RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1978 GeschäftszahlB219/77 Sammlungsnummer8337 RechtssatzDer VfGH ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Beschwerde der Auffassung, daß die im Art. I Invalideneinstellungsgesetz enthaltene Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber zur Abänderung des genannten Gesetzes nicht eingeschränkt ist, sondern in Bereichen, in denen ihm vor der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung eine Zuständigkeit nicht zugekommen ist, in dem im InvalideneinstellungsG 1969 (Stammfassung) niedergelegten System der Regelung der Invalideneinstellung ihre Grenzen hat. Somit wäre der einfache Bundesgesetzgeber in diesen Bereichen zu einer Änderung des Gesetzes nicht zuständig, durch die eine Änderung der Art der in der Stammfassung des InvalideneinstellungsG 1969 festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen, etwa das an die Stelle der Verpflichtung der Dienstgeber zur Einstellung von Invaliden (ausschließlich oder überwiegend) die Erfüllung einer anderen Verpflichtung, sei es zur Erbringung einer anderen nicht in Geld bestehenden Leistung oder zur Erbringung einer Geldleistung in der Form einer Abgabe oder eines Beitrages an einen Fonds tritt, herbeigeführt wurde.Der VfGH ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Beschwerde der Auffassung, daß die im Artikel römisch eins, Invalideneinstellungsgesetz enthaltene Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber zur Abänderung des genannten Gesetzes nicht eingeschränkt ist, sondern in Bereichen, in denen ihm vor der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung eine Zuständigkeit nicht zugekommen ist, in dem im InvalideneinstellungsG 1969 (Stammfassung) niedergelegten System der Regelung der Invalideneinstellung ihre Grenzen hat. Somit wäre der einfache Bundesgesetzgeber in diesen Bereichen zu einer Änderung des Gesetzes nicht zuständig, durch die eine Änderung der Art der in der Stammfassung des InvalideneinstellungsG 1969 festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen, etwa das an die Stelle der Verpflichtung der Dienstgeber zur Einstellung von Invaliden (ausschließlich oder überwiegend) die Erfüllung einer anderen Verpflichtung, sei es zur Erbringung einer anderen nicht in Geld bestehenden Leistung oder zur Erbringung einer Geldleistung in der Form einer Abgabe oder eines Beitrages an einen Fonds tritt, herbeigeführt wurde. Nach Auffassung des VfGH ist aber durch die Novelle BGBl. 96/1975, im besonderen durch die Neufassung des § 9 Abs. 1, eine Änderung des in der Stammfassung des InvalideneinstellungsG 1969 festgelegten Systems der Regelung der Invalideneinstellung wie es das Vorbringen der Bf. nicht herbeigeführt worden. Die Tendenz des InvalideneinstellungsG geht - wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 5997/1969 ausgeführt hat - dahin, zunächst die im öffentlichen Interesse liegende Wiedereingliederung der Invaliden in das normale Berufsleben zu fördern, Zuschüsse für Investitionen zur Erleichterung der Beschäftigung eingestellter oder einzustellender Invalider zu gewähren und schließlich sonstige Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Für die berufliche Wiedereingliederung ist - wie nicht näher begründet zu werden braucht - das Vorhandensein von Beschäftigungsmöglichkeiten (Arbeitsplätzen) Voraussetzung. Zur Erreichung dieses Zieles ist vom Gesetzgeber die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber festgelegt worden. Auch die Durchführung der sonstigen Maßnahmen (insbesondere die mit Hilfe der Geldmittel des Ausgleichstaxfonds ermöglichte Gewährung von Zuschüssen und die Vornahme sonstiger Investitionen) hat sinnvollerweise das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für die Beschäftigung der Invaliden zur Voraussetzung. Daraus ergibt sich aber, daß nach den Zielsetzungen des InvalideneinstellungsG im System der Invalideneinstellung nach wie vor der Beschäftigungspflicht die primäre Bedeutung zukommt. