RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1978 GeschäftszahlG6/78; G42/78; V3/78 Sammlungsnummer8350 Rechtssatz
- Art. II Abs. 1 des Gesetzes vom
- November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Gesetzes vom
- November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Der Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898, betreffend einen Regulierungsplan für den zwischen der Paniglgasse und Phorusgasse einerseits und der Wienstraße und Favoritenstraße andererseits gelegenen Teil des
- Wr. Gemeindebezirkes (abgedruckt im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17/1898, S. 630) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.
- Der Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898, betreffend einen Regulierungsplan für den zwischen der Paniglgasse und Phorusgasse einerseits und der Wienstraße und Favoritenstraße andererseits gelegenen Teil des
- Wr. Gemeindebezirkes (abgedruckt im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17 aus 1898,, S. 630) , wird als gesetzwidrig aufgehoben. Ebenso wie bei der Beurteilung des Inhaltes von Rechtsvorschriften kommt es bei der Beurteilung, ob bestimmte Enunziationen eines an sich zur Normsetzung berufenen Organes (wie etwa des Gemeinderates) Normcharakter haben, auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt an, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, sofern sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln läßt (vgl. z. B. Slg. 5251/1966, S. 207, und Slg. 7698/1975, S. 337; siehe auch die Judikatur des VfGH zum Unterschied von Bescheid und normlosem individuellem Verwaltungsakt, z. B. Slg. 6527/1971, 6603/1971, 7436/1974) . Ob einem Verwaltungsakt Normcharakter zukommt oder nicht, ist von der Art der Kundmachung unabhängig; es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. Slg. 6422/1971) . Damit ein Verwaltungsakt Bestandteil der Rechtsordnung wird, ist es unerläßlich, daß einem Mindestmaß an Publizität Genüge getan wird (vgl. z. B. Slg. 6422/1971, 7281/1974 und 7375/1974) .Ebenso wie bei der Beurteilung des Inhaltes von Rechtsvorschriften kommt es bei der Beurteilung, ob bestimmte Enunziationen eines an sich zur Normsetzung berufenen Organes (wie etwa des Gemeinderates) Normcharakter haben, auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt an, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, sofern sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln läßt vergleiche z. B. Slg. 5251 aus 1966,, S. 207, und Slg. 7698 aus 1975,, S. 337; siehe auch die Judikatur des VfGH zum Unterschied von Bescheid und normlosem individuellem Verwaltungsakt, z. B. Slg. 6527 aus 1971,, 6603 aus 1971,, 7436 aus 1974,) . Ob einem Verwaltungsakt Normcharakter zukommt oder nicht, ist von der Art der Kundmachung unabhängig; es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an vergleiche Slg. 6422 aus 1971,) . Damit ein Verwaltungsakt Bestandteil der Rechtsordnung wird, ist es unerläßlich, daß einem Mindestmaß an Publizität Genüge getan wird vergleiche z. B. Slg. 6422 aus 1971,, 7281 aus 1974, und 7375 aus 1974,) . Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der der VfGH festhält, erweist sich, daß dem vom Wr. Gemeinderat auf Grund der BO 1883 festzusetzenden Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen Normcharakter zugekommen ist: Darauf deutet schon § 105 Abs. 2 BO 1883 hin, wonach gegen diese Pläne ein Rekurs nicht stattfindet. Nach § 105 Abs. 4 Z 2 BO 1883 kommt die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus in den einzelnen Fällen, in welchen nicht eine wesentliche Abänderung des vom Gemeinderat festgesetzten Generalbaulinienplanes eintritt, dem Stadtrat zu. Die Zuständigkeit des Stadtrates - dem zweifellos seit jeher hoheitliche Befugnisse zugekommen sind - zur Erlassung von individuellen Verwaltungsakten war also davon abhängig, ob der Gemeinderat einen Generalbaulinienplan erlassen hatte und welchen Inhalt dieser hatte. Ist die Zuständigkeit eines Organes zur Normsetzung vom Verhalten eines anderen mit Behördenqualität ausgestatteten Organes abhängig, so kommt auch diesem zuständigkeitsbegründenden Verhalten im Zweifel Normwirkung zu.