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{'item': 'V37/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1978 GeschäftszahlV37/77 Sammlungsnummer8325 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Nußbach vom

  1. September 1975, betreffend die Errichtung des Güterweges Stretz III (kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom
  2. bis
  3. September 1975) wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Nußbach vom
  4. September 1975, betreffend die Errichtung des Güterweges Stretz römisch drei (kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom
  5. bis
  6. September 1975) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 5 OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 läßt in ihrem Zusammenhalt nur die Auslegung zu, daß einerseits jede öffentliche Straße i. S. des LStVG 1975 in eine der im § 8 Abs. 1 vorgesehenen Gattungen eingereiht sein muß, daß aber andererseits eine Straße nur in eine einzige Gattung eingereiht sein darf. Es soll damit vor allem gesichert werden, daß es einerseits für jede öffentliche Straße einen Baulastträger und einen Haftungspflichtigen gibt, daß aber andererseits nicht mehrere Baulastträger und Haftungspflichtige für ein- und dieselbe Straße vorhanden sind. Damit aber steht der Zweck des § 9 Abs. 5 leg. cit. fest, nämlich die Einreihung ein- und derselben Verkehrsfläche in verschiedene Straßengattungen zu verhindern. Dieses Ziel soll dem ausdrücklichen Befehl des § 9 Abs. 5 LStVG 1975 zufolge bei einer "Umwidmung" einer bestehenden Straße durch die gleichzeitige Erlassung zweier Verordnungen erreicht werden, also nicht etwa dadurch, daß bloß eine (neue) Einreihungsverordnung erlassen zu werden braucht, die der früheren Einreihungsverordnung materiell derogiert. Dieser Befehl ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit verständlich. Er ist aber geradezu unvermeidlich, weil das zur Erklärung einer Straße einer bestimmten Gattung zuständige Organ nicht unbedingt auch das zur Auflassung als Straße der bisherigen Gattung zuständige Organ sein muß, kommen doch zur Erlassung einer Einreihungsverordnung und einer Auflassungsverordnung die Landesregierung oder der Gemeinderat in Betracht. Aus all dem folgt, daß § 9 Abs. 5 LStVG 1975 als zwingende Rechtsvorschrift und nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen ist.Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 5, OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 läßt in ihrem Zusammenhalt nur die Auslegung zu, daß einerseits jede öffentliche Straße i. S. des LStVG 1975 in eine der im Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehenen Gattungen eingereiht sein muß, daß aber andererseits eine Straße nur in eine einzige Gattung eingereiht sein darf. Es soll damit vor allem gesichert werden, daß es einerseits für jede öffentliche Straße einen Baulastträger und einen Haftungspflichtigen gibt, daß aber andererseits nicht mehrere Baulastträger und Haftungspflichtige für ein- und dieselbe Straße vorhanden sind. Damit aber steht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, leg. cit. fest, nämlich die Einreihung ein- und derselben Verkehrsfläche in verschiedene Straßengattungen zu verhindern. Dieses Ziel soll dem ausdrücklichen Befehl des Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 zufolge bei einer "Umwidmung" einer bestehenden Straße durch die gleichzeitige Erlassung zweier Verordnungen erreicht werden, also nicht etwa dadurch, daß bloß eine (neue) Einreihungsverordnung erlassen zu werden braucht, die der früheren Einreihungsverordnung materiell derogiert. Dieser Befehl ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit verständlich. Er ist aber geradezu unvermeidlich, weil das zur Erklärung einer Straße einer bestimmten Gattung zuständige Organ nicht unbedingt auch das zur Auflassung als Straße der bisherigen Gattung zuständige Organ sein muß, kommen doch zur Erlassung einer Einreihungsverordnung und einer Auflassungsverordnung die Landesregierung oder der Gemeinderat in Betracht. Aus all dem folgt, daß Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 als zwingende Rechtsvorschrift und nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen ist. Nichts deutet darauf hin, daß § 9 Abs. 5 LStVG 1975 dann nicht anzuwenden wäre, wenn - wie hier - zwar ein Straßenstück neu angelegt werden soll, andere Straßenteile aber bloß der Gattung nach umgereiht werden sollen. Für diese Teile der Verkehrsflächen ist § 9 Abs. 5 LStVG 1975 uneingeschränkt anzuwenden.Nichts deutet darauf hin, daß Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 dann nicht anzuwenden wäre, wenn - wie hier - zwar ein Straßenstück neu angelegt werden soll, andere Straßenteile aber bloß der Gattung nach umgereiht werden sollen. Für diese Teile der Verkehrsflächen ist Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 uneingeschränkt anzuwenden. Die Meinung der OÖ Landesregierung, daß in diesem Fall bei gleichzeitiger Einreihungserklärung und Auflassungserklärung vorübergehend überhaupt keine öffentliche Straße bestünde, ist unzutreffend: Bei der Umreihung einer bestehenden Straße in eine andere Gattung - ohne Änderung der Trasse - tritt bei Beachtung des im obigen Sinn zu verstehenden § 9 Abs. 5 LStVG 1975 für die umgereihte Verkehrsfläche die Rechtswirkung ein, daß sie im selben Zeitpunkt, in dem sie die Qualifikation nach der einen Gattung verliert, zu einer Straße der anderen Gattung wird. Damit aber bleibt diese Verkehrsfläche ohne zeitliche Unterbrechung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Soll jedoch - wie hier - ein bestehender Ortschaftsweg ("Regengrabenstraße") zum Teil bloß in einen Güterweg umgereiht werden, ohne daß eine Trassenänderung erfolgt, zum Teil als Güterweg mit einer anderen Trasse neu errichtet werden, so wird sich folgende Vorgangsweise anbieten: Die Einreihungsverordnung wird sich auf die gesamte Straße mit der zum Teil neuen, zum Teil alten Trasse zu erstrecken haben. Hingegen ist die gleichzeitig zu erlassende Auflassungsverordnung auf jene Straßenteile zu beschränken, die künftig mit der alten Trasse als Güterweg verwendet werden sollen, während jene Straßenstücke, die - da sie durch eine neu zu führende Trasse ersetzt werden sollen - künftig nicht als Güterweg vorgesehen sind, von dieser Auflassungsverordnung nicht zu erfassen sind.Die Meinung der OÖ Landesregierung, daß in diesem Fall bei gleichzeitiger Einreihungserklärung und Auflassungserklärung vorübergehend überhaupt keine öffentliche Straße bestünde, ist unzutreffend: Bei der Umreihung einer bestehenden Straße in eine andere Gattung - ohne Änderung der Trasse - tritt bei Beachtung des im obigen Sinn zu verstehenden Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 für die umgereihte Verkehrsfläche die Rechtswirkung ein, daß sie im selben Zeitpunkt, in dem sie die Qualifikation nach der einen Gattung verliert, zu einer Straße der anderen Gattung wird. Damit aber bleibt diese Verkehrsfläche ohne zeitliche Unterbrechung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Soll jedoch - wie hier - ein bestehender Ortschaftsweg ("Regengrabenstraße") zum Teil bloß in einen Güterweg umgereiht werden, ohne daß eine Trassenänderung erfolgt, zum Teil als Güterweg mit einer anderen Trasse neu errichtet werden, so wird sich folgende Vorgangsweise anbieten: Die Einreihungsverordnung wird sich auf die gesamte Straße mit der zum Teil neuen, zum Teil alten Trasse zu erstrecken haben. Hingegen ist die gleichzeitig zu erlassende Auflassungsverordnung auf jene Straßenteile zu beschränken, die künftig mit der alten Trasse als Güterweg verwendet werden sollen, während jene Straßenstücke, die - da sie durch eine neu zu führende Trasse ersetzt werden sollen - künftig nicht als Güterweg vorgesehen sind, von dieser Auflassungsverordnung nicht zu erfassen sind. Bei Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Nußbach vom
  7. September 1975 wurde sohin die zwingende Vorschrift des § 9 Abs. 5 LStVG 1975 mißachtet.Bei Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Nußbach vom
  8. September 1975 wurde sohin die zwingende Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 5, LStVG 1975 mißachtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V37.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.