18 Abs. 2 B-VG} derogiert. Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen gesetzesergänzenden Verordnungen blieben aber in ihrem Rechtsbestande unberührt und sind seit dem angeführten Zeitpunkt als auf der Stufe eines Gesetzes in Geltung stehend anzusehen (vgl. Slg. 2930/1955) .Die Nummernzwangsverordnung, Bundesgesetzblatt 352 aus 1927, ist auf Grund des Paragraph 2, des Schiffahrtspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 121 aus 1927,, erlassen worden. Das SchiffahrtspolizeiG ist durch Paragraph 23, erster Halbsatz des auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 1934,, erlassenen Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 550 aus 1935,, aufgehoben worden, doch blieben nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 23, des genannten Gesetzes die auf Grund des SchiffahrtspolizeiG erlassenen Verordnungen als solche in Geltung. Damit wurde die Nummernzwangsverordnung zu einer auf Grund der zur Erlassung selbständiger (gesetzesergänzender) Verordnungen ermächtigenden Bestimmung des Paragraph 21, des BinnenschiffahrtsverwaltungsG ergangenen Vorschrift. Der nach dem System der Verfassung 1934 zur Erlassung selbständiger Verordnungen zulässigen Ermächtigung des Paragraph 21, des BinnenschiffahrtsverwaltungsG wurde durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am 19. Dezember 1945 wegen Widerspruchs zu {
Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen gesetzesergänzenden Verordnungen blieben aber in ihrem Rechtsbestande unberührt und sind seit dem angeführten Zeitpunkt als auf der Stufe eines Gesetzes in Geltung stehend anzusehen vergleiche Slg. 2930 aus 1955,) . Die auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung stehende Nummernzwangsverordnung hat eine Regelung in den nicht unter {
11 B-VG} fallenden Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Schiffahrt ({
10 Abs. 1 Z 9 B-VG}) zum Inhalt.Die auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung stehende Nummernzwangsverordnung hat eine Regelung in den nicht unter {
,, Artikel 11, B-VG} fallenden Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Schiffahrt ({
Nach dem in seiner Geltung durch § 40 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. 12/1973, unberührt gebliebenen § 16 des BinnenschiffahrtsverwaltungsG (i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. 42/1964, 230/1967 und 20/1970) sind zur Vollziehung in Angelegenheiten der Schiffahrt und Flösserei die Schiffahrtsbehörden berufen (Abs. 1) . Schiffahrtsbehörden sind in erster Instanz, insoweit nicht in Verwaltungsvorschriften der Landeshauptmann als erste Instanz bezeichnet ist, die Bezirksverwaltungsbehörden, in zweiter Instanz der Landeshauptmann und in dritter Instanz das BM für Handel und Verkehr als oberste Schiffahrtsbehörde (nunmehr BM für Verkehr nach Abschnitt M Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. 389/1973) . Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen Bescheide, die der Landeshauptmann in erster Instanz trifft, die Berufung an den BM für Verkehr zulässig (Abs. 2) . Der VfGH ist der Auffassung, daß die Regelung des Instanzenzuges nach § 16 Abs. 2, zweiter Satz des BinnenschiffahrtsverwaltungsG auch für die in der Nummernzwangsverordnung geregelten Angelegenheiten der Schiffahrt und damit auf die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bescheide Anwendung findet. Danach ist eine Berufung an den BM für Verkehr nur zulässig, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden hat.Nach dem in seiner Geltung durch Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, des Schiffahrtsanlagengesetzes, Bundesgesetzblatt 12 aus 1973,, unberührt gebliebenen Paragraph 16, des BinnenschiffahrtsverwaltungsG (i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 42 aus 1964,, 230 aus 1967, und 20 aus 1970,) sind zur Vollziehung in Angelegenheiten der Schiffahrt und Flösserei die Schiffahrtsbehörden berufen (Absatz eins,) . Schiffahrtsbehörden sind in erster Instanz, insoweit nicht in Verwaltungsvorschriften der Landeshauptmann als erste Instanz bezeichnet ist, die Bezirksverwaltungsbehörden, in zweiter Instanz der Landeshauptmann und in dritter Instanz das BM für Handel und Verkehr als oberste Schiffahrtsbehörde (nunmehr BM für Verkehr nach Abschnitt M Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt 389 aus 1973,) . Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen Bescheide, die der Landeshauptmann in erster Instanz trifft, die Berufung an den BM für Verkehr zulässig (Absatz 2,) . Der VfGH ist der Auffassung, daß die Regelung des Instanzenzuges nach Paragraph 16, Absatz 2,, zweiter Satz des BinnenschiffahrtsverwaltungsG auch für die in der Nummernzwangsverordnung geregelten Angelegenheiten der Schiffahrt und damit auf die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bescheide Anwendung findet. Danach ist eine Berufung an den BM für Verkehr nur zulässig, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden hat. Gegen einen Bescheid, mit dem der Landeshauptmann über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde entschieden hat, ist eine Berufung an den zuständigen BM nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B13.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.