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{'item': ['A2/78', 'B423/77', 'B429/77', 'B523/77', 'B529/77', 'B562/77', 'B11/78', 'B110/78', 'B135/78', 'B143/78', 'B150/78', 'B151/78', 'B195/78',

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlA2/78; B423/77; B429/77; B523/77; B529/77; B562/77; B11/78; B110/78; B135/78; B143/78; B150/78; B151/78; B195/78; B

§ 63, § 63 Abs.

1 ZPO} ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im nächsten Satz dieser Gesetzesbestimmung wird geregelt, daß als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt, und schließlich wird im letzten Satz angeordnet, daß die Rechtsverfolgung besonders dann als mutwillig anzusehen ist, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Bd., Wien 1962, S. 413 f.) führt zu der vom Gesetz selbst - auch in seiner früheren Fassung - erwähnten Form der Mutwilligkeit, nämlich jener, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozeß selbst ergibt, aus: "Hat die arme Partei sich in einen Rechtsstreit eingelassen, der von einer nicht das Armenrecht beanspruchenden Partei ' bei verständiger Würdigung aller Umstände ' des Falles nicht oder nicht in der vollen Höhe des Begehrens geführt würde, dann handelt sie ebenfalls offenbar mutwillig. Diese ' verständige Würdigung aller Umstände ' hat sich (dem Wortlaut des Gesetzes ist dies zu entnehmen) nicht auf eine Würdigung der rechtlichen Möglichkeiten zu beschränken, sondern vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozeßkosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweist, muß auch die arme Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen" .Nach {

Paragraph 63,, Paragraph 63, Absatz eins, ZPO} ist Verfahrenshilfe einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im nächsten Satz dieser Gesetzesbestimmung wird geregelt, daß als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt, und schließlich wird im letzten Satz angeordnet, daß die Rechtsverfolgung besonders dann als mutwillig anzusehen ist, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei. Bd., Wien 1962, S. 413 f.) führt zu der vom Gesetz selbst - auch in seiner früheren Fassung - erwähnten Form der Mutwilligkeit, nämlich jener, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozeß selbst ergibt, aus: "Hat die arme Partei sich in einen Rechtsstreit eingelassen, der von einer nicht das Armenrecht beanspruchenden Partei ' bei verständiger Würdigung aller Umstände ' des Falles nicht oder nicht in der vollen Höhe des Begehrens geführt würde, dann handelt sie ebenfalls offenbar mutwillig. Diese ' verständige Würdigung aller Umstände ' hat sich (dem Wortlaut des Gesetzes ist dies zu entnehmen) nicht auf eine Würdigung der rechtlichen Möglichkeiten zu beschränken, sondern vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozeßkosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweist, muß auch die arme Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen" . Der Einschreiter ist Jurist und war nach seinen Angaben bis 30. April 1978, mit welchem Tag sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis durch bloßen Zeitablauf beendet worden ist, Universitätsassistent am Institut für Staatsrecht und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Auf Grund seiner Vorbildung und Beschäftigung muß davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter in der Lage ist, zu erwägen, ob die in § 63 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als erforderlich angeführten Voraussetzungen vorliegen. Es muß dem Einschreiter auch aus dem ihn betreffenden Beschluß des VfGH Slg. 7973/1976 bekannt sein, daß es dem verfassungsgesetzlich unbedenklichen Inhalt des {

§ 63

, § 63 ZPO} entspricht, bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Rechtsstreite je nach den Vermögensverhältnissen, Einkommensverhältnissen und Familienverhältnissen ({

§ 66

, § 66 ZPO}) die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung eines oder mehrerer Verfahren schon aus dem Grunde nicht in Betracht zu ziehen, weil die Kosten hiefür den notwendigen Unterhalt der Partei nicht beeinträchtigen. Die von einer die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei zu verlangenden wirtschaftlichen Abwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände jemand, der die Kosten der Führung aller von ihm beabsichtigten Verfahren selbst bestreiten müßte, sich nicht in der Weise verhält, wie es der Einschreiter tut.Auf Grund seiner Vorbildung und Beschäftigung muß davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter in der Lage ist, zu erwägen, ob die in Paragraph 63, ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als erforderlich angeführten Voraussetzungen vorliegen. Es muß dem Einschreiter auch aus dem ihn betreffenden Beschluß des VfGH Slg. 7973 aus 1976, bekannt sein, daß es dem verfassungsgesetzlich unbedenklichen Inhalt des {

Paragraph 63,, Paragraph 63, ZPO} entspricht, bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Rechtsstreite je nach den Vermögensverhältnissen, Einkommensverhältnissen und Familienverhältnissen ({

Paragraph 66,, Paragraph 66, ZPO}) die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung eines oder mehrerer Verfahren schon aus dem Grunde nicht in Betracht zu ziehen, weil die Kosten hiefür den notwendigen Unterhalt der Partei nicht beeinträchtigen. Die von einer die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei zu verlangenden wirtschaftlichen Abwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände jemand, der die Kosten der Führung aller von ihm beabsichtigten Verfahren selbst bestreiten müßte, sich nicht in der Weise verhält, wie es der Einschreiter tut. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:A2.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.