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{'item': ['B431/77', 'B432/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1978 GeschäftszahlB431/77; B432/77 Sammlungsnummer8358 RechtssatzDie Neuanlage oder die Verlegung von Bezirksstraßen (das sind nach § 8 Abs. 1 Z. 2 Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 Straßen, die für den Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sind) bedarf dem LStVG 1975 zufolge mehrerer Rechtsakte:

  1. a)Zunächst ist nach § 9 Abs. 1 die Straße als Bezirksstraße zu erklären. Diese sogenannte "Einreihungsverordnung" (eine Rechtsverordnung, die von der Landesregierung zu erlassen ist) ist Vorraussetzung für die Zulässigkeit des Straßenbauverfahrens und Enteignungsverfahrens nach den §§ 57 ff. LStVG 1975 (hiezu die Judikatur des VfGH zum Bundesstraßengesetz 1948, z. B. Slg. 5677/1968 und 6227/1970) .Die Neuanlage oder die Verlegung von Bezirksstraßen (das sind nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 Straßen, die für den Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sind) bedarf dem LStVG 1975 zufolge mehrerer Rechtsakte:
  2. a)Zunächst ist nach Paragraph 9, Absatz eins, die Straße als Bezirksstraße zu erklären. Diese sogenannte "Einreihungsverordnung" (eine Rechtsverordnung, die von der Landesregierung zu erlassen ist) ist Vorraussetzung für die Zulässigkeit des Straßenbauverfahrens und Enteignungsverfahrens nach den Paragraphen 57, ff. LStVG 1975 (hiezu die Judikatur des VfGH zum Bundesstraßengesetz 1948, z. B. Slg. 5677 aus 1968, und 6227 aus 1970,) . Mit dieser Einreihungsverordnung drückt der Verordnungsgeber die Absicht aus, eine Straße mit einem bestimmten Verlauf zu errichten und diese nach Fertigstellung dem öffentlichen Verkehr als Straße einer bestimmten Gattung (nämlich als Bezirksstraße) - mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen - zu widmen. Die Erklärung einer zu errichtenden Straße als Bezirksstraße setzt voraus, daß die Herstellung der Straße im öffentlichen Interesse gelegen ist. Für eine derartige Einreihungsverordnung bestehen weiters jene Schranken, die sich aus der für diese Straßengattung geltenden Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 LStVG 1975 ergeben. Aus der Zusammenschau der §§ 8 und 9 einerseits und der §§ 57 ff. LStVG 1975 anderseits ergibt sich weiters, daß die Einreihungsverordnung zwar den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen, aber die Detailfestlegung dem Verfahren nach den §§ 57 ff. zu überlassen hat.Die Erklärung einer zu errichtenden Straße als Bezirksstraße setzt voraus, daß die Herstellung der Straße im öffentlichen Interesse gelegen ist. Für eine derartige Einreihungsverordnung bestehen weiters jene Schranken, die sich aus der für diese Straßengattung geltenden Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, LStVG 1975 ergeben. Aus der Zusammenschau der Paragraphen 8 und 9 einerseits und der Paragraphen 57, ff. LStVG 1975 anderseits ergibt sich weiters, daß die Einreihungsverordnung zwar den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen, aber die Detailfestlegung dem Verfahren nach den Paragraphen 57, ff. zu überlassen hat.
  3. b)Nach Durchführung eines bestimmten im § 57 geregelten Verfahrens ("Vorverfahrens") hat dem § 57 Abs. 4 zufolge die Landesregierung mit Bescheid ("Straßenbaubescheid") "die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind" .
  4. b)Nach Durchführung eines bestimmten im Paragraph 57, geregelten Verfahrens ("Vorverfahrens") hat dem Paragraph 57, Absatz 4, zufolge die Landesregierung mit Bescheid ("Straßenbaubescheid") "die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind" .
  5. c)Nach § 58 Abs. 1 besteht auf Grund der im "Vorverfahren" nach § 57 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung ein Anspruch auf Enteignung, "daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist" . Nach § 60 Abs. 1 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung bei Bezirksstraßen die Landesregierung "unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist" . Das Enteignungserkenntnis hat nach § 60 Abs. 2 zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten.
