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{'item': ['G19/78', 'V5/78']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1978 GeschäftszahlG19/78; V5/78 Sammlungsnummer8351 RechtssatzDie Worte "nach § 25 der Kärntner Bauordnung vom

  1. März 1866, LGBl. Nr. 12, und" im § 22 Abs. 2 Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970, LGBl. 1/1970, werden nicht als verfassungwidrig aufgehoben. Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit/Glan am 27.Juni 1922 beschlossene, von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan am
  2. September 1922 unter Z 16.254 gemäß § 25 der Krnt. Bauordnung vom
  3. März 1866, LGBl. 12, als Regulierungsplan genehmigte "Bebauungsplan für die Stadt St. Veit" , soweit er sich auf das Grundstück Nr. 985/13 der KG St. Veit/Glan bezogen hat, war nicht gesetzwidrig.Die Worte "nach Paragraph 25, der Kärntner Bauordnung vom
  4. März 1866, LGBl. Nr. 12, und" im Paragraph 22, Absatz 2, Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970, Landesgesetzblatt 1 aus 1970,, werden nicht als verfassungwidrig aufgehoben. Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit/Glan am 27.Juni 1922 beschlossene, von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan am
  5. September 1922 unter Ziffer 16 Punkt 254, gemäß Paragraph 25, der Krnt. Bauordnung vom
  6. März 1866, LGBl. 12, als Regulierungsplan genehmigte "Bebauungsplan für die Stadt St. Veit" , soweit er sich auf das Grundstück Nr. 985/13 der KG St. Veit/Glan bezogen hat, war nicht gesetzwidrig. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Krnt. GemeindeplanungsG (KGPlG) ergibt sich, daß die Regulierungspläne, unabhängig davon, welche rechtliche Qualität ihnen vor dem Inkrafttreten des KGPlG, im besonderen des § 20 Abs. 3 der Stammfassung des Landesplanungsgesetzes, LGBl. 47/1959, dem die nunmehrige Fassung des § 22 Abs. 2 KGPlG entspricht, zugekommen ist - soferne sie überhaupt Bestandteil der Rechtsordnung sind - ihren derzeitigen Geltungsgrund in § 22 Abs. 2 KGPlG haben.Aus dem Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Krnt. GemeindeplanungsG (KGPlG) ergibt sich, daß die Regulierungspläne, unabhängig davon, welche rechtliche Qualität ihnen vor dem Inkrafttreten des KGPlG, im besonderen des Paragraph 20, Absatz 3, der Stammfassung des Landesplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt 47 aus 1959,, dem die nunmehrige Fassung des Paragraph 22, Absatz 2, KGPlG entspricht, zugekommen ist - soferne sie überhaupt Bestandteil der Rechtsordnung sind - ihren derzeitigen Geltungsgrund in Paragraph 22, Absatz 2, KGPlG haben. Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit/Glan am
  7. Juni 1922 beschlossene, von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan am
  8. September 1922 unter Z 16.254 gemäß § 25 der Krnt. BO vom
  9. März 1866, LGBl. 12, als Regulierungsplan genehmigte "Bebauungsplan für die Stadt St. Veit" (Regulierungsplan 1922) ist auf Grund des § 25 Krnt. BO, LGBl. 12/1866 (BO 1966) , erlassen worden. Ebenso wie bei der Beurteilung des Inhaltes von Rechtsvorschriften kommt es bei der Beurteilung, ob bestimmte Enunziationen eines an sich zur Normsetzung berufenen Organes (wie etwa des Gemeinderates) Normcharakter haben, auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt an, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, soferne sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln läßt (vgl. z. B. Slg. 5251/1966, S. 207 und 7698/1975, S. 337; siehe auch die Judikatur des VfGH zum Unterschied von Bescheid und normlosem individuellen Verwaltungsakt z. B. Slg. 6527/1971, 6603/1971, 7436/1974) . Ob einem Verwaltungsakt Normcharakter zukommt oder nicht, ist von der Art der Kundmachung unabhängig; es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. z. B. Slg. 6422/1971) . Damit ein Verwaltungsakt Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung wird, ist es unerläßlich, daß einem Mindestmaß an Publizität Genüge getan wird (vgl. z. B. Slg. 6422/1971, 7281/1974 und 7375/1974) .Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit/Glan am
  10. Juni 1922 beschlossene, von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan am
  11. September 1922 unter Ziffer 16 Punkt 254, gemäß Paragraph 25, der Krnt. BO vom
