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{'item': 'B449/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlB449/75 Sammlungsnummer8343 RechtssatzDer VfGH ist der Auffassung, daß es sich auch bei der Erlassung von durch Geb

Art 15, Art.

15 Abs. 4 B-VG} wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt, inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) die Vollziehung übertragen wird. Der VfGH ist der Auffassung, daß es Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen ist, durch diese Verfassungsbestimmung die Übertragung der Vollziehung auf Bundespolizeibehörden nicht nur in den vom Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" in Art. 11 Abs. 1 Z 4 umfaßten Angelegenheiten, sondern sinnvoller Weise auch in der hinsichtlich der Zuständigkeit wegen der akzessorischen Natur mit diesem Kompetenztatbestand verbundenen Verwaltungsmaterie "Verwaltungsstrafrecht in den Angelegenheiten der Straßenpolizei" zu ermöglichen. Diese Absicht des Verfassungsgesetzgebers kommt in den von ihm verwendeten Worten "auf dem Gebiete der Straßenpolizei" zum Ausdruck. Daraus ergibt sich, daß die Behauptung des Bf., wonach die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechtes in den Angelegenheiten der Straßenpolizei nicht durch paktierte Gesetze auf Bundespolizeibehörden übertragen werden könne, nicht zutrifft.Nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 4, B-VG} wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt, inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4,) die Vollziehung übertragen wird. Der VfGH ist der Auffassung, daß es Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen ist, durch diese Verfassungsbestimmung die Übertragung der Vollziehung auf Bundespolizeibehörden nicht nur in den vom Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" in Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, umfaßten Angelegenheiten, sondern sinnvoller Weise auch in der hinsichtlich der Zuständigkeit wegen der akzessorischen Natur mit diesem Kompetenztatbestand verbundenen Verwaltungsmaterie "Verwaltungsstrafrecht in den Angelegenheiten der Straßenpolizei" zu ermöglichen. Diese Absicht des Verfassungsgesetzgebers kommt in den von ihm verwendeten Worten "auf dem Gebiete der Straßenpolizei" zum Ausdruck. Daraus ergibt sich, daß die Behauptung des Bf., wonach die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechtes in den Angelegenheiten der Straßenpolizei nicht durch paktierte Gesetze auf Bundespolizeibehörden übertragen werden könne, nicht zutrifft. Im gegebenen Zusammenhang sind allein jene Bestimmungen von Bedeutung, mit denen der Bundespolizeidirektion Wien die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in den Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wurde. Dies geschah (i. S. des {

Art 15, Art. 15 Abs. 4 B-VG}) wörtlich übereinstimmend durch § 95 Abs. 1 lit. b St

VO und § 1 Abs. 1 lit. b des Wr. Landesgesetzes, LGBl. 30/1960, wonach auf dem Gebiete der Straßenpolizei die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100 StVO) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO) , mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen wurde.Im gegebenen Zusammenhang sind allein jene Bestimmungen von Bedeutung, mit denen der Bundespolizeidirektion Wien die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in den Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wurde. Dies geschah (i. S. des {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 4, B-VG}) wörtlich übereinstimmend durch Paragraph 95, Absatz eins, Litera b, St

VO und Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Wr. Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 30 aus 1960,, wonach auf dem Gebiete der Straßenpolizei die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (Paragraphen 99 und 100 StVO) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96, StVO) , mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen wurde. Anzumerken ist noch, daß es für die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und für ihre Pflicht zur Durchführung des Strafverfahrens in

  1. Instanz ohne Belang ist, auf welche Weise sie vom strafbaren Verhalten des Bf. Kenntnis erlangt hat (vgl. {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 25, § 25 Abs. 1 VStG}) . Daher ist auch auf die Beschwerdeausführungen, die darauf hinauslaufen, daß die Anzeigeerstattung durch den Meldungsleger (ein Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Wien) unzulässig gewesen wäre, nicht weiter einzugehen. Ebensowenig muß sich der VfGH mit der Frage auseinandersetzen, ob der im angefochtenen Bescheid genau umschriebene Tatort im
  2. oder
  3. Wr. Gemeindebezirk liegt, da sich die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien zur Verfolgung von Übertretungen der StVO auf das gesamte Gemeindegebiet von Wien erstreckt.Anzumerken ist noch, daß es für die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und für ihre Pflicht zur Durchführung des Strafverfahrens in
  4. Instanz ohne Belang ist, auf welche Weise sie vom strafbaren Verhalten des Bf. Kenntnis erlangt hat vergleiche {Verwaltungsstrafgesetz 1991 Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins, VStG}) . Daher ist auch auf die Beschwerdeausführungen, die darauf hinauslaufen, daß die Anzeigeerstattung durch den Meldungsleger (ein Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Wien) unzulässig gewesen wäre, nicht weiter einzugehen. Ebensowenig muß sich der VfGH mit der Frage auseinandersetzen, ob der im angefochtenen Bescheid genau umschriebene Tatort im
  5. oder
  6. Wr. Gemeindebezirk liegt, da sich die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien zur Verfolgung von Übertretungen der StVO auf das gesamte Gemeindegebiet von Wien erstreckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B449.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.