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 in der Novelle BGBl. 96/1975 ist an diesem System eine Änderung nicht bewirkt worden.Nach Auffassung des VfGH ist aber durch die Novelle Bundesgesetzblatt 96 aus 1975,, im besonderen durch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins,, eine Änderung des in der Stammfassung des InvalideneinstellungsG 1969 festgelegten Systems der Regelung der Invalideneinstellung wie es das Vorbringen der Bf. nicht herbeigeführt worden. Die Tendenz des InvalideneinstellungsG geht - wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 5997 aus 1969, ausgeführt hat - dahin, zunächst die im öffentlichen Interesse liegende Wiedereingliederung der Invaliden in das normale Berufsleben zu fördern, Zuschüsse für Investitionen zur Erleichterung der Beschäftigung eingestellter oder einzustellender Invalider zu gewähren und schließlich sonstige Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Für die berufliche Wiedereingliederung ist - wie nicht näher begründet zu werden braucht - das Vorhandensein von Beschäftigungsmöglichkeiten (Arbeitsplätzen) Voraussetzung. Zur Erreichung dieses Zieles ist vom Gesetzgeber die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber festgelegt worden. Auch die Durchführung der sonstigen Maßnahmen (insbesondere die mit Hilfe der Geldmittel des Ausgleichstaxfonds ermöglichte Gewährung von Zuschüssen und die Vornahme sonstiger Investitionen) hat sinnvollerweise das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für die Beschäftigung der Invaliden zur Voraussetzung. Daraus ergibt sich aber, daß nach den Zielsetzungen des InvalideneinstellungsG im System der Invalideneinstellung nach wie vor der Beschäftigungspflicht die primäre Bedeutung zukommt. Durch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, in der Novelle Bundesgesetzblatt 96 aus 1975, ist an diesem System eine Änderung nicht bewirkt worden. Es trifft zu, daß nach der nunmehrigen Fassung des § 9 Abs. 1 die Ausgleichstaxe immer dann zu entrichten ist, wenn und insoweit die Beschäftigungspflicht - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht erfüllt wird, während nach der Stammfassung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 InvalideneinstellungsG 1969 die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe bei der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht dann entfallen ist, wenn der Dienstgeber beim zuständigen Arbeitsamt die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von Invaliden erfolglos angefordert hatte. Durch die nunmehrige Regelung ist aber am Wesen und an der Funktion der Ausgleichstaxe eine Änderung nicht eingetreten. Sie tritt an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung, die mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist, die aber entfällt, wenn diese nicht erfüllt wird. Der Entfall dieser wirtschaftlichen Belastung wird durch die Erbringung einer Geldleistung in der Form der Ausgleichstaxe ausgeglichen. Dieser Ausgleich ist nach der nunmehrigen Fassung des § 9 Abs. 1 für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, somit nicht nur, wenn sie nach dem Willen des einstellungspflichtigen Dienstgebers, sondern auch aus anderen Gründen, etwa auf Grund der Entfernung zwischen dem Ort der Betriebsstätte des einstellungspflichtigen Dienstgebers und dem Wohnort, der für eine Einstellung in Betracht kommenden Invaliden nicht erfüllt werden kann, vorgesehen. Da nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 der Charakter der Ausgleichstaxe nicht geändert, sondern lediglich eine Erweiterung der Verpflichtung zu ihrer Entrichtung herbeigeführt wurde, kann der VfGH nicht finden, daß der einfache Bundesgesetzgeber bei der Erlassung dieser Regelung die ihm in Art. I InvalideneinstellungsG eingeräumte Zuständigkeit überschritten hätte.Es trifft zu, daß nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, die Ausgleichstaxe immer dann zu entrichten ist, wenn und insoweit die Beschäftigungspflicht - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht erfüllt wird, während nach der Stammfassung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, InvalideneinstellungsG 1969 die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe bei der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht dann entfallen ist, wenn der Dienstgeber beim zuständigen Arbeitsamt die zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von Invaliden erfolglos angefordert hatte. Durch die nunmehrige Regelung ist aber am Wesen und an der Funktion der Ausgleichstaxe eine Änderung nicht eingetreten. Sie tritt an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung, die mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist, die aber entfällt, wenn diese nicht erfüllt wird. Der Entfall dieser wirtschaftlichen Belastung wird durch die Erbringung einer Geldleistung in der Form der