G} ist die Vermeidung von Störungen im Landschaftsbild. Eine geschlossene Ortschaft liegt also insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfaßt sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, daß selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können.Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sich nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 Stmk. Naturschutzgesetz auf Maßnahmen zur Beseitigung nicht bewilligter Ankündigungen. Dabei wird offenbar vorausgesetzt, daß die Ankündigungen überhaupt bewilligungspflichtig sind. Bewilligungspflichtig sind Ankündigungen nach diesem Gesetz aber nur, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften vorgenommen werden. Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung dieses Begriffes. Die zu Paragraph eins, Ziffer 14, Straßenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 46 aus 1946, (" geschlossene Ortschaft") oder später zu Paragraph 53, Ziffer 17, a ("verbautes Gebiet") entwickelte Praxis kann darauf nicht ohne weiteres übertragen werden. Der von der Behörde gewählten Auslegung, es komme auf die zusammenhängende Siedlung an, kann aber im Ergebnis beigepflichtet werden. Der offenkundige Zweck der Beschränkungen des {
Paragraph 4,, Paragraph 4, NSchG} ist die Vermeidung von Störungen im Landschaftsbild. Eine geschlossene Ortschaft liegt also insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfaßt sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, daß selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können. Das Verbot des {
G} will eine Verunstaltung der Landschaft vermeiden. Die in den Verwaltungsakten liegenden Farblichtbilder zeigen, daß die entfernten Tafeln wegen ihrer Größe und Bildgestaltung das gegebene Landschaftsbild störten. Der Naturschutzbeauftragte hat diese Störung in seinen Äußerungen als gröblich bezeichnet. Diese von der bel. Beh. übernommene Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichtshofes nicht von vornherein ausgeschlossen. Es liegt auch nicht außerhalb jeder vernünftigerweise vertretbaren Überlegung, wenn die Behörde unter "Ankündigung" den ganzen ausschließlich dem verbotenen Zweck dienenden Gegenstand - die Werbeanlage - verstanden und nicht geprüft hat, ob ausnahmsweise ein Ablösen des Plakates oder sein bloßes Überkleben möglich oder das Ablösen der Tafel von den sie tragenden und sonst funktionslosen Ständern wirtschaftlich vertretbar wäre.Das Verbot des {
Paragraph 4,, Paragraph 4, NSchG} will eine Verunstaltung der Landschaft vermeiden. Die in den Verwaltungsakten liegenden Farblichtbilder zeigen, daß die entfernten Tafeln wegen ihrer Größe und Bildgestaltung das gegebene Landschaftsbild störten. Der Naturschutzbeauftragte hat diese Störung in seinen Äußerungen als gröblich bezeichnet. Diese von der bel. Beh. übernommene Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichtshofes nicht von vornherein ausgeschlossen. Es liegt auch nicht außerhalb jeder vernünftigerweise vertretbaren Überlegung, wenn die Behörde unter "Ankündigung" den ganzen ausschließlich dem verbotenen Zweck dienenden Gegenstand - die Werbeanlage - verstanden und nicht geprüft hat, ob ausnahmsweise ein Ablösen des Plakates oder sein bloßes Überkleben möglich oder das Ablösen der Tafel von den sie tragenden und sonst funktionslosen Ständern wirtschaftlich vertretbar wäre. Der Behauptung, die Behörde habe durch die Entfernung der vor dem Inkrafttreten des NSchG 1976 errichteten und damals nicht bewilligungspflichtig gewesenen Tafeln in wohlerworbene Rechte eingegriffen, ist entgegenzuhalten, daß auf Grund der Gesetze solche Eingriffe möglich sind. Die Übergangsbestimmung des {
G} spricht nur aus, daß die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen unberührt bleiben. Auch daraus kann die Bf. also nichts gewinnen.Der Behauptung, die Behörde habe durch die Entfernung der vor dem Inkrafttreten des NSchG 1976 errichteten und damals nicht bewilligungspflichtig gewesenen Tafeln in wohlerworbene Rechte eingegriffen, ist entgegenzuhalten, daß auf Grund der Gesetze solche Eingriffe möglich sind. Die Übergangsbestimmung des {
Paragraph 35,, Paragraph 35, NSchG} spricht nur aus, daß die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen unberührt bleiben. Auch daraus kann die Bf. also nichts gewinnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B287.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.