebiet -, umfassen, sondern in die dieses Gebiet gegliedert wird. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bilden einen - territorial umschriebenen - Wahlkörper. Im übrigen ist der Begriff des Wahlkreises verfassungsrechtlich nicht weiter bestimmt (vgl. Slg. 6563/1971, S. 783 und 785) . Es ist kein Grund für die Annahme gegeben, daß der Begriff des Wahlkreises in Art. 95 Abs. 3 B-VG einen anderen Sinn hätte und etwa das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - hier das Landesgebiet - umfassen könnte. Daß der Verfassungsgesetzgeber vielmehr auch in Art. 95 Abs. 3 B-VG von dem gleichen Begriff des Wahlkreises wie in Art. 26 Abs. 2 und 117 Abs. 2 - nämlich einer Gliederung des Gebietes, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - ausgeht, wird besonders deutlich durch die Bestimmung des zweiten Satzes in Art. 95 Abs. 3, der die Verteilung der Zahl der Abgeordneten eines Landtages auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zwingend anordnet.Was im besonderen den Begriff des Wahlkreises betrifft, wird dieser in Artikel 26, Absatz 2 und Artikel 117, Absatz 2, i. S. von räumlichen Einheiten verwendet, die nicht das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - Bundesgebiet, Gemeindegebiet -, umfassen, sondern in die dieses Gebiet gegliedert wird. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bilden einen - territorial umschriebenen - Wahlkörper. Im übrigen ist der Begriff des Wahlkreises verfassungsrechtlich nicht weiter bestimmt vergleiche Slg. 6563 aus 1971,, S. 783 und 785) . Es ist kein Grund für die Annahme gegeben, daß der Begriff des Wahlkreises in Artikel 95, Absatz 3, B-VG einen anderen Sinn hätte und etwa das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - hier das Landesgebiet - umfassen könnte. Daß der Verfassungsgesetzgeber vielmehr auch in Artikel 95, Absatz 3, B-VG von dem gleichen Begriff des Wahlkreises wie in Artikel 26, Absatz 2 und 117 Absatz 2, - nämlich einer Gliederung des Gebietes, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - ausgeht, wird besonders deutlich durch die Bestimmung des zweiten Satzes in Artikel 95, Absatz 3,, der die Verteilung der Zahl der Abgeordneten eines Landtages auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zwingend anordnet. Die sprachliche Fassung des ersten Satzes in Art. 95 Abs. 3 B-VG (wonach die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß) besagt somit in anderer Form dasselbe, was im ersten Satz des Art. 26 Abs. 2 (wonach das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt wird) ausgesprochen ist. Hätte der Verfassungsgesetzgeber für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise nicht zwingend anordnen wollen, hätte er dem Art. 95 Abs. 3 eine ähnliche Fassung gegeben, wie dem - gleichzeitig erlassenen - die Gemeindevertretungen betreffenden dritten Satz des Art. 119 Abs. 2 (der dem jetzt geltenden vorletzten Satz des Art. 117 Abs. 2 entspricht) .Die sprachliche Fassung des ersten Satzes in Artikel 95, Absatz 3, B-VG (wonach die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß) besagt somit in anderer Form dasselbe, was im ersten Satz des Artikel 26, Absatz 2, (wonach das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt wird) ausgesprochen ist. Hätte der Verfassungsgesetzgeber für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise nicht zwingend anordnen wollen, hätte er dem Artikel 95, Absatz 3, eine ähnliche Fassung gegeben, wie dem - gleichzeitig erlassenen - die Gemeindevertretungen betreffenden dritten Satz des Artikel 119, Absatz 2, (der dem jetzt geltenden vorletzten Satz des Artikel 117, Absatz 2, entspricht) . Auf die in diesem Verfahren von der Salzburger Landesregierung erstattete Äußerung ist zu erwidern, daß {
26 Abs. 2 erster Satz B-VG} - er ist Teil einer sich auf einen Vertretungskörper des Bundes beziehenden Wahlregelung - die Gliederung des Bundesgebietes in Wahlkreise betrifft und daß im Verhältnis zum Bundesgebiet jedes Land eine Gliederungseinheit darstellt. Dabei hatte der erste Satz (in der Stammfassung) keine andere Bedeutung, als daß die Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise sich innerhalb der Landesgrenzen zu bewegen hatte, was nicht ausschließt, daß ein ganzes Land einen Wahlkreis bildete (vgl. dazu Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom
