RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1978 GeschäftszahlA12/76 Sammlungsnummer8371 RechtssatzDer VfGH hat sich schon wiederholt mit Klagen befaßt, welche die Liquidierung eines auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Geldanspruches zum Gegenstand hatten (vgl. z. B. Slg. 3259/1957, 3329/1958, 4235/1962, 6326/1970, 7846/1976) . Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, so daß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} gegeben ist.Der VfGH hat sich schon wiederholt mit Klagen befaßt, welche die Liquidierung eines auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Geldanspruches zum Gegenstand hatten vergleiche z. B. Slg. 3259 aus 1957,, 3329 aus 1958,, 4235 aus 1962,, 6326 aus 1970,, 7846 aus 1976,) . Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, so daß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} gegeben ist. Aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen ist zu ersehen, daß die Frage, in welcher Weise der Gesamtbruttobezug der Klägerin zu errechnen ist, zwischen den Parteien strittig ist. Auch wenn - wie in der Klage ausgeführt - "keine für die Rechtsgestaltung relevante Sachverhaltsfrage offen ist" , bestehen zwischen den Streitparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitteilen beziehen sich keineswegs auf den technischen Vorgang der Liquidierung bzw. Auszahlung der Bezüge an die Klägerin, sondern betreffen vielmehr die Art und Weise der Berechnung des Gesamtbruttobezuges der Klägerin. Es geht also bei der vorliegenden Klage nicht bloß um die Liquidierung der Bezüge, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um Rechtsfragen der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl. Slg. 7172/1973, 7173/1973, 7471/1975) .Aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen ist zu ersehen, daß die Frage, in welcher Weise der Gesamtbruttobezug der Klägerin zu errechnen ist, zwischen den Parteien strittig ist. Auch wenn - wie in der Klage ausgeführt - "keine für die Rechtsgestaltung relevante Sachverhaltsfrage offen ist" , bestehen zwischen den Streitparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitteilen beziehen sich keineswegs auf den technischen Vorgang der Liquidierung bzw. Auszahlung der Bezüge an die Klägerin, sondern betreffen vielmehr die Art und Weise der Berechnung des Gesamtbruttobezuges der Klägerin. Es geht also bei der vorliegenden Klage nicht bloß um die Liquidierung der Bezüge, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um Rechtsfragen der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden vergleiche Slg. 7172 aus 1973,, 7173 aus 1973,, 7471 aus 1975,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:A12.1978
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