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der der VfGH festhält, erweist sich, daß dem vom Wr. Gemeinderat auf Grund der BO 1883 festzusetzenden Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen Normcharakter zugekommen ist: Darauf deutet schon Paragraph 105, Absatz 2, BO 1883 hin, wonach gegen diese Pläne ein Rekurs nicht stattfindet. Nach Paragraph 105, Absatz 4, Ziffer 2, BO 1883 kommt die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus in den einzelnen Fällen, in welchen nicht eine wesentliche Abänderung des vom Gemeinderat festgesetzten Generalbaulinienplanes eintritt, dem Stadtrat zu. Die Zuständigkeit des Stadtrates - dem zweifellos seit jeher hoheitliche Befugnisse zugekommen sind - zur Erlassung von individuellen Verwaltungsakten war also davon abhängig, ob der Gemeinderat einen Generalbaulinienplan erlassen hatte und welchen Inhalt dieser hatte. Ist die Zuständigkeit eines Organes zur Normsetzung vom Verhalten eines anderen mit Behördenqualität ausgestatteten Organes abhängig, so kommt auch diesem zuständigkeitsbegründenden Verhalten im Zweifel Normwirkung zu. Wenngleich im § 105 Abs. 4 Z 2 BO 1883 nur vom Generalbaulinienplan die Rede ist, dem der Gesetzgeber sohin Normcharakter zuwies, so ergibt sich doch aus dem Gesetz für den Generalregulierungsplan dieselbe Wirkung: Voraussetzung des Generalbaulinienplanes war nämlich nach § 105 Abs. 1 BO 1883 der vom selben Organ zu erlassende Generalregulierungsplan; der Generalbaulinienplan (eine Norm) konnte nur auf Grund eines Generalregulierungsplanes ergehen. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß auch der zuletzt genannte Plan eine Norm war. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinderat nicht einen einzigen Generalregulierungsplan und Generalbaulinienplan erlassen hat, sondern mehrere derartige Pläne, die sich nur auf bestimmte Gebiete der Stadt Wien bezogen haben. Der "Regulierungsplan 1898" hatte also seit jeher Normcharakter.Wenngleich im Paragraph 105, Absatz 4, Ziffer 2, BO 1883 nur vom Generalbaulinienplan die Rede ist, dem der Gesetzgeber sohin Normcharakter zuwies, so ergibt sich doch aus dem Gesetz für den Generalregulierungsplan dieselbe Wirkung: Voraussetzung des Generalbaulinienplanes war nämlich nach Paragraph 105, Absatz eins, BO 1883 der vom selben Organ zu erlassende Generalregulierungsplan; der Generalbaulinienplan (eine Norm) konnte nur auf Grund eines Generalregulierungsplanes ergehen. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß auch der zuletzt genannte Plan eine Norm war. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinderat nicht einen einzigen Generalregulierungsplan und Generalbaulinienplan erlassen hat, sondern mehrere derartige Pläne, die sich nur auf bestimmte Gebiete der Stadt Wien bezogen haben. Der "Regulierungsplan 1898" hatte also seit jeher Normcharakter. Dieser Plan hatte einen Inhalt, wie ihn nach der heutigen Rechtslage Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne i. S. der Raumordnungsgesetze bzw. der Bauordnungen haben. Von einem Gemeinderat erlassenen Normen mit einem derartigen Inhalt kam und kommt - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt (ob dies verfassungsmäßig möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben) - der Charakter von Rechtsverordnungen zu (vgl. z. B. Slg. 5794/1968, 6062/1969) . Die BO 1883 hat über die rechtliche Einordnung von Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach dem Gesagten kam daher diesen Plänen auch unter dem Regime der BO 1883 die Qualität von Rechtsverordnungen zu. Der den Regulierungsplan 1898 betreffende Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898 wurde im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17/1898 auf Seite 630 abgedruckt. Diese Art der Publizierung reicht jedenfalls hin, um damit den Beschluß zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Die rechtliche Qualität des erwähnten Beschlusses des Wr. Gemeinderates