RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1978 GeschäftszahlB198/78 Sammlungsnummer8348 RechtssatzGemäß Art. 146 B-VG obliegt die Exekution der Erk. des VfGH - außer jener übe
Art 137, Art. 137 B-VG} - dem Bundespräsidenten. Der Antrag auf Exekution solcher Erk. ist vom Vf
GH beim Bundespräsidenten zu stellen. Unter den Begriff der "Erkenntnisse" im Art. 146 fallen auch Entscheidungen des VfGH, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden, sofern die Entscheidung des VfGH ihrem Wesen nach überhaupt einer Vollstreckung zugänglich ist (vgl. dazu Beschl. Slg. 7433/1974) . Der Beschluß des VfGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Verpflichtung der staatlichen Behörden nach § 85 Abs. 3 VerfGG 1953 i. d. F. BGBl. 311/1976, den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Diese Regelung bedeutet, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag und alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die der Verwirklichung des Bescheides dienen und die der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würden (vgl. auch dazu den schon genannten Beschluß und die dort angeführte Vorjudikatur) .Gemäß Artikel 146, B-VG obliegt die Exekution der Erk. des VfGH - außer jener über Ansprüche nach {
Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} - dem Bundespräsidenten. Der Antrag auf Exekution solcher Erk. ist vom Vf
GH beim Bundespräsidenten zu stellen. Unter den Begriff der "Erkenntnisse" im Artikel 146, fallen auch Entscheidungen des VfGH, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden, sofern die Entscheidung des VfGH ihrem Wesen nach überhaupt einer Vollstreckung zugänglich ist vergleiche dazu Beschl. Slg. 7433 aus 1974,) . Der Beschluß des VfGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Verpflichtung der staatlichen Behörden nach Paragraph 85, Absatz 3, VerfGG 1953 i. d. F. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,, den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Diese Regelung bedeutet, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag und alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die der Verwirklichung des Bescheides dienen und die der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würden vergleiche auch dazu den schon genannten Beschluß und die dort angeführte Vorjudikatur) . Gemäß § 11 Abs. 2 Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-0, beträgt die Jagdperiode in der Regel sechs Jahre und läuft das Jagdjahr vom
- Jänner bis
- Dezember. Im vorliegenden Fall läuft die Jagdperiode vom
- Jänner 1978 bis
- Dezember
- Das NÖ JagdG enthält in § 42 Abs. 1 eine Regelung u. a. für den Fall, daß zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist; in einem solchen Fall ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Gemäß § 43 Abs. 1 NÖ JagdG ist die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters durch den Jagdausschuß vorzunehmen und bedarf sie der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Im vorliegenden Fall obliegt es der NÖ Landesregierung als bel. Beh. gemäß § 85 Abs. 3 VerfGG 1953 i. d. F. BGBl. 311/1976, durch die erforderlichen Verfügungen für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500-0, beträgt die Jagdperiode in der Regel sechs Jahre und läuft das Jagdjahr vom
- Jänner bis
- Dezember. Im vorliegenden Fall läuft die Jagdperiode vom
- Jänner 1978 bis
- Dezember
- Das NÖ JagdG enthält in Paragraph 42, Absatz eins, eine Regelung u. a. für den Fall, daß zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist; in einem solchen Fall ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ JagdG ist die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters durch den Jagdausschuß vorzunehmen und bedarf sie der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Im vorliegenden Fall obliegt es der NÖ Landesregierung als bel. Beh. gemäß Paragraph 85, Absatz 3, VerfGG 1953 i. d. F. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,, durch die erforderlichen Verfügungen für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit, die dem Verhalten der Behörde im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen anzulasten wäre, ist zunächst im administrativen Wege geltend zu machen und kann im Falle einer Säumnis mit den hiefür gegebenen Rechtsschutzmitteln bekämpft werden. Die Bf. haben einen auf §§ 42 und 43 NÖ JagdG gestützten Antrag an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch schon gestellt.Eine allfällige Rechtswidrigkeit, die dem Verhalten der Behörde im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen anzulasten wäre, ist zunächst im administrativen Wege geltend zu machen und kann im Falle einer Säumnis mit den hiefür gegebenen Rechtsschutzmitteln bekämpft werden. Die Bf. haben einen auf Paragraphen 42 und 43 NÖ JagdG gestützten Antrag an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch schon gestellt. Bei dieser Rechtslage kommen Vollstreckungshandlungen nach {
Art 146, Art.
146 Abs. 2 B-VG} nicht in Betracht.Bei dieser Rechtslage kommen Vollstreckungshandlungen nach {
Artikel 146,, Artikel 146, Absatz 2, B-VG} nicht in Betracht. European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1978:B198.1978