Ausgleichstaxe ausgeglichen. Dieser Ausgleich ist nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, somit nicht nur, wenn sie nach dem Willen des einstellungspflichtigen Dienstgebers, sondern auch aus anderen Gründen, etwa auf Grund der Entfernung zwischen dem Ort der Betriebsstätte des einstellungspflichtigen Dienstgebers und dem Wohnort, der für eine Einstellung in Betracht kommenden Invaliden nicht erfüllt werden kann, vorgesehen. Da nach der Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, der Charakter der Ausgleichstaxe nicht geändert, sondern lediglich eine Erweiterung der Verpflichtung zu ihrer Entrichtung herbeigeführt wurde, kann der VfGH nicht finden, daß der einfache Bundesgesetzgeber bei der Erlassung dieser Regelung die ihm in Artikel römisch eins, InvalideneinstellungsG eingeräumte Zuständigkeit überschritten hätte. Auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes. Die Regelung, nach der alle Dienstgeber verpflichtet werden, im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht anstelle der mit ihrer Erfüllung verbundenen wirtschaftlichen Belastung eine Geldleistung zu erbringen, ist nicht unsachlich. Es trifft zu, daß nach den angeführten Bestimmungen der einzelnen Dienstgeber die Beschäftigungspflicht durch die Einstellung von Witwen, die nicht Invalide sind, erfüllt werden kann. Für diese Gruppe von Dienstgebern ist die mit der Erfüllung der Beschäftigungspflicht verbundene wirtschaftliche Belastung nicht gleich wie bei den Dienstgebern, denen diese Möglichkeit nicht zusteht. Der VfGH ist der Auffassung, daß der Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 InvalideneinstellungsG das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen für die angeführten Witwen nach Invaliden in Betrieben mit überwiegend weiblichen Dienstnehmern zugrundeliegt. Eine Regelung mit dem Inhalt einer solchen sozialen Förderungsmaßnahme ist nicht unsachlich. Dazu kommt, daß durch diese Anrechnungsmöglichkeit Benachteiligungen jener Unternehmen, in denen überwiegend weibliche Dienstnehmer beschäftigt sind, gegenüber Unternehmen mit ausschließlich männlichen Dienstnehmern ausgeglichen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der Regelung nach § 5 Abs. 3 und 4 eine (sachlich begründete) Erleichterung in der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, nicht aber eine Abweichung von der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 ist.Auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes. Die Regelung, nach der alle Dienstgeber verpflichtet werden, im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht anstelle der mit ihrer Erfüllung verbundenen wirtschaftlichen Belastung eine Geldleistung zu erbringen, ist nicht unsachlich. Es trifft zu, daß nach den angeführten Bestimmungen der einzelnen Dienstgeber die Beschäftigungspflicht durch die Einstellung von Witwen, die nicht Invalide sind, erfüllt werden kann. Für diese Gruppe von Dienstgebern ist die mit der Erfüllung der Beschäftigungspflicht verbundene wirtschaftliche Belastung nicht gleich wie bei den Dienstgebern, denen diese Möglichkeit nicht zusteht. Der VfGH ist der Auffassung, daß der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 InvalideneinstellungsG das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen für die angeführten Witwen nach Invaliden in Betrieben mit überwiegend weiblichen Dienstnehmern zugrundeliegt. Eine Regelung mit dem Inhalt einer solchen sozialen Förderungsmaßnahme ist nicht unsachlich. Dazu kommt, daß durch diese Anrechnungsmöglichkeit Benachteiligungen jener Unternehmen, in denen überwiegend weibliche Dienstnehmer beschäftigt sind, gegenüber Unternehmen mit ausschließlich männlichen Dienstnehmern ausgeglichen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der Regelung nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 eine (sachlich begründete) Erleichterung in der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, nicht aber eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Paragraph 9, Absatz eins, ist. Dienstgeber, denen die Erfüllung der Beschäftigungspflicht unter Inanspruchnahme dieser Begünstigung ermöglicht ist, sind bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht in gleicher Weise zur Entrichtung der Ausgleichstaxe verpflichtet wie Dienstgeber, denen diese Begünstigung nicht zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B219.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.