95 Abs. 3 B-VG} ordnet also für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in mehrere - also mindestens zwei - Wahlkreise an; die Zusammenfassung der Wahlberechtigten eines Bundeslandes zu einem einzigen Wahlkörper ist unzulässig. Die in Prüfung gezogenen §§ 2 und 3 LWO waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.Auf die in diesem Verfahren von der Salzburger Landesregierung erstattete Äußerung ist zu erwidern, daß {
,, Artikel 26, Absatz 2, erster Satz B-VG} - er ist Teil einer sich auf einen Vertretungskörper des Bundes beziehenden Wahlregelung - die Gliederung des Bundesgebietes in Wahlkreise betrifft und daß im Verhältnis zum Bundesgebiet jedes Land eine Gliederungseinheit darstellt. Dabei hatte der erste Satz (in der Stammfassung) keine andere Bedeutung, als daß die Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise sich innerhalb der Landesgrenzen zu bewegen hatte, was nicht ausschließt, daß ein ganzes Land einen Wahlkreis bildete vergleiche dazu Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom
,, Artikel 95, Absatz 3, B-VG} ordnet also für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in mehrere - also mindestens zwei - Wahlkreise an; die Zusammenfassung der Wahlberechtigten eines Bundeslandes zu einem einzigen Wahlkörper ist unzulässig. Die in Prüfung gezogenen Paragraphen 2 und 3 LWO waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (§§ 57 bis 62) die Verteilung der zu vergebenden Abgeordnetensitze auf Grund der für die einzelnen Parteien im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen (der Parteilandessummen) zum Gegenstand haben, bewirkt die Verfassungswidrigkeit der §§ 2 und 3 LWO auch die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über das ganze Ermittlungsverfahren. Es waren daher auch diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (Paragraphen 57 bis 62) die Verteilung der zu vergebenden Abgeordnetensitze auf Grund der für die einzelnen Parteien im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen (der Parteilandessummen) zum Gegenstand haben, bewirkt die Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 2 und 3 LWO auch die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über das ganze Ermittlungsverfahren. Es waren daher auch diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Im Prüfungsbeschluß sind gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 LWO i. d. F. LGBl. 28/1976 weitere Bedenken dargelegt worden. Mit der Feststellung, daß die Länder für die Wahlen zu den Landtagen nicht einen einzigen Wahlkreis bilden dürfen, ist der auf einen einzigen Wahlkreis abstellenden Regelung des § 58 LWO die Grundlage entzogen; die Parteilandessummen können nicht mehr Grundlage für die Berechnung der Wahlzahl und die Zuteilung der Mandate sein. Unter diesen Umständen müßte ein Eingehen auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 58 LWO dargelegten weiteren Bedenken zu einer Aussage führen, die niemals eine reale Grundlage haben könnte. Eine solche Aussage zu treffen, ist aber der VfGH nicht berufen.Im Prüfungsbeschluß sind gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, LWO i. d. F. Landesgesetzblatt 28 aus 1976, weitere Bedenken dargelegt worden. Mit der Feststellung, daß die Länder für die Wahlen zu den Landtagen nicht einen einzigen Wahlkreis bilden dürfen, ist der auf einen einzigen Wahlkreis abstellenden Regelung des Paragraph 58, LWO die Grundlage entzogen; die Parteilandessummen können nicht mehr Grundlage für die Berechnung der Wahlzahl und die Zuteilung der Mandate sein. Unter diesen Umständen müßte ein Eingehen auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 58, LWO dargelegten weiteren Bedenken zu einer Aussage führen, die niemals eine reale Grundlage haben könnte. Eine solche Aussage zu treffen, ist aber der VfGH nicht berufen. Die im Wahlanfechtungsverfahren für den VfGH bestehende Beschränkung des Überprüfungsthemas auf die behauptete Rechtswidrigkeit schließt nicht aus, daß der Gerichtshof auch in einem Fall, in dem sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Mandatsverteilungsverfahren beschränkt und auf die behauptete Verfassungswidrigkeit bestimmter, diesen Verfahrensabschnitt regelnden Gesetzesstellen zurückgeführt wird, gemäß Art. 140 B-VG von Amts wegen alle jene weiteren Gesetzesstellen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen hat, die er bei der Entscheidung über die Wahlanfechtung in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit anzuwenden hat. Anläßlich der durch das B-VG BGBl. 302/1975 vorgenommenen Neufassung des {
