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{'item': 'B235/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1978 GeschäftszahlB235/76 Sammlungsnummer8387 RechtssatzBei der zur Entgegennahme der Anzeige der Vereinsbildung zuständigen Sicherheitsdirektion ist diese erst nach der Behebung des unzuständigerweise vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen Bescheides vom

  1. März 1974 und nach der Übersendung des Aktenvorganges vom BM für Inneres an die Sicherheitsdirektion am
  2. September 1975 eingelangt. Erst mit diesem Zeitpunkt hat die Frist von sechs Wochen zur Untersagung der Bildung des Vereins nach {Vereinsgesetz 1951 § 6, § 6 Abs. 2 Vereinsgesetz} zu laufen begonnen; denn die sechswöchige Untersagungsfrist beginnt erst vom Tage des Einlangens der Anzeige bei der zuständigen Behörde (siehe Slg. 37/1920) zu laufen.Bei der zur Entgegennahme der Anzeige der Vereinsbildung zuständigen Sicherheitsdirektion ist diese erst nach der Behebung des unzuständigerweise vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen Bescheides vom
  3. März 1974 und nach der Übersendung des Aktenvorganges vom BM für Inneres an die Sicherheitsdirektion am
  4. September 1975 eingelangt. Erst mit diesem Zeitpunkt hat die Frist von sechs Wochen zur Untersagung der Bildung des Vereins nach {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Vereinsgesetz} zu laufen begonnen; denn die sechswöchige Untersagungsfrist beginnt erst vom Tage des Einlangens der Anzeige bei der zuständigen Behörde (siehe Slg. 37 aus 1920,) zu laufen. Wenn die bel. Beh. im Hinblick auf die für sie gegebene Bindung an den Bescheid über die Auflösung eines nicht mehr bestehenden Vereins und im Hinblick auf den auch vom Bf. nicht bestrittenen Umstand, daß er der letzte Obmann des aufgelösten Vereins gewesen ist und daß sich der Inhalt der vorgelegten Statuten über den Zweck des Vereins mit dem Inhalt der Statuten des aufgelösten Vereins deckt, zur Annahme gekommen ist, daß im Rahmen des vom Bf. als Proponenten angemeldeten Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Vereinigungskirche" die rechtswidrige Tätigkeit des behördlich aufgelösten Vereins "Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums" fortgesetzt werden soll, und auf Grund dieser Annahme die Bildung des Vereins untersagt hat, kann ihr eine rechtswidrige Anwendung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz VG nicht vorgeworfen werden. Der angefochtene Bescheid entspricht vielmehr der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz VG.Wenn die bel. Beh. im Hinblick auf die für sie gegebene Bindung an den Bescheid über die Auflösung eines nicht mehr bestehenden Vereins und im Hinblick auf den auch vom Bf. nicht bestrittenen Umstand, daß er der letzte Obmann des aufgelösten Vereins gewesen ist und daß sich der Inhalt der vorgelegten Statuten über den Zweck des Vereins mit dem Inhalt der Statuten des aufgelösten Vereins deckt, zur Annahme gekommen ist, daß im Rahmen des vom Bf. als Proponenten angemeldeten Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Vereinigungskirche" die rechtswidrige Tätigkeit des behördlich aufgelösten Vereins "Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums" fortgesetzt werden soll, und auf Grund dieser Annahme die Bildung des Vereins untersagt hat, kann ihr eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz VG nicht vorgeworfen werden. Der angefochtene Bescheid entspricht vielmehr der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B235.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.