  6. c)Nach Paragraph 58, Absatz eins, besteht auf Grund der im "Vorverfahren" nach Paragraph 57, vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung ein Anspruch auf Enteignung, "daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist" . Nach Paragraph 60, Absatz eins, entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung bei Bezirksstraßen die Landesregierung "unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist" . Das Enteignungserkenntnis hat nach Paragraph 60, Absatz 2, zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Gegen diese Bestimmungen bestehen aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} keine Bedenken.Gegen diese Bestimmungen bestehen aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} keine Bedenken. Keine Bedenken gegen die Verordnung der OÖ Landesregierung betreffend die Auflassung der bisherigen und die Erklärung der neuen Trasse der Kurzenkirchener Bezirksstraße, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 28/1977. Aus dem Befund und dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergibt sich, daß die Kurzenkirchener Bezirksstraße im gegenständlichen Abschnitt bisher einen für den Verkehr besonders ungünstigen Trassenverlauf hatte und ihre Verlegung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Unter den geschilderten Umständen erschien eine bloße Verbreiterung der bestehenden Straße als nicht ausreichend, um die ungünstigen Verkehrsverhältnisse zu beseitigen.Keine Bedenken gegen die Verordnung der OÖ Landesregierung betreffend die Auflassung der bisherigen und die Erklärung der neuen Trasse der Kurzenkirchener Bezirksstraße, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 28 aus 1977,. Aus dem Befund und dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergibt sich, daß die Kurzenkirchener Bezirksstraße im gegenständlichen Abschnitt bisher einen für den Verkehr besonders ungünstigen Trassenverlauf hatte und ihre Verlegung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Unter den geschilderten Umständen erschien eine bloße Verbreiterung der bestehenden Straße als nicht ausreichend, um die ungünstigen Verkehrsverhältnisse zu beseitigen. Eine Bezirksstraße muß für den Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sein (§ 8 Abs. 1 Z 2 LStVG 1975) . Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß die Kurzenkirchener Bezirksstraße diese Voraussetzung erfüllt, daß sie also nicht etwa bloß dem Verkehr zwischen Nachbargemeinden dient. Dies gilt auch für jenen Abschnitt der Kurzenkirchener Bezirksstraße, den die Verordnung zum Inhalt hat.Eine Bezirksstraße muß für den Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sein (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, LStVG 1975) . Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß die Kurzenkirchener Bezirksstraße diese Voraussetzung erfüllt, daß sie also nicht etwa bloß dem Verkehr zwischen Nachbargemeinden dient. Dies gilt auch für jenen Abschnitt der Kurzenkirchener Bezirksstraße, den die Verordnung zum Inhalt hat. Weder aus dem Wortlaut ("Die Errichtung einer Straße als ..... Bezirksstraße ..... hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen") noch aus dem Zweck des § 9 Abs. 1 LStVG 1975 ergibt sich, daß die mit einer einheitlichen Bezeichnung (Name oder Nummer) versehene Straße von einer einzigen Verordnung erfaßt werden müßte. Es ist vielmehr dem Verordnungsgeber freigestellt, welche Verkehrsflächen er mit einer bestimmten Verordnung in eine bestimmte Straßengattung einreiht, sofern dies nur mit dem Planungszweck vereinbar ist. Es war daher zulässig, mit der Verordnung vom 6. Juni 1977 nur ein bestimmtes Teilstück der Kurzenkirchener Bezirksstraße - nämlich jenes, das noch nicht ausgebaut ist - zu erfassen.Weder aus dem Wortlaut ("Die Errichtung einer Straße als ..... Bezirksstraße ..... hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen") noch aus dem Zweck des Paragraph 9, Absatz eins, LStVG 1975 ergibt sich, daß die mit einer einheitlichen Bezeichnung (Name oder Nummer) versehene Straße von einer einzigen Verordnung erfaßt werden müßte. Es ist vielmehr dem Verordnungsgeber freigestellt, welche Verkehrsflächen er mit einer bestimmten Verordnung in eine bestimmte Straßengattung einreiht, sofern dies nur mit dem Planungszweck vereinbar ist. Es war daher zulässig, mit der Verordnung vom 6. Juni 1977 nur ein bestimmtes Teilstück der Kurzenkirchener Bezirksstraße - nämlich jenes, das noch nicht ausgebaut ist - zu erfassen. Aus dem im § 1 der Verordnung zitierten Plan, der einen wesentlichen Inhalt der Verordnung bildet, ist einerseits der Verlauf der projektierten Straße mit ausreichender Genauigkeit zu erkennen.Aus dem im Paragraph eins, der Verordnung zitierten Plan, der einen wesentlichen Inhalt der Verordnung bildet, ist einerseits der Verlauf der projektierten Straße mit ausreichender Genauigkeit zu erkennen. Andererseits legt der im Maßstab 1 : 1000 gezeichnete Plan den Trassenverlauf nicht derart im Detail fest, daß für den Straßenbaubescheid nichts mehr zu konkretisieren übrig bliebe. Es ist zulässig, den Inhalt derartiger Verordnungen im Wege einer zeichnerischen Darstellung (Plan) zum Ausdruck zu bringen. Der Straßenbaubescheid setzt gemäß § 57 Abs. 4 LStVG 1975 die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Im Enteignungsverfahren kann der Einwand, dieser (im Detail festgelegte) Verlauf der Trasse sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Es greift daher