ist sohin aus dem Wortlaut des § 105 BO 1883 und aus dem Inhalt dieses Beschlusses selbst (der sich wiederum aus dem Beschluß - Wortlaut ergibt) ermittelbar. Daher erübrigen sich Untersuchungen darüber, welcher Rechtscharakter dem Beschluß nach dem seinerzeitigen Verständnis der Literatur und der Judikatur zugekommen ist. Dieses Verständnis war durchaus nicht einheitlich und hat sich im Laufe der Zeit geändert. Während zunächst die Meinung vorherrschend war, es handle sich bei derartigen Plänen um (zumindest im Außenverhältnis) unverbindliche Richtlinien, tendierte sie in der Folge dahin, diese Pläne seien individuelle oder generelle Normen (vgl. z. B. Mayerhofer, Handbuch für den Politischen Verwaltungsdienst,
- Bd.,
- Aufl., 1897, S. 924; Tezner, Das österreichische Administrativverfahren, Wien 1933, S. 152 ff. und 410 ff.; Wolf-Schmid, Die Bauordnung für Wien, Wien 1930, S. XVIII ff. und 10 ff; VwGH Budw. 4610/1889, 7740/1894, 1234 A/1902, 4135 A/1906, 5237 A/1907, 6634 A/1909, 6696 A/1909, 7993 A/1911, 10432 A/1914, 12134 A/1918; BGH Slg. 1540 A/1937) .Dieser Plan hatte einen Inhalt, wie ihn nach der heutigen Rechtslage Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne i. S. der Raumordnungsgesetze bzw. der Bauordnungen haben. Von einem Gemeinderat erlassenen Normen mit einem derartigen Inhalt kam und kommt - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt (ob dies verfassungsmäßig möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben) - der Charakter von Rechtsverordnungen zu vergleiche z. B. Slg. 5794 aus 1968,, 6062 aus 1969,) . Die BO 1883 hat über die rechtliche Einordnung von Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach dem Gesagten kam daher diesen Plänen auch unter dem Regime der BO 1883 die Qualität von Rechtsverordnungen zu. Der den Regulierungsplan 1898 betreffende Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898 wurde im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17 aus 1898, auf Seite 630 abgedruckt. Diese Art der Publizierung reicht jedenfalls hin, um damit den Beschluß zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen. Die rechtliche Qualität des erwähnten Beschlusses des Wr. Gemeinderates ist sohin aus dem Wortlaut des Paragraph 105, BO 1883 und aus dem Inhalt dieses Beschlusses selbst (der sich wiederum aus dem Beschluß - Wortlaut ergibt) ermittelbar. Daher erübrigen sich Untersuchungen darüber, welcher Rechtscharakter dem Beschluß nach dem seinerzeitigen Verständnis der Literatur und der Judikatur zugekommen ist. Dieses Verständnis war durchaus nicht einheitlich und hat sich im Laufe der Zeit geändert. Während zunächst die Meinung vorherrschend war, es handle sich bei derartigen Plänen um (zumindest im Außenverhältnis) unverbindliche Richtlinien, tendierte sie in der Folge dahin, diese Pläne seien individuelle oder generelle Normen vergleiche z. B. Mayerhofer, Handbuch für den Politischen Verwaltungsdienst,
- Bd.,
- Aufl., 1897, S. 924; Tezner, Das österreichische Administrativverfahren, Wien 1933, S. 152 ff. und 410 ff.; Wolf-Schmid, Die Bauordnung für Wien, Wien 1930, S. römisch achtzehn ff. und 10 ff; VwGH Budw. 4610 aus 1889,, 7740 aus 1894,, 1234 A/1902, 4135 A/1906, 5237 A/1907, 6634 A/1909, 6696 A/1909, 7993 A/1911, 10432 A/1914, 12134 A/1918; BGH Slg. 1540 A/1937) . Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der den Regulierungsplan 1898 betreffende Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898 seit jeher eine Rechtsverordnung war. Art. II Abs. 1 BO 1930 hat daran nichts geändert; er hat hingegen verfügt, daß dieser Verordnung durch die BO 1930 nicht derogiert wird und daß diese Verordnung seit dem Inkrafttreten der BO 1930 ihre gesetzliche Grundlage in dem erwähnten Landesgesetz hat.Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der den Regulierungsplan 1898 betreffende Beschluß des Wr. Gemeinderates vom