  12. März 1866, LGBl. 12, als Regulierungsplan genehmigte "Bebauungsplan für die Stadt St. Veit" (Regulierungsplan 1922) ist auf Grund des Paragraph 25, Krnt. BO, Landesgesetzblatt 12 aus 1866, (BO 1966) , erlassen worden. Ebenso wie bei der Beurteilung des Inhaltes von Rechtsvorschriften kommt es bei der Beurteilung, ob bestimmte Enunziationen eines an sich zur Normsetzung berufenen Organes (wie etwa des Gemeinderates) Normcharakter haben, auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt an, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, soferne sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln läßt vergleiche z. B. Slg. 5251 aus 1966,, S. 207 und 7698 aus 1975,, S. 337; siehe auch die Judikatur des VfGH zum Unterschied von Bescheid und normlosem individuellen Verwaltungsakt z. B. Slg. 6527 aus 1971,, 6603 aus 1971,, 7436 aus 1974,) . Ob einem Verwaltungsakt Normcharakter zukommt oder nicht, ist von der Art der Kundmachung unabhängig; es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an vergleiche z. B. Slg. 6422 aus 1971,) . Damit ein Verwaltungsakt Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung wird, ist es unerläßlich, daß einem Mindestmaß an Publizität Genüge getan wird vergleiche z. B. Slg. 6422 aus 1971,, 7281 aus 1974, und 7375 aus 1974,) . Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der der VfGH festhält, erweist sich, daß dem vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 25 der BO 1866 zu beschließenden Regulierungsplänen Normcharakter zugekommen ist. Diese Bestimmungen können nicht isoliert betrachtet werden. Sie finden sich in dem "von der Baubewilligung" handelnden Ersten Abschnitt des Gesetzes (§ 1 bis 33) und sind zusammen mit den §§ 21 bis 24 von der Marginalbezeichnung "Bestimmung der Baulinie und des Niveaus" erfaßt. Während jedoch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 die Ermittlung der Baulinie und des Niveaus anläßlich jeder einzelnen Bauführung betreffen, ist nach § 25 bei Verbauung freier Plätze oder von größeren Brandstätten in Städten und Märkten oder größeren Ortschaften die Ermittlung nach einem allgemeinen Regulierungsplan vorgesehen. Ein solcher Plan, der von der Gemeinde zu verfassen und von der politischen Behörde zu genehmigen ist, hat bei den einzelnen Bauführungen "als Richtschnur zu dienen" ; erweist sich im Einzelfall eine Abweichung als notwendig, hat der Gemeindevorsteher ein Gutachten zu erstellen und die Genehmigung der beabsichtigten Abweichung durch die politische Behörde einzuholen. Das Gesetz vom
  13. Jänner 1910, LGuVBl. 11/1910, bestimmte dazu ergänzend in seinem § 1, daß in einigen der Stadtgemeinde Klagenfurt benachbarten Gemeinden des politischen Bezirkes Klagenfurt Bauführungen nur auf Grund eines von der politischen Behörde auf Grund des § 25 BO 1866 genehmigten Regulierungsplanes gestattet sind. Der VfGH ist der Auffassung, daß sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen der verbindliche Charakter des Regulierungsplanes ergibt: Der als Baubehörde erster Instanz entscheidende Gemeindevorsteher (§ 91 BO 1866 hat sich in allen von § 25 Abs. 1 erfaßten Fällen nach dem von der politischen Behörde genehmigten Regulierungsplan zu richten, sofern nicht von der politischen Behörde eine Ausnahme genehmigt wird. Aus dem Umstand, daß die Beurteilung des rechtlichen Charakters solcher auf Grund ähnlicher Bestimmungen der Bauordnungen erlassener Pläne in früheren Jahren noch dahin ging, daß diese keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben, sondern bloß einen Amtsbehelf bilden (so z. B. zur Innsbrucker BO, LGBl. 31/1896, VwSlg. 8045 A/1911) , ist deshalb nichts zu gewinnen, weil von dieser Rechtsauffassung später abgegangen und bei unveränderter Gesetzeslage der Charakter solcher Pläne als allgemeine Normen, also als Verordnungen bejaht wurde (so z. B. gleichfalls zur Innsbrucker BO 1896 BGH Slg. 1932 A/1938) .Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der der VfGH festhält, erweist sich, daß dem vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des Paragraph 25, der BO 1866 zu beschließenden Regulierungsplänen Normcharakter zugekommen ist. Diese Bestimmungen können nicht isoliert betrachtet werden. Sie finden sich in dem "von der Baubewilligung" handelnden Ersten Abschnitt des Gesetzes (Paragraph eins bis 33) und sind zusammen mit den Paragraphen 21 bis 24 von der Marginalbezeichnung "Bestimmung der Baulinie und des Niveaus" erfaßt. Während jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 24 die Ermittlung der Baulinie und des Niveaus anläßlich jeder einzelnen Bauführung betreffen, ist nach Paragraph 25, bei Verbauung freier Plätze oder von größeren Brandstätten in Städten und Märkten oder größeren Ortschaften die Ermittlung nach einem allgemeinen Regulierungsplan vorgesehen. Ein solcher Plan, der von der Gemeinde zu verfassen und von der politischen Behörde zu genehmigen ist, hat bei den einzelnen Bauführungen "als Richtschnur zu dienen" ; erweist sich im Einzelfall eine Abweichung als notwendig, hat der Gemeindevorsteher ein Gutachten zu erstellen und die Genehmigung der beabsichtigten Abweichung durch die politische Behörde einzuholen. Das Gesetz vom
