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{'item': 'B364/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1978 GeschäftszahlB364/77 Sammlungsnummer8327 RechtssatzVon einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist; nicht auch dann, wenn eine andere Maßnahme (wie etwa hier die - obgleich rechtswidrige - erzwungene Besichtigung eines Kraftfahrzeuges) den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung ist (Slg. 7298/1974) .Von einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist; nicht auch dann, wenn eine andere Maßnahme (wie etwa hier die - obgleich rechtswidrige - erzwungene Besichtigung eines Kraftfahrzeuges) den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung ist (Slg. 7298 aus 1974,) . Der Bf. wurde von einem Organ der bel. Beh. gegen seinen Willen verhalten, in den Hof der Bundespolizeidirektion zu fahren. Es war ihm sodann, nachdem das Hoftor geschlossen worden war, etwa eine Stunde lang nicht möglich, mit dem Fahrzeug aus dem Hof wieder auszufahren. Dadurch wurde in das freie Verfügungsrecht über seinen PKW, somit in sein Eigentum eingegriffen. Für diese Eigentumsbeschränkung findet sich keinerlei gesetzliche Grundlage. Der einschreitende Sicherheitswachebeamte (der Zeuge K) äußerte dem Bf. gegenüber nicht bloß einen auf das Einfahren in den Hof des Polizeigebäudes gerichteten Wunsch, den der Bf., ohne unmittelbar folgende Zwangsmaßnahmen befürchten zu müssen, hätte ablehnen können. Vielmehr war die Aufforderung, in den Hof des Polizeigebäudes zu fahren, ein verwaltungsbehördlicher Befehl: Der Bf. mußte damit rechnen, daß der Sicherheitswachebeamte im Falle der weiteren Weigerung, seinem Befehl zu gehorchen, ihm den Führerschein abnehmen und erforderlichenfalls unter Anwendung physischer Gewalt seine Festnahme durchsetzen würde. Dem Bf. wurde also ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (vgl. z. B. VfSlg. 8146/1977) . Seine Beschwerde ist zulässig.Vielmehr war die Aufforderung, in den Hof des Polizeigebäudes zu fahren, ein verwaltungsbehördlicher Befehl: Der Bf. mußte damit rechnen, daß der Sicherheitswachebeamte im Falle der weiteren Weigerung, seinem Befehl zu gehorchen, ihm den Führerschein abnehmen und erforderlichenfalls unter Anwendung physischer Gewalt seine Festnahme durchsetzen würde. Dem Bf. wurde also ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre vergleiche z. B. VfSlg. 8146 aus 1977,) . Seine Beschwerde ist zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B364.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.