- Feber 1898 seit jeher eine Rechtsverordnung war. Artikel römisch zwei, Absatz eins, BO 1930 hat daran nichts geändert; er hat hingegen verfügt, daß dieser Verordnung durch die BO 1930 nicht derogiert wird und daß diese Verordnung seit dem Inkrafttreten der BO 1930 ihre gesetzliche Grundlage in dem erwähnten Landesgesetz hat. Die in den Einleitungsbeschlüssen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. II Abs. 1 BO 1930 geäußerten Bedenken gingen von der Prämisse aus, daß die Regulierungspläne 1898 und 1928 bis zur Erlassung dieser landesgesetzlichen Bestimmung unverbindliche Richtlinien gewesen seien und der Inhalt der Regulierungspläne 1898 und 1928 erst mit dieser Bestimmung entweder als landesgesetzliche Vorschrift oder aber als Verordnung in Geltung gesetzt worden sei. Diese Prämisse ist unrichtig. Die darauf aufbauenden Bedenken treffen nicht zu.Die in den Einleitungsbeschlüssen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Artikel römisch zwei, Absatz eins, BO 1930 geäußerten Bedenken gingen von der Prämisse aus, daß die Regulierungspläne 1898 und 1928 bis zur Erlassung dieser landesgesetzlichen Bestimmung unverbindliche Richtlinien gewesen seien und der Inhalt der Regulierungspläne 1898 und 1928 erst mit dieser Bestimmung entweder als landesgesetzliche Vorschrift oder aber als Verordnung in Geltung gesetzt worden sei. Diese Prämisse ist unrichtig. Die darauf aufbauenden Bedenken treffen nicht zu. Der "Regulierungsplan 1898" wurde lediglich im Stenographischen Bericht über die Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1898 (abgedruckt im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17/1898) wiedergegeben. Die zeichnerischen Darstellungen (Pläne) wurden überhaupt nirgends publiziert. Vermöge seines Charakters als Rechtsverordnung bedurfte der "Regulierungsplan 1898 " der Kundmachung i. S. der §§ 2 und 3 ABGB. Diese Kundmachung hatte im Hinblick darauf, daß eine Verpflichtung zu einer besonderen Art der Publizierung nicht bestand, immerhin auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet war, die Normadressaten vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen (vgl. Slg. 2828/1955, S. 145) .Der "Regulierungsplan 1898" wurde lediglich im Stenographischen Bericht über die Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1898 (abgedruckt im Amtsblatt der k.k. Reichshauptstadt und Residenzstadt Wien Nr. 17 aus 1898,) wiedergegeben. Die zeichnerischen Darstellungen (Pläne) wurden überhaupt nirgends publiziert. Vermöge seines Charakters als Rechtsverordnung bedurfte der "Regulierungsplan 1898 " der Kundmachung i. S. der Paragraphen 2 und 3 ABGB. Diese Kundmachung hatte im Hinblick darauf, daß eine Verpflichtung zu einer besonderen Art der Publizierung nicht bestand, immerhin auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet war, die Normadressaten vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen vergleiche Slg. 2828 aus 1955,, S. 145) . Diese auch im Jahre 1898 bestandene Pflicht wurde bei Erlassung des "Regulierungsplanes 1898" verletzt: Der im Stenographischen Bericht über die Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1898 wiedergegebene Textteil allein ist ohne Kenntnis der zeichnerischen Darstellungen völlig unverständlich. Auf die Möglichkeit, in diese zeichnerischen Darstellungen Einsicht zu nehmen, wurde nirgends hingewiesen. Diese Möglichkeit bestand auch nicht, da den Sitzungsprotokollen, in die die Gemeindebürger nach dem Gemeindestatut 1890 Einsicht nehmen konnten, diese zeichnerischen Darstellungen (Planteile) nicht angeschlossen waren. Nach § 103 BO 1883 waren die Planteile der Beschlüsse in die der Allgemeinheit zugänglichen Evidenzblätter des Generalbaulinienplanes zu übertragen. Diese Evidenzblätter waren aber nur Arbeitsbehelfe, in denen die Gemeinderatsbeschlüsse zusammengefaßt wurden, denen aber keine verbindliche Wirkung zukam und die keine Kundmachung der Beschlüsse darstellen oder diese Kundmachung supplieren können. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- Feber 1898 wurde zwar in einer Weise publiziert, daß er in die Rechtsordnung einging; die geschilderte Publikation war aber auch nach der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung keine gesetzmäßige Kundmachung. Dieser Kundmachungsmangel wurde auch in der Folge nicht saniert. § 1 Abs. 3 BO 1930, wonach jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten Anspruch auf Ausfolgung von Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne betreffenden Beschlüssen und der dazu gehörenden Plan-Beilagen hat, gilt nur für Beschlüsse des Gemeinderates, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt worden sind, nicht aber auch für Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefaßt wurden, also nicht für den Regulierungsplan