140 B-VG} ist zwar der Wortlaut der Prüfungsvoraussetzungen ("sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte") gegenüber der bisherigen Fassung dieses Artikels ("wenn ein solches Gesetz die Voraussetzung für ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet") in Angleichung an die Ausdrucksweise des {
GH bestehende Beschränkung des Überprüfungsthemas auf die behauptete Rechtswidrigkeit schließt nicht aus, daß der Gerichtshof auch in einem Fall, in dem sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Mandatsverteilungsverfahren beschränkt und auf die behauptete Verfassungswidrigkeit bestimmter, diesen Verfahrensabschnitt regelnden Gesetzesstellen zurückgeführt wird, gemäß Artikel 140, B-VG von Amts wegen alle jene weiteren Gesetzesstellen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen hat, die er bei der Entscheidung über die Wahlanfechtung in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit anzuwenden hat. Anläßlich der durch das B-VG Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, vorgenommenen Neufassung des {
,, Artikel 140, B-VG} ist zwar der Wortlaut der Prüfungsvoraussetzungen ("sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte") gegenüber der bisherigen Fassung dieses Artikels ("wenn ein solches Gesetz die Voraussetzung für ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet") in Angleichung an die Ausdrucksweise des {
Dies hat jedoch keine inhaltliche Änderung in dieser Beziehung mit sich gebracht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach {
GH trifft zu, daß die Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis im Wahlanfechtungsverfahren auf die behauptete Rechtswidrigkeit (also hier ab Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens) es nicht nur ausschließt, die Gesetzmäßigkeit anderer Abschnitte des Wahlverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen, sondern es auch nicht erlaubt, die Gesetzesbestimmungen, die nur diesen anderen Verfahrensabschnitten und nicht auch dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegen, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 LWO, wonach das Bgld. einen einzigen Wahlkreis und die Wähler des Landes einen einzigen Wahlkörper bilden, liegen auch den Bestimmungen über das Mandatsverteilungsverfahren zugrunde und waren daher in das Gesetzesprüfungsverfahren aus Anlaß des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens einzubeziehen.Dies hat jedoch keine inhaltliche Änderung in dieser Beziehung mit sich gebracht vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage nach {
GH trifft zu, daß die Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis im Wahlanfechtungsverfahren auf die behauptete Rechtswidrigkeit (also hier ab Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens) es nicht nur ausschließt, die Gesetzmäßigkeit anderer Abschnitte des Wahlverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen, sondern es auch nicht erlaubt, die Gesetzesbestimmungen, die nur diesen anderen Verfahrensabschnitten und nicht auch dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegen, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 LWO, wonach das Bgld. einen einzigen Wahlkreis und die Wähler des Landes einen einzigen Wahlkörper bilden, liegen auch den Bestimmungen über das Mandatsverteilungsverfahren zugrunde und waren daher in das Gesetzesprüfungsverfahren aus Anlaß des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens einzubeziehen. Die Frage, ob die auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Mandatsverteilungsverfahrens beschränkte Wahlanfechtung in diesem eingeschränkten Umfang überhaupt zulässig ist, muß bejaht werden. Diese Fragestellung ergab sich aus nachstehenden Überlegungen: