RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1978 GeschäftszahlB351/76 Sammlungsnummer8384 RechtssatzDie Annahme, daß es sich bei der Ausübung des Datenverarbeitungsgewerbes um die Ausführung von Buchführungsaufgaben handle, wie sie nach § 33 Abs. 1 lit. d Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten seien, trifft nicht zu. Die Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes umfaßt jedenfalls nicht die Befugnis zur Vornahme der im Rahmen der Anlage, der Führung und des Abschlusses kaufmännischer Bücher auszuübenden dispositiven Tätigkeiten, die, soferne sie berufsmäßig ausgeübt werden, den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind. Die angeführte Gewerbeberechtigung ist auf die Ausführung technisch mechanischer Vorgänge auf Grund der aus den durchgeführten dispositiven Tätigkeiten gewonnenen und von den Kunden eines Gewerbeberechtigten zu liefernden Unterlagen beschränkt (vgl. den auch von der Bf. angeführten Bericht des Handelsausschusses zur Bestimmung der RV der GewO, 941 der BlgNR, XIII. GP) . Der VfGH ist der Auffassung, daß allein schon bei dem aufgezeigten Unterschied zwischen der freiberuflichen Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder einerseits und der Tätigkeit der Ausübung des Datenverarbeitungsgewerbes andererseits eine gleiche steuerliche Behandlung der für sonstige Leistungen aus den beiden Tätigkeiten erzielten Umsätze unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes jedenfalls nicht geboten ist.Die Annahme, daß es sich bei der Ausübung des Datenverarbeitungsgewerbes um die Ausführung von Buchführungsaufgaben handle, wie sie nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten seien, trifft nicht zu. Die Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes umfaßt jedenfalls nicht die Befugnis zur Vornahme der im Rahmen der Anlage, der Führung und des Abschlusses kaufmännischer Bücher auszuübenden dispositiven Tätigkeiten, die, soferne sie berufsmäßig ausgeübt werden, den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind. Die angeführte Gewerbeberechtigung ist auf die Ausführung technisch mechanischer Vorgänge auf Grund der aus den durchgeführten dispositiven Tätigkeiten gewonnenen und von den Kunden eines Gewerbeberechtigten zu liefernden Unterlagen beschränkt vergleiche den auch von der Bf. angeführten Bericht des Handelsausschusses zur Bestimmung der Regierungsvorlage der GewO, 941 der BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode . Der VfGH ist der Auffassung, daß allein schon bei dem aufgezeigten Unterschied zwischen der freiberuflichen Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder einerseits und der Tätigkeit der Ausübung des Datenverarbeitungsgewerbes andererseits eine gleiche steuerliche Behandlung der für sonstige Leistungen aus den beiden Tätigkeiten erzielten Umsätze unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes jedenfalls nicht geboten ist. Es trifft aber auch die weitere Behauptung der Bf. nicht zu, daß sich durch die von der Besteuerung der Wirtschaftstreuhänder abweichende Besteuerung der Bf. "krasse Verzerrungen der dem Gleichheitsgebot entsprechenden, dem Gesetz innewohnenden Prinzipien der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung im Verhältnis von Großinstitut einerseits und Mittelinstituten oder Kleininstituten auf dem Kreditsektor andererseits" ergeben. Bei dem von der Bf. betriebenen Rechenzentrum handelt es sich nicht um das Unternehmen eines Kreditinstitutes, sondern um ein in Ausübung des Datenverarbeitungsgewerbes geführtes gewerbliches Unternehmen. Dazu kommt, daß für die geltend gemachten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechenzentrums bei einem Großbetrieb einerseits und bei Mittelbetrieben und Kleinbetrieben andererseits Umstände maßgeblich sind, die nicht im Gesetz, sondern im Wesen dieser Betriebsarten begründet sind. Darüber hinaus bleibt es sowohl bei Großunternehmen als auch bei Mittelunternehmen und Kleinunternehmen der freien Beschlußfassung einer Unternehmensleitung überlassen, ob die mit der Anlage, der Führung und dem Abschluß kaufmännischer Bücher verbundenen mechanisch technischen Vorgänge betriebsintern im Rahmen des eigenen Unternehmens ausgeführt oder ob hiefür Dienstleistungen eines Unternehmens des Datenverarbeitungsgewerbes in Anspruch genommen werden. Wenn daher der Gesetzgeber die Umsätze der Unternehmen des Datenverarbeitungsgewerbes der einheitlichen Besteuerung mit dem Steuersatz von 16 v. H. unterworfen und für diese nicht die in § 10 Abs. 2 Z 7 lit. d UStG für die Wirtschaftstreuhänder vorgesehene Steuerbegünstigung gewährt hat, hat er nicht gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 7 lit. d UStG mit der Bestimmung des § 10 Abs. 1 UStG ergibt sich, daß der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Vorschreibung der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 16 v. H. nicht eine mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehende Rechtsvorschrift zugrundeliegt.Dazu kommt, daß für die geltend gemachten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechenzentrums bei einem Großbetrieb einerseits und bei Mittelbetrieben und Kleinbetrieben andererseits Umstände maßgeblich sind, die nicht im Gesetz, sondern im Wesen dieser Betriebsarten begründet sind. Darüber hinaus bleibt es sowohl bei Großunternehmen als auch bei Mittelunternehmen und Kleinunternehmen der freien Beschlußfassung einer Unternehmensleitung überlassen, ob die mit der Anlage, der Führung und dem Abschluß kaufmännischer Bücher verbundenen mechanisch technischen Vorgänge betriebsintern im Rahmen des eigenen Unternehmens ausgeführt oder ob hiefür Dienstleistungen eines Unternehmens des Datenverarbeitungsgewerbes in Anspruch genommen werden. Wenn daher der Gesetzgeber die Umsätze der Unternehmen des Datenverarbeitungsgewerbes der einheitlichen Besteuerung mit dem Steuersatz von 16 v. H. unterworfen und für diese nicht die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, UStG für die Wirtschaftstreuhänder vorgesehene Steuerbegünstigung gewährt hat, hat er nicht gegen das auch ihn bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, UStG mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, UStG ergibt sich, daß der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Vorschreibung der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 16 v. H. nicht eine mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehende Rechtsvorschrift zugrundeliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B351.1978
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