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{'item': 'V9/78'}

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. November 1974, Z. VI-5334/1974, betreffend Änderungsplan Nr. 5/z (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 1974

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} ausreichender - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach {

Art 139, Art.

139 B-VG} auch zu untersuchen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, so ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. VfGH Slg. 8280/1978) . Im vorliegenden Fall ist als erkennbare Entscheidungsgrundlage, die dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck bei Erlassung des in Prüfung gezogenen "Änderungsplanes 5/z" zur Verfügung gestanden ist, lediglich der Umstand erkennbar, daß die GP 55 und 56 (alt) nun in die Hand eines gemeinsamen Eigentümers gelangt und zu einer Grundparzelle (Nr. 56 neu) zusammengeschlossen wurden. Dieser Umstand allein stellt aber noch keinen im § 28 Abs. 1 und 2 TROG vorgesehenen Grund für eine Änderung des Bebauungsplanes dar. Den vom VfGH vorgelegten Unterlagen zufolge wurden sohin nicht die für eine Änderung des Bebauungsplanes bedeutsamen Gegebenheiten erhoben und festgehalten, insbesondere, ob außer der Vereinigung der GP 55 und 56 (weitere) für eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Umstände eingetreten ist, ob wichtige Gründe für eine Bebauungsplanänderung vorliegen und ob durch die Änderung wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TROG sind "als Grundlage für die örtliche Raumordnung die hiefür bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten" . Daraus ergibt sich der Auftrag des Gesetzgebers, vor Erstellung und auch vor Abänderung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, insbesondere die für eine bestimmte Widmung maßgeblichen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen erforschen zu lassen, und die Ergebnisse dieser Forschung auch festzuhalten. Sofern - wie hier - das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erfassenden Planungsnormen für final, d. h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determiniert (siehe Paragraph 8, Absatz eins und 2 TROG) , kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i. S. des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} ausreichender - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen strenge daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG} auch zu untersuchen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, so ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfGH Slg. 8280 aus 1978,) . Im vorliegenden Fall ist als erkennbare Entscheidungsgrundlage, die dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck bei Erlassung des in Prüfung gezogenen "Änderungsplanes 5/z" zur Verfügung gestanden ist, lediglich der Umstand erkennbar, daß die Gesetzgebungsperiode 55 und 56 (alt) nun in die Hand eines gemeinsamen Eigentümers gelangt und zu einer Grundparzelle (Nr. 56 neu) zusammengeschlossen wurden. Dieser Umstand allein stellt aber noch keinen im Paragraph 28, Absatz eins und 2 TROG vorgesehenen Grund für eine Änderung des Bebauungsplanes dar. Den vom VfGH vorgelegten Unterlagen zufolge wurden sohin nicht die für eine Änderung des Bebauungsplanes bedeutsamen Gegebenheiten erhoben und festgehalten, insbesondere, ob außer der Vereinigung der Gesetzgebungsperiode 55 und 56 (weitere) für eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Umstände eingetreten ist, ob wichtige Gründe für eine Bebauungsplanänderung vorliegen und ob durch die Änderung wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V9.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.