← Österreich

{'item': 'B125/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.1978 GeschäftszahlB125/76 Sammlungsnummer8366 RechtssatzDie von der Bf. angefochtene Handlung besteht in der (in Form eines Bescheides ausgesprochenen) Vorschreibung von Wegerhaltungsbeiträgen durch die Weggemeinschaft Katzleiterbrücke-Patscher Alpe. Das Tiroler Straßengesetz LGBl. 1/1951 räumt einer Weggemeinschaft für einen öffentlichen Interessentenweg die Befugnis zur Vorschreibung von Wegerhaltungsbeiträgen nicht ein. Das Gesetz bestimmt vielmehr in § 48 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit § 59 a (beide i. d. F. LGBl. 10/1970) , daß die der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegende Aufsicht über öffentliche Interessentenwege auch die Befugnis des Gemeinderates zur Entscheidung über das Bestehen und das Ausmaß einer Wegerhaltungsverpflichtung sowie deren Neuregelung, ferner zur Bildung oder Auflösung einer Weggemeinschaft sowie zur Genehmigung der Satzung (welche die in § 29 Abs. 2 angeführten Bestimmungen zu enthalten hat) und von Satzungsänderungen umfaßt.Die von der Bf. angefochtene Handlung besteht in der (in Form eines Bescheides ausgesprochenen) Vorschreibung von Wegerhaltungsbeiträgen durch die Weggemeinschaft Katzleiterbrücke-Patscher Alpe. Das Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt 1 aus 1951, räumt einer Weggemeinschaft für einen öffentlichen Interessentenweg die Befugnis zur Vorschreibung von Wegerhaltungsbeiträgen nicht ein. Das Gesetz bestimmt vielmehr in Paragraph 48, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Paragraph 59, a (beide i. d. F. Landesgesetzblatt 10 aus 1970,) , daß die der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegende Aufsicht über öffentliche Interessentenwege auch die Befugnis des Gemeinderates zur Entscheidung über das Bestehen und das Ausmaß einer Wegerhaltungsverpflichtung sowie deren Neuregelung, ferner zur Bildung oder Auflösung einer Weggemeinschaft sowie zur Genehmigung der Satzung (welche die in Paragraph 29, Absatz 2, angeführten Bestimmungen zu enthalten hat) und von Satzungsänderungen umfaßt. Demgemäß bestimmt auch die - von der Gemeinde St. Jakob i. D. am 17. März 1978 mit den angeforderten Akten vorgelegte - "Satzung der öffentlichrechtlichen Weggemeinschaft für den öffentlichen Interessentenweg Katzleiterbrücke-Patscher Alpe" in § 10, daß über Streitigkeiten, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben, die Behörde entscheidet, welche die Weggemeinschaft gebildet hat. Kommen aber der Weggemeinschaft keinerlei behördliche Befugnisse zu, so ist es auch ausgeschlossen, daß sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben vermag.Demgemäß bestimmt auch die - von der Gemeinde St. Jakob i. D. am 17. März 1978 mit den angeforderten Akten vorgelegte - "Satzung der öffentlichrechtlichen Weggemeinschaft für den öffentlichen Interessentenweg Katzleiterbrücke-Patscher Alpe" in Paragraph 10,, daß über Streitigkeiten, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben, die Behörde entscheidet, welche die Weggemeinschaft gebildet hat. Kommen aber der Weggemeinschaft keinerlei behördliche Befugnisse zu, so ist es auch ausgeschlossen, daß sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B125.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.