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{'item': 'V4/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1978 GeschäftszahlV4/78 Sammlungsnummer8329 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 12. Dezember 1962, Zl. MD-1639/1962, über das Verbot der Einfahrt in die Höfe des Rathauses, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Nach § 19 des Stadtrechtes 1975 dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nur zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen erlassen werden. Einen Mißstand dieser Art kann der Gerichtshof jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennen. Aus den Akten ergibt sich wohl, daß das Verlangen der damals im Rathausgebäude untergebrachten Feuerwehr, die den Hof als Ausbildungsplatz und Arbeitsplatz verwenden mußte, nur den Anlaß für die Verordnung gegeben hat. Darüber hinaus war nämlich festgestellt worden, daß fremde Kraftfahrzeuge - selbst solche von Angehörigen der Sicherheitswache - den Platz für Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge der Bediensteten verstellten. In einer gesammelten Eingabe hatte eine größere Zahl von Magistratsbediensteten beklagt, daß sie selbst kaum Parkmöglichkeiten hätten. Beide Gesichtspunkte waren in der Beratung des Rechtsausschusses des Gemeinderates erwogen worden.Nach Paragraph 19, des Stadtrechtes 1975 dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nur zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen erlassen werden. Einen Mißstand dieser Art kann der Gerichtshof jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennen. Aus den Akten ergibt sich wohl, daß das Verlangen der damals im Rathausgebäude untergebrachten Feuerwehr, die den Hof als Ausbildungsplatz und Arbeitsplatz verwenden mußte, nur den Anlaß für die Verordnung gegeben hat. Darüber hinaus war nämlich festgestellt worden, daß fremde Kraftfahrzeuge - selbst solche von Angehörigen der Sicherheitswache - den Platz für Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge der Bediensteten verstellten. In einer gesammelten Eingabe hatte eine größere Zahl von Magistratsbediensteten beklagt, daß sie selbst kaum Parkmöglichkeiten hätten. Beide Gesichtspunkte waren in der Beratung des Rechtsausschusses des Gemeinderates erwogen worden. Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Gemeinderat gleichfalls dahin geäußert, daß mit dem Auszug der Feuerwehr nur ein Motiv für die Erlassung der Verordnung weggefallen sei. Es verbleibe noch die Notwendigkeit der Sicherung des Fußgängerverkehrs, und zwar nicht nur in der Passage, sondern ebenso auch im Verkehr zwischen den einzelnen Dienststellen des Magistrates im Hause selbst. Damit werden aber die Voraussetzungen des Weiterbestandes der Verordnung nicht dargetan. Es mag störend sein, daß die - allenfalls rechtswidrige - Benutzung des Hofes als Abstellfläche durch fremde Kraftfahrzeuge die Möglichkeit des Parkens für Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge der in den Rathäusern Beschäftigten (Bediensteten und Funktionäre) erschwert. Das allein ist nach Auffassung des Gerichtshofes aber noch kein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstand. Da ein durchlaufender Fahrzeugverkehr nicht stattfindet und den Umständen nach auch nicht zu befürchten ist, die Höfe zum Parken von Fahrzeugen ohnedies benützt werden können und sonstige besondere Gefahren für die passierenden oder zwischen den Dienststellen des Magistrats verkehrenden Fußgänger weder behauptet worden noch aus den Unterlagen ersichtlich sind, kann der Gerichtshof auch nicht finden, daß eine besondere Sicherung des Fußgängerverkehrs im Interesse der örtlichen Gemeinschaft unerläßlich wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V4.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.