← Österreich

{'item': 'B451/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1978 GeschäftszahlB451/75 Sammlungsnummer8353 RechtssatzDer VwGH hat in seinem (durch einen verstärkten Senat gefällten) Erk. vom

  1. März 1977, Z 1011/74, dem Begriffsinhalt der in § 67 Abs. 4 DP gebrauchten Ausdrücke "Verwendung" und "Funktion" folgendermaßen dargelegt: Unter einer Verwendung i. S. des § 67 DP ist jede Art von Tätigkeit zu verstehen, die der Beamte im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringen hat; wenn von einer Funktion die Rede ist, so wird hiebei die Position betont, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnimmt. Von dieser Ansicht, die der VfGH teilt, ausgehend, ist zunächst festzuhalten, daß es bei der Beurteilung der Verwendung nicht etwa - wie der Bf. anscheinend glaubt - auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle ankommt, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriß sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet. So gesehen, hat die Verwendung des Bf. keine Änderung erfahren; er ist nämlich - was er selbst einräumt - auch nach dem
  2. Jänner 1975 damit befaßt, im Rahmen des eisenbahnbehördlichen Verfahrens sicherungstechnische und fernmeldetechnische Angelegenheiten zu bearbeiten. Die vom Bf. hiezu hervorgehobenen Umstände betreffen nur in diesem Zusammenhang nicht erhebliche Einzelheiten, wie etwa die Art der Approbation seiner Erledigungen, behauptete Eingriffe in seine Tätigkeit als Amtssachverständiger, die Befassung bloß mit - von ihm sogenannten - "konkreten" sicherungstechnischen und fernmeldetechnischen Angelegenheiten (statt "grundsätzlichen oder allgemeinen Angelegenheiten") und den Umfang seiner Heranziehung als Amtssachverständiger im Rahmen des {Eisenbahngesetz 1957 § 13, § 13 Eisenbahngesetz}. Der VfGH braucht sich daher mit den auf diese Umstände bezughabenden, gleichfalls äußerst weitwendigen Beschwerdeausführungen nicht weiter auseinanderzusetzen. Dasselbe gilt für das sachverhaltsmäßig im Kern zutreffende Vorbringen des Bf., daß seine Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters im Verhinderungsfall infolge der Änderung der Geschäftseinteilung (also infolge des kleineren Wirkungsbereiches der neugeschaffenen Abteilung) eine Einschränkung erfahren habe. Entgegen seiner Ansicht kommt es hier jedoch nicht auf den Umfang dieser Tätigkeit, sondern nur auf die im Verhinderungsfall ausgeübte Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters als solche an, also - um auf die vom VwGH im schon angeführten Erk. Z 1011/74 gegebene Definition zurückzugreifen - auf die Position, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnimmt. Zusammenfassend folgt aus den dargelegten Erwägungen, daß ein Anwendungsfall des Abs. 4 im § 67 DP nicht vorliegt.Der VwGH hat in seinem (durch einen verstärkten Senat gefällten) Erk. vom
  3. März 1977, Ziffer 1011 /, 74,, dem Begriffsinhalt der in Paragraph 67, Absatz 4, DP gebrauchten Ausdrücke "Verwendung" und "Funktion" folgendermaßen dargelegt: Unter einer Verwendung i. S. des Paragraph 67, DP ist jede Art von Tätigkeit zu verstehen, die der Beamte im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringen hat; wenn von einer Funktion die Rede ist, so wird hiebei die Position betont, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnimmt. Von dieser Ansicht, die der VfGH teilt, ausgehend, ist zunächst festzuhalten, daß es bei der Beurteilung der Verwendung nicht etwa - wie der Bf. anscheinend glaubt - auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle ankommt, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriß sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet. So gesehen, hat die Verwendung des Bf. keine Änderung erfahren; er ist nämlich - was er selbst einräumt - auch nach dem
  4. Jänner 1975 damit befaßt, im Rahmen des eisenbahnbehördlichen Verfahrens sicherungstechnische und fernmeldetechnische Angelegenheiten zu bearbeiten. Die vom Bf. hiezu hervorgehobenen Umstände betreffen nur in diesem Zusammenhang nicht erhebliche Einzelheiten, wie etwa die Art der Approbation seiner Erledigungen, behauptete Eingriffe in seine Tätigkeit als Amtssachverständiger, die Befassung bloß mit - von ihm sogenannten - "konkreten" sicherungstechnischen und fernmeldetechnischen Angelegenheiten (statt "grundsätzlichen oder allgemeinen Angelegenheiten") und den Umfang seiner Heranziehung als Amtssachverständiger im Rahmen des {Eisenbahngesetz 1957 Paragraph 13,, Paragraph 13, Eisenbahngesetz}. Der VfGH braucht sich daher mit den auf diese Umstände bezughabenden, gleichfalls äußerst weitwendigen Beschwerdeausführungen nicht weiter auseinanderzusetzen. Dasselbe gilt für das sachverhaltsmäßig im Kern zutreffende Vorbringen des Bf., daß seine Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters im Verhinderungsfall infolge der Änderung der Geschäftseinteilung (also infolge des kleineren Wirkungsbereiches der neugeschaffenen Abteilung) eine Einschränkung erfahren habe. Entgegen seiner Ansicht kommt es hier jedoch nicht auf den Umfang dieser Tätigkeit, sondern nur auf die im Verhinderungsfall ausgeübte Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters als solche an, also - um auf die vom VwGH im schon angeführten Erk. Ziffer 1011 /, 74, gegebene Definition zurückzugreifen - auf die Position, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnimmt. Zusammenfassend folgt aus den dargelegten Erwägungen, daß ein Anwendungsfall des Absatz 4, im Paragraph 67, DP nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B451.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.