← Österreich

{'item': 'B237/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1978 GeschäftszahlB237/75 Sammlungsnummer8352 RechtssatzWie gerichtsbekannt ist und daher keines weiteren Nachweises bedarf, trifft die Annahme der bel. Finanzlandesdirektion nicht zu. Mannigfaltige Umstände bewirken, daß zahlreiche Personen zwei Pensionen beziehen, z. B. von zwei Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ehemalige Dienstnehmer (und ihre Hinterbliebenen) von Großunternehmen, denen neben der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine zusätzliche (regelmäßig auf die letzte Einkommenshöhe abgestellte) Pension gewährt wird. Auch ist allgemein bekannt, daß viele dieser Pensionen bloß eine geringe Höhe haben, weshalb sich die von der bel. Beh. selbst dargelegten unterschiedlichen einkommensteuerlichen Folgen keineswegs selten ergäben. Bei einer solchen Lage kann aber nicht die Rede von "atypischen Fällen" sein, die vom Gesetzgeber im Rahmen der ihm erlaubten Durchschnittsbetrachtung vernachlässigt werden dürften; wie der VfGH nämlich in bezug auf vergleichbare Differenzierungen schon ausgesprochen hat (siehe z. B. Slg. 7012/1973) , erscheinen solche nur sachlich und demgemäß dem Gleichheitsgebot entsprechend, wenn der durch sie bewirkte Härtefall sich bloß ausnahmsweise ereignete, also nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht häufig aufträte.Mannigfaltige Umstände bewirken, daß zahlreiche Personen zwei Pensionen beziehen, z. B. von zwei Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ehemalige Dienstnehmer (und ihre Hinterbliebenen) von Großunternehmen, denen neben der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine zusätzliche (regelmäßig auf die letzte Einkommenshöhe abgestellte) Pension gewährt wird. Auch ist allgemein bekannt, daß viele dieser Pensionen bloß eine geringe Höhe haben, weshalb sich die von der bel. Beh. selbst dargelegten unterschiedlichen einkommensteuerlichen Folgen keineswegs selten ergäben. Bei einer solchen Lage kann aber nicht die Rede von "atypischen Fällen" sein, die vom Gesetzgeber im Rahmen der ihm erlaubten Durchschnittsbetrachtung vernachlässigt werden dürften; wie der VfGH nämlich in bezug auf vergleichbare Differenzierungen schon ausgesprochen hat (siehe z. B. Slg. 7012 aus 1973,) , erscheinen solche nur sachlich und demgemäß dem Gleichheitsgebot entsprechend, wenn der durch sie bewirkte Härtefall sich bloß ausnahmsweise ereignete, also nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht häufig aufträte. Diese Erwägungen gebieten es, § 33 Abs. 9 zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses berichtigend auszulegen.Diese Erwägungen gebieten es, Paragraph 33, Absatz 9, zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses berichtigend auszulegen. Verfassungskonform verstanden, hat das in seinem zweiten Satz ("Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde.") liegende Verbot im Fall der Veranlagung ausschließlich die Wirkung, daß der Pensionistenabsetzbetrag in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugute kommt; es ist daher so vorzugehen, als ob das Beziehen von zwei oder mehreren Pensionen lohnsteuerlich in bezug auf den Pensionistenabsetzbetrag eine Einheit bildete. Im übrigen wird diese berichtigende Interpretation durch die vom VwGH aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 mit dem § 33 Abs. 9 abgeleitete (siehe die Erk. vom 23. November 1976, Z 2404/76 und vom 12. Jänner 1977, Z 1971/76) , vom VfGH geteilte Ansicht gestützt, daß der Abzug des Werbungskostenpauschales beim Beziehen mehrerer Pensionen (oder anderer Bezüge für frühere Dienstverhältnisse i. S. des § 25 Abs. 1 Z 1 und 2) unzulässig ist, weil sich der Anspruch nach § 33 Abs. 9 grundsätzlich auf alle Pensionsbezüge bezieht.Verfassungskonform verstanden, hat das in seinem zweiten Satz ("Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde.") liegende Verbot im Fall der Veranlagung ausschließlich die Wirkung, daß der Pensionistenabsetzbetrag in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugute kommt; es ist daher so vorzugehen, als ob das Beziehen von zwei oder mehreren Pensionen lohnsteuerlich in bezug auf den Pensionistenabsetzbetrag eine Einheit bildete. Im übrigen wird diese berichtigende Interpretation durch die vom VwGH aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, mit dem Paragraph 33, Absatz 9, abgeleitete (siehe die Erk. vom 23. November 1976, Ziffer 2404 /, 76 und vom 12. Jänner 1977, Ziffer 1971 /, 76,) , vom VfGH geteilte Ansicht gestützt, daß der Abzug des Werbungskostenpauschales beim Beziehen mehrerer Pensionen (oder anderer Bezüge für frühere Dienstverhältnisse i. S. des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2) unzulässig ist, weil sich der Anspruch nach Paragraph 33, Absatz 9, grundsätzlich auf alle Pensionsbezüge bezieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B237.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.