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{'item': 'B96/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1978 GeschäftszahlB96/76 Sammlungsnummer8355 RechtssatzDer VfGH hat in seinen Erk. Slg. 4845/1964, 6301/1970 und 7574/1975 den auch im vorliegenden Fall maßgebenden Standpunkt eingenommen, daß die Zuständigkeit jeder Behörde, insbesondere die einer Berufungsbehörde, nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein muß. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, eine Sachentscheidung in Fällen konformer Entscheidungen der Unterinstanzen zu treffen, hat daher mit dem

  1. August 1974, dem Tag des Inkrafttretens der Agrarbehördengesetz- Nov. 1974, ein Ende gefunden. Die Ansehung von Bescheiden eines Landesagrarsenates, die rechtzeitig mit einer ursprünglich zulässigen Berufung bekämpft worden waren, hat dies die Wirkung, daß sie mit
  2. August 1974 in Rechtskraft erwachsen sind und der bisher offenstehende Instanzenzug erschöpft ist.Der VfGH hat in seinen Erk. Slg. 4845 aus 1964,, 6301 aus 1970, und 7574 aus 1975, den auch im vorliegenden Fall maßgebenden Standpunkt eingenommen, daß die Zuständigkeit jeder Behörde, insbesondere die einer Berufungsbehörde, nach den für sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein muß. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, eine Sachentscheidung in Fällen konformer Entscheidungen der Unterinstanzen zu treffen, hat daher mit dem
  3. August 1974, dem Tag des Inkrafttretens der Agrarbehördengesetz- Nov. 1974, ein Ende gefunden. Die Ansehung von Bescheiden eines Landesagrarsenates, die rechtzeitig mit einer ursprünglich zulässigen Berufung bekämpft worden waren, hat dies die Wirkung, daß sie mit
  4. August 1974 in Rechtskraft erwachsen sind und der bisher offenstehende Instanzenzug erschöpft ist. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4845/1964 in bezug auf eine vergleichbare Änderung der Gesetzeslage auch ausgesprochen, daß sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß ein ursprünglich zustehendes Rechtsmittel infolge einer auch in anhängige Verfahren eingreifenden Gesetzesänderung wegfällt.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4845 aus 1964, in bezug auf eine vergleichbare Änderung der Gesetzeslage auch ausgesprochen, daß sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß ein ursprünglich zustehendes Rechtsmittel infolge einer auch in anhängige Verfahren eingreifenden Gesetzesänderung wegfällt. Es gibt keine Verfassungsbestimmung, die für einen solchen Fall dem Gesetzgeber die Erlassung einer die anhängigen Verfahren betreffenden Übergangsbestimmung vorschreiben würde. Zu der von den Bf. aufgeworfenen Frage der durch die AgrarbehördenG-Nov. 1974 vermeintlich verschlechterten Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird auf das Erk. Slg. 7574/1975 verwiesen.Zu der von den Bf. aufgeworfenen Frage der durch die AgrarbehördenG-Nov. 1974 vermeintlich verschlechterten Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird auf das Erk. Slg. 7574 aus 1975, verwiesen. Dazu kommt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (siehe Slg. 7566/1975).Dazu kommt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (siehe Slg. 7566 aus 1975,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B96.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.