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{'item': 'G34/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1978 GeschäftszahlG34/78 Sammlungsnummer8328 RechtssatzDas Wort "nur" im {Gewerbeordnung 1973 § 182, § 182 Abs. 2 GewO 1973}, BGBl. 50/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.Das Wort "nur" im {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 182,, Paragraph 182, Absatz 2, GewO 1973}, Bundesgesetzblatt 50 aus 1974,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Im übrigen wird {Gewerbeordnung 1973 § 182, § 182 Abs. 2 GewO 1973} nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Ebenso wird § 182 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Im übrigen wird {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 182,, Paragraph 182, Absatz 2, GewO 1973} nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Ebenso wird Paragraph 182, Absatz 3 und 4 dieses Bundesgesetzes nicht als verfassungswidrig aufgehoben. § 182 Abs. 2 bis 4 GewO räumt den Inhabern von Seilbahnunternehmen ein Mitspracherecht und Berufungsrecht im Verfahren zur Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften offenbar deshalb ein, um sie in besonderer Weise vor unzumutbarer Konkurrenzierung durch Schlepplifte zu schützen. Dieses Ziel ist im Hinblick auf die besonderen Verkehrsaufgaben und die damit zusammenhängenden besonderen Verpflichtungen, die Seilbahnunternehmen obliegen, nicht unsachlich. Das Mitspracherecht und Berufungsrecht steht aber nicht allen möglicherweise konkurrenzierten Inhabern von Seilbahnunternehmen zu, sondern nur jenen, auf die die oben dargestellten Voraussetzungen zutreffen; hingegen kommt dieses Recht Inhabern von Seilbahnunternehmen nicht zu, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese differenzierte Behandlung läßt sich aus Unterschieden im Tatsachenbereich nicht ableiten. Vielmehr ist gerade dann, wenn ein Seilbahnunternehmen bereits durch andere Verkehrsträger konkurrenziert wird, die Wahrscheinlichkeit, daß die wirtschaftliche Existenz des Seilbahnunternehmens durch den Betrieb eines (weiteren) Schleppliftes bedroht oder gar vernichtet wird, in der Regel größer, als wenn eine derartige Konkurrenz bisher noch nicht bestanden hat. Im ersten Fall ist daher ein qualifizierter Schutz vor Konkurrenz meist zumindest ebenso dringend geboten wie im zweiten Fall. Die getroffene Differenzierung ist auch nicht etwa mit der grundsätzlich bestehenden Gewerbefreiheit sachlich zu rechtfertigen. Es kann unerörtert bleiben, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, allenfalls konkurrenzierten Unternehmen überhaupt keine Parteistellung oder eine solche bloß in sehr eingeschränktem Ausmaß zuzuerkennen. Jedenfalls muß nämlich die Abgrenzung des Kreises jener Unternehmen, denen im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für einen Konkurrenzbetrieb Parteistellung zukommt, nach sachlichen Kriterien erfolgen. Dies ist - wie dargetan - hier nicht erfolgt. In den dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen wurde auch ausgeführt, daß zu untersuchen sein wird, ob die getroffene Regelung etwa dadurch sachlich begründbar ist, "daß das durch die bereits vorhandenen Beförderungsmittel in der Regel erhöhte Publikumsinteresse einen zusätzlichen Bedarf an (weiteren) Schleppliften hervorzurufen geeignet ist und dieses verstärkte Publikumsinteresse den verminderten Konkurrenzschutz rechtfertigt" .Paragraph 182, Absatz 2 bis 4 GewO räumt den Inhabern von Seilbahnunternehmen ein Mitspracherecht und Berufungsrecht im Verfahren zur Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften offenbar deshalb ein, um sie in besonderer Weise vor unzumutbarer Konkurrenzierung durch Schlepplifte zu schützen. Dieses Ziel ist im Hinblick auf die besonderen Verkehrsaufgaben und die damit zusammenhängenden besonderen Verpflichtungen, die Seilbahnunternehmen obliegen, nicht unsachlich. Das Mitspracherecht und Berufungsrecht steht aber nicht allen möglicherweise konkurrenzierten Inhabern von Seilbahnunternehmen zu, sondern nur jenen, auf die die oben dargestellten Voraussetzungen zutreffen; hingegen kommt dieses Recht Inhabern von Seilbahnunternehmen nicht zu, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese differenzierte Behandlung läßt sich aus Unterschieden im Tatsachenbereich nicht ableiten. Vielmehr ist gerade dann, wenn ein Seilbahnunternehmen bereits durch andere Verkehrsträger konkurrenziert wird, die Wahrscheinlichkeit, daß die wirtschaftliche Existenz des Seilbahnunternehmens durch den Betrieb eines (weiteren) Schleppliftes bedroht oder gar vernichtet wird, in der Regel größer, als wenn eine derartige Konkurrenz bisher noch nicht bestanden hat. Im ersten Fall ist daher ein qualifizierter Schutz vor Konkurrenz meist zumindest ebenso dringend geboten wie im zweiten Fall. Die getroffene Differenzierung ist auch nicht etwa mit der grundsätzlich bestehenden Gewerbefreiheit sachlich zu rechtfertigen. Es kann unerörtert bleiben, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, allenfalls konkurrenzierten Unternehmen überhaupt keine Parteistellung oder eine solche bloß in sehr eingeschränktem Ausmaß zuzuerkennen. Jedenfalls muß nämlich die Abgrenzung des Kreises jener Unternehmen, denen im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für einen Konkurrenzbetrieb Parteistellung zukommt, nach sachlichen Kriterien erfolgen. Dies ist - wie dargetan - hier nicht erfolgt. In den dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen wurde auch ausgeführt, daß zu untersuchen sein wird, ob die getroffene Regelung etwa dadurch sachlich begründbar ist, "daß das durch die bereits vorhandenen Beförderungsmittel in der Regel erhöhte Publikumsinteresse einen zusätzlichen Bedarf an (weiteren) Schleppliften hervorzurufen geeignet ist und dieses verstärkte Publikumsinteresse den verminderten Konkurrenzschutz rechtfertigt" . Aber auch auf Grund derartiger Überlegungen kann für die Regelung keine sachliche Begründung gefunden werden. Eine Erhöhung des Fahrgastzustromes tritt nämlich - wenn überhaupt - unabhängig davon ein, durch welche zusätzlichen Verkehrsträger diese Erhöhung bewirkt wird, also unabhängig davon, ob das Gebiet nur durch weitere Seilbahnen oder aber auch durch andere Beförderungsmittel (z. B. Schlepplifte oder Kraftfahrzeuge) erschlossen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G34.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.