RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1978 GeschäftszahlB52/77 Sammlungsnummer8377 RechtssatzDer Einwand, mit dem die bel. Bezirkshauptmannschaft ihre Passivlegitimation bestreitet, ist verfehlt. Der VfGH bezieht sich auf seinen Beschl. Slg. 7509/1975 und das dort angeführte Erk. Slg. 4692/1964, denen zufolge eine von einem Gendarmerieorgan im Dienste der Strafrechtspflege vorgenommene Amtshandlung nur dann nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen ist, wenn die Gendarmerie von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften gemäß {Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder § 7, § 7 Gendarmeriegesetz 1894} unmittelbar in Anspruch genommen wird. Dies war jedoch in bezug auf die gesamte Amtshandlung nicht der Fall. Es steht fest, daß vor der Festnahme des Bf. um 11.30 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg (oder dem Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Saalfelden) fernmündlich in Verbindung zu treten; es kann daher nicht davon die Rede sein, daß Gefahr im Verzug vorlag; es hat sich kein Gesichtspunkt ergeben, der diese jedenfalls mehr als zwei Stunden dauernde Verzögerung bei der Befassung des Untersuchungsrichters sachlich rechtfertigen könnte. Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, daß die Verhaftung des Bf. und auch seine darauffolgende Verwahrung im Arrestlokal bis zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Untersuchungsrichter rechtswidrig waren. Was den darauffolgenden Zeitraum bis zur Enthaftung des Bf betrifft, ist es zwar verständlich, daß der gegen den Bf. einschreitende Gendarmeriebeamte subjektiv auf Grund des Verlaufes des Telefongesprächs zur Annahme gelangt war, der Untersuchungsrichter habe der vorläufigen Verwahrung des Bf. zugestimmt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Eine das Organ der Sicherheitsbehörde bindende Anordnung des Untersuchungsrichters, mit der eine (strafverfahrensrechtlich wie immer einzuordnende) Maßnahme des Freiheitsentzuges verfügt wird, muß inhaltlich eindeutig sein.Der Einwand, mit dem die bel. Bezirkshauptmannschaft ihre Passivlegitimation bestreitet, ist verfehlt. Der VfGH bezieht sich auf seinen Beschl. Slg. 7509 aus 1975, und das dort angeführte Erk. Slg. 4692 aus 1964,, denen zufolge eine von einem Gendarmerieorgan im Dienste der Strafrechtspflege vorgenommene Amtshandlung nur dann nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen ist, wenn die Gendarmerie von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften gemäß {Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder Paragraph 7,, Paragraph 7, Gendarmeriegesetz 1894} unmittelbar in Anspruch genommen wird. Dies war jedoch in bezug auf die gesamte Amtshandlung nicht der Fall. Es steht fest, daß vor der Festnahme des Bf. um 11.30 Uhr nicht einmal der Versuch unternommen wurde, mit dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg (oder dem Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Saalfelden) fernmündlich in Verbindung zu treten; es kann daher nicht davon die Rede sein, daß Gefahr im Verzug vorlag; es hat sich kein Gesichtspunkt ergeben, der diese jedenfalls mehr als zwei Stunden dauernde Verzögerung bei der Befassung des Untersuchungsrichters sachlich rechtfertigen könnte. Aus diesen Erwägungen folgt zunächst, daß die Verhaftung des Bf. und auch seine darauffolgende Verwahrung im Arrestlokal bis zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Untersuchungsrichter rechtswidrig waren. Was den darauffolgenden Zeitraum bis zur Enthaftung des Bf betrifft, ist es zwar verständlich, daß der gegen den Bf. einschreitende Gendarmeriebeamte subjektiv auf Grund des Verlaufes des Telefongesprächs zur Annahme gelangt war, der Untersuchungsrichter habe der vorläufigen Verwahrung des Bf. zugestimmt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Eine das Organ der Sicherheitsbehörde bindende Anordnung des Untersuchungsrichters, mit der eine (strafverfahrensrechtlich wie immer einzuordnende) Maßnahme des Freiheitsentzuges verfügt wird, muß inhaltlich eindeutig sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B52.1978
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