schon der Straßenbaubescheid in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer ein (vgl. Slg. 8083/1977) . Die Einreihungsverordnung enthält die implizite Feststellung, daß die Verlegung der Bezirksstraße im öffentlichen Interesse gelegen ist.Der Straßenbaubescheid setzt gemäß Paragraph 57, Absatz 4, LStVG 1975 die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Im Enteignungsverfahren kann der Einwand, dieser (im Detail festgelegte) Verlauf der Trasse sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Es greift daher schon der Straßenbaubescheid in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer ein vergleiche Slg. 8083 aus 1977,) . Die Einreihungsverordnung enthält die implizite Feststellung, daß die Verlegung der Bezirksstraße im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Feststellung ist im Straßenbauverfahren und Enteignungsverfahren bindend. Es kann in diesen Verfahren also nicht mehr geltend gemacht werden, die in der Verordnung vorgesehene Straßenverlegung (das Projekt als solches) liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl. z. B. Slg. 7469/1974) . Zu untersuchen ist lediglich, ob die Behörde bei Erlassung des Straßenbaubescheides, dem das die neue Trasse konkretfestsetzende Detailprojekt zugrundeliegt, das Gesetz denkmöglich angewendet hat. Es kommt jedenfalls keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde - ausgehend von dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen - angenommen hat, daß die Herstellung der Bezirksstraße mit der im Baubescheid detailliert vorgesehenen neuen Trasse und unter den im Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen im öffentlichen Interesse gelegen sei und daß demgegenüber die Interessen der betroffenen Grundeigentümer zurückzutreten hätten.Diese Feststellung ist im Straßenbauverfahren und Enteignungsverfahren bindend. Es kann in diesen Verfahren also nicht mehr geltend gemacht werden, die in der Verordnung vorgesehene Straßenverlegung (das Projekt als solches) liege nicht im öffentlichen Interesse vergleiche z. B. Slg. 7469 aus 1974,) . Zu untersuchen ist lediglich, ob die Behörde bei Erlassung des Straßenbaubescheides, dem das die neue Trasse konkretfestsetzende Detailprojekt zugrundeliegt, das Gesetz denkmöglich angewendet hat. Es kommt jedenfalls keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde - ausgehend von dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen - angenommen hat, daß die Herstellung der Bezirksstraße mit der im Baubescheid detailliert vorgesehenen neuen Trasse und unter den im Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen im öffentlichen Interesse gelegen sei und daß demgegenüber die Interessen der betroffenen Grundeigentümer zurückzutreten hätten. Eine Enteignung für die Neuanlage oder die Verlegung einer Bezirksstraße darf - wie sich aus § 58 Abs. 1 LStVG 1975 ergibt - nur dann bewilligt werden, wenn die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des projektierten Trassenbaues erforderlich sind und wenn diese Grundstücke nicht auch auf andere Weise als durch Enteignung beschafft werden können (vgl. hiezu - die allerdings auf Bundesstraßen Bezug habenden - Erk. Slg. 7238/1973, 7469/1974, 7553/1975, 7769/1976) . Bei der Enteignung ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen (§ 60 Abs. 1) . Unbestritten ist, daß die in Rede stehenden Grundstücke für die Durchführung des projektierten Straßenbaues erforderlich sind. Unbestritten ist weiters, daß sich die Bf. einer freiwilligen Grundabtretung widersetzt hat. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung hat sich die Behörde auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen bezogen, wonach sowohl die im Projekt vorgesehene Trassenführung als auch die beabsichtigten Ausbaumaßnahmen der Kurzenkirchener Bezirksstraße eine wirtschaftlich optimale Lösung darstellen. Es ist keinesfalls gesetzlos, wenn die Behörde von diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ausgegangen und die Wirtschaftlichkeit bejaht hat.Eine Enteignung für die Neuanlage oder die Verlegung einer Bezirksstraße darf - wie sich aus Paragraph 58, Absatz eins, LStVG 1975 ergibt - nur dann bewilligt werden, wenn die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des projektierten Trassenbaues erforderlich sind und wenn diese Grundstücke nicht auch auf andere Weise als durch Enteignung beschafft werden können vergleiche hiezu - die allerdings auf Bundesstraßen Bezug habenden - Erk. Slg. 7238 aus 1973,, 7469 aus 1974,, 7553 aus 1975,, 7769 aus 1976,) . Bei der Enteignung ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen (Paragraph 60, Absatz eins,) . Unbestritten ist, daß die in Rede stehenden Grundstücke für die Durchführung des projektierten Straßenbaues erforderlich sind. Unbestritten ist weiters, daß sich die Bf. einer freiwilligen Grundabtretung widersetzt hat. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung hat sich die Behörde auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen bezogen, wonach sowohl die im Projekt vorgesehene Trassenführung als auch die beabsichtigten Ausbaumaßnahmen der Kurzenkirchener Bezirksstraße eine wirtschaftlich optimale Lösung darstellen. Es ist keinesfalls gesetzlos, wenn die Behörde von diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ausgegangen und die Wirtschaftlichkeit bejaht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B431.1978

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