  14. Jänner 1910, LGuVBl. 11 aus 1910,, bestimmte dazu ergänzend in seinem Paragraph eins,, daß in einigen der Stadtgemeinde Klagenfurt benachbarten Gemeinden des politischen Bezirkes Klagenfurt Bauführungen nur auf Grund eines von der politischen Behörde auf Grund des Paragraph 25, BO 1866 genehmigten Regulierungsplanes gestattet sind. Der VfGH ist der Auffassung, daß sich aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen der verbindliche Charakter des Regulierungsplanes ergibt: Der als Baubehörde erster Instanz entscheidende Gemeindevorsteher (Paragraph 91, BO 1866 hat sich in allen von Paragraph 25, Absatz eins, erfaßten Fällen nach dem von der politischen Behörde genehmigten Regulierungsplan zu richten, sofern nicht von der politischen Behörde eine Ausnahme genehmigt wird. Aus dem Umstand, daß die Beurteilung des rechtlichen Charakters solcher auf Grund ähnlicher Bestimmungen der Bauordnungen erlassener Pläne in früheren Jahren noch dahin ging, daß diese keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben, sondern bloß einen Amtsbehelf bilden (so z. B. zur Innsbrucker BO, Landesgesetzblatt 31 aus 1896,, VwSlg. 8045 A/1911) , ist deshalb nichts zu gewinnen, weil von dieser Rechtsauffassung später abgegangen und bei unveränderter Gesetzeslage der Charakter solcher Pläne als allgemeine Normen, also als Verordnungen bejaht wurde (so z. B. gleichfalls zur Innsbrucker BO 1896 BGH Slg. 1932 A/1938) . Diese Rechtsauffassung hat sich seither gefestigt. Der Regulierungsplan 1922 besteht aus einem Technischen Bericht und Plänen (Lagepläne, Querprofile und Längenprofile) . Im Technischen Bericht sind in dem mit "Die Baublöcke" überschriebenen Punkt I die Widmungen der Bauflächen festgesetzt. Sodann werden Anordnungen für die Bebauung der einzelnen angeführten Gebiete getroffen. Der Technische Bericht ist weiters in die Punkte II. (Das Straßennetz) , III. (Denkmäler) , IV. (Besondere Widmung von Baulücken) und V. (Bemerkungen zu den Plänen) untergliedert. Schon daraus ergibt sich, daß der Regulierungsplan 1922 einen Inhalt hatte, wie ihn nach der heutigen Rechtslage Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne i. S. der Raumordnungsgesetze und Bauordnungen haben.Der Regulierungsplan 1922 besteht aus einem Technischen Bericht und Plänen (Lagepläne, Querprofile und Längenprofile) . Im Technischen Bericht sind in dem mit "Die Baublöcke" überschriebenen Punkt römisch eins die Widmungen der Bauflächen festgesetzt. Sodann werden Anordnungen für die Bebauung der einzelnen angeführten Gebiete getroffen. Der Technische Bericht ist weiters in die Punkte römisch zwei. (Das Straßennetz) , römisch drei. (Denkmäler) , römisch vier. (Besondere Widmung von Baulücken) und römisch fünf. (Bemerkungen zu den Plänen) untergliedert. Schon daraus ergibt sich, daß der Regulierungsplan 1922 einen Inhalt hatte, wie ihn nach der heutigen Rechtslage Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne i. S. der Raumordnungsgesetze und Bauordnungen haben. Ebenso wie diesen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt (vgl. z. B. Slg. 5794/1968, 6062/1969) , ist auch der Regulierungsplan 1922 als Rechtsverordnung zu qualifizieren.Ebenso wie diesen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt vergleiche z. B. Slg. 5794 aus 1968,, 6062 aus 1969,) , ist auch der Regulierungsplan 1922 als Rechtsverordnung zu qualifizieren. Ein Aktenvorgang über das Zustandekommen des Regulierungsplanes 1922, insbesondere über dessen Kundmachung, ist - wie sich aus den Ausführungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit/Glan ergibt - nicht mehr vorhanden. Im Hinblick darauf, daß der Regulierungsplan 1922 und die seinen Inhalt konkretisierenden Unterlagen tatsächlich zur Einsicht aufgelegen sind und die Bewohner von St. Veit/Glan von dieser Einsichtsmöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch gemacht haben, gelangt der VfGH aber zur Auffassung, daß seinerzeit eine gehörige und den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Kundmachung stattgefunden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G19.1978

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