Bei Zutreffen der im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken gegen die §§ 2 und 3 LWO wären zwar alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die das Bestehen eines einzigen Wahlkreises (einzigen Wahlkörpers) voraussetzen - etwa über die Wahlvorschläge, die amtlichen Stimmzettel, die Stimmenermittlung - verfassungswidrig. Zufolge der Beschränkung des VfGH, das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit überprüfen zu können (vgl. Slg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973) , könnten aber nur die dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegenden Bestimmungen, nicht jedoch die den vorangegangenen Verfahrensabschnitten zugrunde liegenden, mit derselben Verfassungswidrigkeit behafteten Bestimmungen aufgehoben werden und blieben auch diese Verfahrensabschnitte unberührt. Im Falle der Aufhebung der Wahl vom Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens an wäre aber eine Neudurchführung des aufgehobenen Verfahrensabschnittes ohne vorangegangene Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen, die nicht nur die aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, sondern alle an das Bestehen nur eines Wahlkreises (eines Wahlkörpers) anknüpfenden Regelungen umfassen müßte, unmöglich. Auch die Möglichkeit solcher Konsequenzen könnte aber nicht dazu führen, die vorliegende Wahlanfechtung aus dem Grunde zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen zu eng umschriebenen Teil des Wahlverfahrens richte. Ebenso wie es der Disposition einer Wählergruppe überlassen ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens überhaupt geltend zu machen, steht es einer wahlanfechtenden Wählergruppe frei, die Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu ziehen; auch wenn die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens logisch zwingend die Behauptung weiterer Rechtswidrigkeiten nach sich ziehen müßte, bleibt es ihrer Disposition überlassen, welche Rechtswidrigkeit sie geltend macht.Diese Fragestellung ergab sich aus nachstehenden Überlegungen: Bei Zutreffen der im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken gegen die Paragraphen 2 und 3 LWO wären zwar alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die das Bestehen eines einzigen Wahlkreises (einzigen Wahlkörpers) voraussetzen - etwa über die Wahlvorschläge, die amtlichen Stimmzettel, die Stimmenermittlung - verfassungswidrig. Zufolge der Beschränkung des VfGH, das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit überprüfen zu können vergleiche Slg. 1904 aus 1950,, 2937 aus 1955,, 6339 aus 1970,, 7070 aus 1973,) , könnten aber nur die dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegenden Bestimmungen, nicht jedoch die den vorangegangenen Verfahrensabschnitten zugrunde liegenden, mit derselben Verfassungswidrigkeit behafteten Bestimmungen aufgehoben werden und blieben auch diese Verfahrensabschnitte unberührt. Im Falle der Aufhebung der Wahl vom Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens an wäre aber eine Neudurchführung des aufgehobenen Verfahrensabschnittes ohne vorangegangene Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen, die nicht nur die aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, sondern alle an das Bestehen nur eines Wahlkreises (eines Wahlkörpers) anknüpfenden Regelungen umfassen müßte, unmöglich. Auch die Möglichkeit solcher Konsequenzen könnte aber nicht dazu führen, die vorliegende Wahlanfechtung aus dem Grunde zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen zu eng umschriebenen Teil des Wahlverfahrens richte. Ebenso wie es der Disposition einer Wählergruppe überlassen ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens überhaupt geltend zu machen, steht es einer wahlanfechtenden Wählergruppe frei, die Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu ziehen; auch wenn die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens logisch zwingend die Behauptung weiterer Rechtswidrigkeiten nach sich ziehen müßte, bleibt es ihrer Disposition überlassen, welche Rechtswidrigkeit sie geltend macht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G11.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.