← Österreich

{'item': 'B209/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1978 GeschäftszahlB209/77 Sammlungsnummer8378 RechtssatzDer VfGH hat zuletzt im Erk. Slg. 7767/1976 ausgesprochen, daß die Behörde nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie sich für die Auswahl der Bewerbung einer Taxikonzession bei beschränktem Bedarf Grundsätze zurecht legt, weil sie damit bloß den Zweck verfolgt, jede persönliche Bevorzugung von vornherein auszuschließen.Der VfGH hat zuletzt im Erk. Slg. 7767 aus 1976, ausgesprochen, daß die Behörde nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie sich für die Auswahl der Bewerbung einer Taxikonzession bei beschränktem Bedarf Grundsätze zurecht legt, weil sie damit bloß den Zweck verfolgt, jede persönliche Bevorzugung von vornherein auszuschließen. An dieser Auffassung hält der VfGH fest. Daß die Behörde in solchen Fällen eine Auswahl zu treffen hat, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bedarfsprüfung (§ 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. 85/1952) . Daraus folgt im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes auch der Sinn des der Behörde obliegenden Ermessens.An dieser Auffassung hält der VfGH fest. Daß die Behörde in solchen Fällen eine Auswahl zu treffen hat, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bedarfsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952,) . Daraus folgt im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes auch der Sinn des der Behörde obliegenden Ermessens. Daher keine Bedenken gegen § 5 GelegenheitsverkehrsG. Die Beschwerde wendet sich gegen die Bevorzugung von Konzessionsinhabern mit der Begründung, das Gesetz sehe die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung nur aus wichtigen Gründen vor (§ 7 GelegenheitsverkehrsG) ; eine weitere Konzession habe ihnen daher nicht verliehen werden dürfen. Es muß dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerde aus der Regelung über die Stellvertretung bei der Gewerbeausübung gezogenen Schlußfolgerungen für die Ausübung eines Gewerbes mit mehreren Fahrzeugen zu treffen. Es mag dies insbesondere auch im Hinblick auf § 11 Abs. 1, wonach Konzessionen in Wien nur für je ein Kraftfahrzeug erteilt werden dürfen, während eine solche Beschränkung für Gebiete außerhalb Wiens fehlt, durchaus zweifelhaft sein. Unter dem aus verfassungsrechtlicher Sicht allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist jedenfalls auch die von der bel. Beh. gewählte Vorgangsweise nicht zu beanstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn die Behörde die Bedarfsdeckung durch Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge in der Hand vorhandener Unternehmer vornimmt (Slg. 7767/1976, das zu den von der bel. Beh. gewählten Richtlinien ergangen ist) .Daher keine Bedenken gegen Paragraph 5, GelegenheitsverkehrsG. Die Beschwerde wendet sich gegen die Bevorzugung von Konzessionsinhabern mit der Begründung, das Gesetz sehe die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung nur aus wichtigen Gründen vor (Paragraph 7, GelegenheitsverkehrsG) ; eine weitere Konzession habe ihnen daher nicht verliehen werden dürfen. Es muß dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerde aus der Regelung über die Stellvertretung bei der Gewerbeausübung gezogenen Schlußfolgerungen für die Ausübung eines Gewerbes mit mehreren Fahrzeugen zu treffen. Es mag dies insbesondere auch im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz eins,, wonach Konzessionen in Wien nur für je ein Kraftfahrzeug erteilt werden dürfen, während eine solche Beschränkung für Gebiete außerhalb Wiens fehlt, durchaus zweifelhaft sein. Unter dem aus verfassungsrechtlicher Sicht allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist jedenfalls auch die von der bel. Beh. gewählte Vorgangsweise nicht zu beanstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn die Behörde die Bedarfsdeckung durch Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge in der Hand vorhandener Unternehmer vornimmt (Slg. 7767 aus 1976,, das zu den von der bel. Beh. gewählten Richtlinien ergangen ist) . Auch die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Konzessionswerbers kann i. S. des Gesetzes liegen. Wenn die Behörde darauf aber erst innerhalb der von ihr gewählten anderen (sachlichen Kriterien abgestellt und den Bf. daher in der gegebenen Situation nicht bevorzugt hat, kann darin keineswegs Willkür erblickt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B209.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.