RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlG82/77 Sammlungsnummer8339 Rechtssatz{Gehaltsgesetz 1956 § 22, § 22 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956}, BGBl. 54 (Fassung BGBl. 297/1959) , war nicht verfassungswidrig.{Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956}, BGBl. 54 (Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1959,) , war nicht verfassungswidrig. Der Inhalt der Regelung des § 22 Abs. 1 GG beschränkt sich auf die Festlegung der Verpflichtung des Beamten, zur Vorsorge für eine teilweise Bedeckung des Pensionsaufwandes einen Beitrag an den Dienstgeber (Bund) zu leisten. Rechte des Beamten auf Pensionsleistungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet.Der Inhalt der Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, GG beschränkt sich auf die Festlegung der Verpflichtung des Beamten, zur Vorsorge für eine teilweise Bedeckung des Pensionsaufwandes einen Beitrag an den Dienstgeber (Bund) zu leisten. Rechte des Beamten auf Pensionsleistungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Dazu kommt, daß aus der Summe der von der Gesamtheit der Beamten geleisteten Pensionsbeiträge nur ein geringer Prozentsatz des mit der Bedeckung der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen nach den pensionsrechtlichen Vorschriften entstehenden Pensionsaufwandes bestritten werden kann. Schon im Hinblick darauf vermag der VfGH die dem Einleitungsbeschluß zugrundeliegende Annahme, daß zwischen der Regelung des § 22 Abs. 1 GG über die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages und der Regelung über die pensionsrechtlichen Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, im besonderen auch der Regelung des § 14 des Pensionsgesetzes 1965 über die Ansprüche der Ehegatten von verstorbenen Beamten auf Versorgungsgenüsse, ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, nicht aufrecht zu erhalten. Die im Einleitungsbeschluß gegen § 22 Abs. 1 GG geäußerten Bedenken richten sich sohin nicht gegen diese Gesetzesstelle, sondern gegen § 14 des PG, der nicht Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens ist.Dazu kommt, daß aus der Summe der von der Gesamtheit der Beamten geleisteten Pensionsbeiträge nur ein geringer Prozentsatz des mit der Bedeckung der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen nach den pensionsrechtlichen Vorschriften entstehenden Pensionsaufwandes bestritten werden kann. Schon im Hinblick darauf vermag der VfGH die dem Einleitungsbeschluß zugrundeliegende Annahme, daß zwischen der Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, GG über die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages und der Regelung über die pensionsrechtlichen Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, im besonderen auch der Regelung des Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 über die Ansprüche der Ehegatten von verstorbenen Beamten auf Versorgungsgenüsse, ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, nicht aufrecht zu erhalten. Die im Einleitungsbeschluß gegen Paragraph 22, Absatz eins, GG geäußerten Bedenken richten sich sohin nicht gegen diese Gesetzesstelle, sondern gegen Paragraph 14, des PG, der nicht Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens ist. Auf die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 22 Abs. 1 GG treffen die im Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken nicht zu.Auf die in Prüfung gezogene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, GG treffen die im Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G82.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.