RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1978 GeschäftszahlB410/76 Sammlungsnummer8375 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1973 im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Diese Gesetzesbestimmung enthält eine relativ genaue Regelung der Voraussetzungen zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" . Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind auch der Vollziehung durchaus zugänglich und haben sowohl vom VfGH wie auch vom VwGH bereits mehrfach eine entsprechende Auslegung erfahren. Die bel. Beh. räumt in der Gegenschrift zwar ein, daß früher bei Ansuchen um Verleihung des Ingenieurtitels ein "sehr milder Maßstab" angelegt worden sei, wobei "zugegebenermaßen nicht alle diesbezüglichen Bestimmungen des IngenieurG 1973 eingehalten wurden" . Infolge des lawinenartigen Anwachsens einschlägiger Fälle seien Schwierigkeiten entstanden, worauf die bel. Beh. ihre Praxis geändert habe und nunmehr einen sehr restriktiven Maßstab anlege.Keine Bedenken gegen Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Ingenieurgesetz 1973 im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Diese Gesetzesbestimmung enthält eine relativ genaue Regelung der Voraussetzungen zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" . Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind auch der Vollziehung durchaus zugänglich und haben sowohl vom VfGH wie auch vom VwGH bereits mehrfach eine entsprechende Auslegung erfahren. Die bel. Beh. räumt in der Gegenschrift zwar ein, daß früher bei Ansuchen um Verleihung des Ingenieurtitels ein "sehr milder Maßstab" angelegt worden sei, wobei "zugegebenermaßen nicht alle diesbezüglichen Bestimmungen des IngenieurG 1973 eingehalten wurden" . Infolge des lawinenartigen Anwachsens einschlägiger Fälle seien Schwierigkeiten entstanden, worauf die bel. Beh. ihre Praxis geändert habe und nunmehr einen sehr restriktiven Maßstab anlege. Eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des VfGH niemals geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen (vgl. Slg. 7988/1977) . Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen kann der Bf. keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde für sich geltend machen (Slg. 7656/1975) . Ebensowenig kommt es darauf an, wie die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen vorgegangen ist. Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (Slg. 8159/1977) . Es kann daher keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid den bezughabenden Bestimmungen des IngenieurG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder daß sie Willkür geübt hätte. Die Behörde hat vielmehr aus sachlichen Gründen ihre Praxis geändert und verleiht die Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. nur mehr in Ausnahmefällen.Eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des VfGH niemals geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen vergleiche Slg. 7988 aus 1977,) . Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen kann der Bf. keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde für sich geltend machen (Slg. 7656 aus 1975,) . Ebensowenig kommt es darauf an, wie die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen vorgegangen ist. Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (Slg. 8159 aus 1977,) . Es kann daher keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid den bezughabenden Bestimmungen des IngenieurG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder daß sie Willkür geübt hätte. Die Behörde hat vielmehr aus sachlichen Gründen ihre Praxis geändert und verleiht die Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. nur mehr in Ausnahmefällen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B410.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.