RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1978 GeschäftszahlB159/75 Sammlungsnummer8331 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 NÖ Skischulgesetz. Kein vergleichbarer Fall zu VfSlg. 5871/1968.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 2, NÖ Skischulgesetz. Kein vergleichbarer Fall zu VfSlg. 5871 aus 1968,. Unter bundesrechtlichen Vorschriften versteht § 4 Abs. 2 SkischulG offensichtlich hoheitliche Regelungen, was sich aus der Verweisung der genannten Gesetzesstelle auf § 8 Abs. 3 lit. a leg. cit. ergibt.Unter bundesrechtlichen Vorschriften versteht Paragraph 4, Absatz 2, SkischulG offensichtlich hoheitliche Regelungen, was sich aus der Verweisung der genannten Gesetzesstelle auf Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, leg. cit. ergibt. Nach § 8 Abs. 3 SkischulG dürfen nämlich nur Personen als Skilehrer beschäftigt werden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes, letzteres unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, befähigt sind, Unterricht im Skilauf zu erteilen.Nach Paragraph 8, Absatz 3, SkischulG dürfen nämlich nur Personen als Skilehrer beschäftigt werden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes, letzteres unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, befähigt sind, Unterricht im Skilauf zu erteilen. Nach dem Aufbau dieser Bestimmung, die alternativ auf die gesetzliche Regelung des NÖ SkischulG und die gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer verweist, kann die Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften nur dahin verstanden werden, daß auch in diesem Falle gesetzliche Vorschriften gemeint sind. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die bundesgesetzlichen Vorschriften, welche die Ausstellung des Zeugnisses über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes im Skilauf hoheitlich bestimmen, auch auf privatrechtliche Regelungen verweisen können, welche (u. a.) im Bereiche fördernder Maßnahmen des Bundes von diesem erlassen werden. Spätestens mit der Verordnung des BM für Unterricht und Kunst vom
- Dezember 1975, BGBl. 623/1975, welche im Bundesgesetz vom
- Feber 1974, BGBl. 140/1974, ihre gesetzliche Deckung findet, ist eine hoheitliche Regelung i. S. des § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG ergangen. Eine hoheitliche Regelung i. S. des § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG hat jedenfalls auch bis
- Mai 1969 bestanden; bis zu welchem Zeitpunkt das die Prüfungsordnung 1963 aufhebende Erk. des VfGH Slg. 5871/1968, eine Frist für das Inkrafttreten der Verordnungsaufhebung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 2 B-VG} gesetzt hat. Auf Grund der Unangreifbarkeit dieser Prüfungsordnung bis zum Inkrafttreten der Aufhebung könnte § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG daher nur ab
- Juni 1969 bis
- Dezember 1975 mit Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des Gleichheitssatzes belastet sein, während welcher Zeit § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG infolge seiner Verweisung auf nicht erlassene bundesrechtliche Vorschriften der Erlangung einer Bewilligung hindernd entgegenstand. Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hatte der VfGH im vorliegenden Rechtsfall jedoch schon deshalb nicht, weil die Bf. um Bewilligung zum Betrieb einer Skischule am
- September 1974 ansuchte, in welchem Zeitpunkt das Bundesgesetz vom
- Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. 140/1974, bereits kundgemacht war. Gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes, welches mit
- September 1974 in Kraft trat, wird bestimmt, daß Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen sind. Der Beschwerdefall ist zeitmäßig so gelagert, daß § 11 des zit. Gesetzes anzuwenden war, so daß in diesem Zeitpunkt eine bundesrechtliche Vorschrift zur Erlangung eines Zeugnisses bestand.Nach dem Aufbau dieser Bestimmung, die alternativ auf die gesetzliche Regelung des NÖ SkischulG und die gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer verweist, kann die Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften nur dahin verstanden werden, daß auch in diesem Falle gesetzliche Vorschriften gemeint sind. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die bundesgesetzlichen Vorschriften, welche die Ausstellung des Zeugnisses über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes im Skilauf hoheitlich bestimmen, auch auf privatrechtliche Regelungen verweisen können, welche (u. a.) im Bereiche fördernder Maßnahmen des Bundes von diesem erlassen werden. Spätestens mit der Verordnung des BM für Unterricht und Kunst vom
- Dezember 1975, Bundesgesetzblatt 623 aus 1975,, welche im Bundesgesetz vom
- Feber 1974, Bundesgesetzblatt 140 aus 1974,, ihre gesetzliche Deckung findet, ist eine hoheitliche Regelung i. S. des Paragraph 4, Absatz 2, NÖ SkischulG ergangen. Eine hoheitliche Regelung i. S. des Paragraph 4, Absatz 2, NÖ SkischulG hat jedenfalls auch bis
- Mai 1969 bestanden; bis zu welchem Zeitpunkt das die Prüfungsordnung 1963 aufhebende Erk. des VfGH Slg. 5871 aus 1968,, eine Frist für das Inkrafttreten der Verordnungsaufhebung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 2, B-VG} gesetzt hat. Auf Grund der Unangreifbarkeit dieser Prüfungsordnung bis zum Inkrafttreten der Aufhebung könnte Paragraph 4, Absatz 2, NÖ SkischulG daher nur ab
- Juni 1969 bis
- Dezember 1975 mit Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des Gleichheitssatzes belastet sein, während welcher Zeit Paragraph 4, Absatz 2, NÖ SkischulG infolge seiner Verweisung auf nicht erlassene bundesrechtliche Vorschriften der Erlangung einer Bewilligung hindernd entgegenstand. Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hatte der VfGH im vorliegenden Rechtsfall jedoch schon deshalb nicht, weil die Bf. um Bewilligung zum Betrieb einer Skischule am
- September 1974 ansuchte, in welchem Zeitpunkt das Bundesgesetz vom
- Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt 140 aus 1974,, bereits kundgemacht war. Gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes, welches mit
- September 1974 in Kraft trat, wird bestimmt, daß Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen sind. Der Beschwerdefall ist zeitmäßig so gelagert, daß Paragraph 11, des zit. Gesetzes anzuwenden war, so daß in diesem Zeitpunkt eine bundesrechtliche Vorschrift zur Erlangung eines Zeugnisses bestand. Der Erlaß des BM für Unterricht und Kunst vom
- Juli 1969, Z 96.578-IV/2/69 (Prüfungsordnung 1969) , hat privatrechtlichen Charakter.Der Erlaß des BM für Unterricht und Kunst vom
- Juli 1969, Ziffer 96 Punkt 578 -, römisch vier /, 2 /, 69, (Prüfungsordnung 1969) , hat privatrechtlichen Charakter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B159.1978