RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlB10/77 Sammlungsnummer8345 RechtssatzZur Frage der Anerkennung einer Vereinbarung zwischen nahen Verwandten: Der Bf. hat zum Nachweis der behaupteten Verpflichtung lediglich den undatierten Vertragsentwurf und eine erst 1970 verfaßte Gedächtnisnotiz über einen mündlich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Zusatz vorgelegt. Andere Beweise hat er nicht angeboten. Wenn die Behörde die vorgelegten Urkunden für die Betriebsbedingtheit der Rückstellung nicht als beweiskräftig anerkannt hat und eine Nachforschung nach weiteren Beweismöglichkeiten unterlassen hat, so mag dieses Verhalten dem Gesetz nicht in jeder Hinsicht entsprechen; einer Gesetzlosigkeit kommt es jedenfalls nicht gleich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß andere im Vertragsentwurf enthaltene und in der Folge offenbar auch zur Durchführung gelangte Abreden in anderen Zusammenhängen berücksichtigt wurden. Es ist nämlich keinesfalls denkunmöglich, verschiedene behauptete Vereinbarungen im Hinblick auf ihren Inhalt und wirtschaftlichen Gehalt betreffs der Glaubwürdigkeit der Behauptung unterschiedlich zu behandeln und bei Beurteilung von Einlage und Darlehen ohne Unterscheidung zwischen den beiden angeblich wertgesicherten Beträgen das sich bietende Gesamtbild heranzuziehen. Die bel. Beh. vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (z. B. Z 1447/68 vom
- Mai 1969 und Z 1666/72 vom
- April 1973) die Auffassung, Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müßten mit genügender Deutlichkeit nach außen in Erscheinung treten, um steuerlich anerkannt zu werden. Ob die bloße Tatsache verwandtschaftlicher Beziehungen es rechtfertigt, erheblich strengere Anforderungen an den Beweis einer Tatsache zu stellen (was etwa im Hinblick auf die von Ruppe, Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, in: Familienverträge und Individualbesteuerung, 87 ff., dargelegten Bedenken zweifelhaft sein mag) , braucht der VfGH hier jedoch nicht zu untersuchen. Denn die Behörde beruft sich nicht allein betreffs der Glaubwürdigkeit auf das Verwandtschaftsverhältnis des Bf. zur Partnerin der behaupteten Vereinbarungen, sondern legt dar, daß eine nachträgliche Erhöhung der geschuldeten Beträge nach Lage des Falles auch aus anderen als betrieblichen Gründen verursacht worden sein kann. Sie unterstellt also dem Gesetz im gegebenen Zusammenhang lediglich den Inhalt, daß die Verwandtschaft bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Behauptung mit heranzuziehen ist. Einer solchen Auffassung kann der VfGH auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht entgegentreten (vgl. Slg. 7833/1976) .Die bel. Beh. vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (z. B. Ziffer 1447 /, 68, vom
- Mai 1969 und Ziffer 1666 /, 72, vom
- April 1973) die Auffassung, Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müßten mit genügender Deutlichkeit nach außen in Erscheinung treten, um steuerlich anerkannt zu werden. Ob die bloße Tatsache verwandtschaftlicher Beziehungen es rechtfertigt, erheblich strengere Anforderungen an den Beweis einer Tatsache zu stellen (was etwa im Hinblick auf die von Ruppe, Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, in: Familienverträge und Individualbesteuerung, 87 ff., dargelegten Bedenken zweifelhaft sein mag) , braucht der VfGH hier jedoch nicht zu untersuchen. Denn die Behörde beruft sich nicht allein betreffs der Glaubwürdigkeit auf das Verwandtschaftsverhältnis des Bf. zur Partnerin der behaupteten Vereinbarungen, sondern legt dar, daß eine nachträgliche Erhöhung der geschuldeten Beträge nach Lage des Falles auch aus anderen als betrieblichen Gründen verursacht worden sein kann. Sie unterstellt also dem Gesetz im gegebenen Zusammenhang lediglich den Inhalt, daß die Verwandtschaft bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Behauptung mit heranzuziehen ist. Einer solchen Auffassung kann der VfGH auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht entgegentreten vergleiche Slg. 7833 aus 1976,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B10.1978