- Auf die Möglichkeit, in solche vor dem Inkrafttreten der BO 1930 erlassene Regulierungspläne und Baulinienpläne (insbesondere in die ihnen zugrundeliegenden zeichnerischen Darstellungen) Einsicht zu nehmen und Ausfertigungen von ihnen zu erhalten, wird in keiner kundgemachten Rechtsvorschrift hingewiesen. Der Umstand, daß es Personen, die besonders beharrlich und im Umgang mit Behörden erfahren sind, offenbar - wie der Gemeinderat der Stadt Wien in der in den Anlaßbeschwerdeverfahren B 491-493/76 erstatteten Äußerung ausgeführt hat - möglich ist, bei der Magistratsabteilung 21 Zutritt zu solchen alten Regulierungsplänen zu erhalten und auch gegen Ersatz der Kosten Kopien der zeichnerischen Darstellungen zu bekommen, ersetzt eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht.Diese auch im Jahre 1898 bestandene Pflicht wurde bei Erlassung des "Regulierungsplanes 1898" verletzt: Der im Stenographischen Bericht über die Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1898 wiedergegebene Textteil allein ist ohne Kenntnis der zeichnerischen Darstellungen völlig unverständlich. Auf die Möglichkeit, in diese zeichnerischen Darstellungen Einsicht zu nehmen, wurde nirgends hingewiesen. Diese Möglichkeit bestand auch nicht, da den Sitzungsprotokollen, in die die Gemeindebürger nach dem Gemeindestatut 1890 Einsicht nehmen konnten, diese zeichnerischen Darstellungen (Planteile) nicht angeschlossen waren. Nach Paragraph 103, BO 1883 waren die Planteile der Beschlüsse in die der Allgemeinheit zugänglichen Evidenzblätter des Generalbaulinienplanes zu übertragen. Diese Evidenzblätter waren aber nur Arbeitsbehelfe, in denen die Gemeinderatsbeschlüsse zusammengefaßt wurden, denen aber keine verbindliche Wirkung zukam und die keine Kundmachung der Beschlüsse darstellen oder diese Kundmachung supplieren können. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- Feber 1898 wurde zwar in einer Weise publiziert, daß er in die Rechtsordnung einging; die geschilderte Publikation war aber auch nach der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung keine gesetzmäßige Kundmachung. Dieser Kundmachungsmangel wurde auch in der Folge nicht saniert. Paragraph eins, Absatz 3, BO 1930, wonach jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten Anspruch auf Ausfolgung von Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne betreffenden Beschlüssen und der dazu gehörenden Plan-Beilagen hat, gilt nur für Beschlüsse des Gemeinderates, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt worden sind, nicht aber auch für Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefaßt wurden, also nicht für den Regulierungsplan
- Auf die Möglichkeit, in solche vor dem Inkrafttreten der BO 1930 erlassene Regulierungspläne und Baulinienpläne (insbesondere in die ihnen zugrundeliegenden zeichnerischen Darstellungen) Einsicht zu nehmen und Ausfertigungen von ihnen zu erhalten, wird in keiner kundgemachten Rechtsvorschrift hingewiesen. Der Umstand, daß es Personen, die besonders beharrlich und im Umgang mit Behörden erfahren sind, offenbar - wie der Gemeinderat der Stadt Wien in der in den Anlaßbeschwerdeverfahren B 491-493/76 erstatteten Äußerung ausgeführt hat - möglich ist, bei der Magistratsabteilung 21 Zutritt zu solchen alten Regulierungsplänen zu erhalten und auch gegen Ersatz der Kosten Kopien der zeichnerischen Darstellungen zu bekommen, ersetzt eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G6.1978
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.