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{'item': 'B286/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlB286/75 Sammlungsnummer8341 RechtssatzDer Bf. hat die Anerkennung eines Betrages als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1972 infolge der Unterhaltsleistung an seine im Haushalt tätige Ehegattin begehrt. Er erblickt in der Verweigerung seines Antrages eine gleichheitswidrige Anwendung des § 34 EStG

  1. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Rechtsprechung des VwGH und die Lehre hat die Frage der Außergewöhnlichkeit einer Belastung stets so ausgelegt, daß es sich um Belastungen handeln muß, die nicht in den allgemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (VwGH Slg. 2677 F, Zapletal-Hofstätter zu § 33 EStG 1967, TZ 6) . Aus § 34 Abs. 3 letzter Satz EStG 1972 können für den vorliegenden Fall keine Schlüsse auf dessen Außergewöhnlichkeit gezogen werden, weil es sich um eine besondere Bestimmung handelt, die nur Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten unter den dort genannten näheren Voraussetzungen behandelt. Die Ausführungen des Bf. über statistische Unterlagen von Ehepaaren, die beide berufstätig sind oder bei denen nur ein Ehegatte berufstätig ist, sind nicht geeignet, darzulegen, daß es sich bei einer Ehe, die wirtschaftlich derart eingerichtet ist, daß nur ein Ehegatte arbeitet und verdient, um eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen i. S. der vorherigen Ausführungen handelt. Der VfGH tritt der Auffassung des VwGH bei, daß die Bestimmung des {Einkommensteuergesetz 1972 § 34, § 34 Abs. 2 EStG 1972}, wonach eine außergewöhnliche Belastung voraussetzt, daß einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen, gleichheitsgemäß dahingehend auszulegen ist, wie dies der VwGH in seinem Erk. Slg. 2677 F vorgenommen hat. Damit fällt aber auch der Vorwurf einer gleichheitswidrigen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung durch die bel. Beh. weg. Ob es notwendig ist, daß der Gesetzgeber verheiratete Berufstätige mit berufstätigem Ehepartner einerseits und verheiratete Berufstätige mit nicht berufstätigem Ehepartner andererseits steuerrechtlich verschieden behandelt, kann hier dahingestellt bleiben; jedenfalls kann diese Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des {Einkommensteuergesetz 1972 § 34, § 34 EStG 1972} gelöst werden.Der Bf. hat die Anerkennung eines Betrages als außergewöhnliche Belastung i. S. des Paragraph 34, Absatz eins bis 3 EStG 1972 infolge der Unterhaltsleistung an seine im Haushalt tätige Ehegattin begehrt. Er erblickt in der Verweigerung seines Antrages eine gleichheitswidrige Anwendung des Paragraph 34, EStG
  2. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Rechtsprechung des VwGH und die Lehre hat die Frage der Außergewöhnlichkeit einer Belastung stets so ausgelegt, daß es sich um Belastungen handeln muß, die nicht in den allgemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (VwGH Slg. 2677 F, Zapletal-Hofstätter zu Paragraph 33, EStG 1967, TZ 6) . Aus Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz EStG 1972 können für den vorliegenden Fall keine Schlüsse auf dessen Außergewöhnlichkeit gezogen werden, weil es sich um eine besondere Bestimmung handelt, die nur Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten unter den dort genannten näheren Voraussetzungen behandelt. Die Ausführungen des Bf. über statistische Unterlagen von Ehepaaren, die beide berufstätig sind oder bei denen nur ein Ehegatte berufstätig ist, sind nicht geeignet, darzulegen, daß es sich bei einer Ehe, die wirtschaftlich derart eingerichtet ist, daß nur ein Ehegatte arbeitet und verdient, um eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen i. S. der vorherigen Ausführungen handelt. Der VfGH tritt der Auffassung des VwGH bei, daß die Bestimmung des {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz 2, EStG 1972}, wonach eine außergewöhnliche Belastung voraussetzt, daß einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen, gleichheitsgemäß dahingehend auszulegen ist, wie dies der VwGH in seinem Erk. Slg. 2677 F vorgenommen hat. Damit fällt aber auch der Vorwurf einer gleichheitswidrigen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung durch die bel. Beh. weg. Ob es notwendig ist, daß der Gesetzgeber verheiratete Berufstätige mit berufstätigem Ehepartner einerseits und verheiratete Berufstätige mit nicht berufstätigem Ehepartner andererseits steuerrechtlich verschieden behandelt, kann hier dahingestellt bleiben; jedenfalls kann diese Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 34,, Paragraph 34, EStG 1972} gelöst werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B286.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.