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{'item': ['V47/77', 'V49/77', 'V52/77', 'V57/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1978 GeschäftszahlV47/77; V49/77; V52/77; V57/77 Sammlungsnummer8385 RechtssatzBei Entscheidung über die vorliegenden Anträge 1. auf

Art 142, Art.

142 B-VG} (ebenso wie der darauf verweisende Art. 41 L-VG) regelt die Verantwortlichkeit der obersten Landesorgane für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen. Eine solche Sanktionsvorschrift ist unabhängig davon, ob die Ausübung übertragener Kompetenzen auf Grund eines subjektiven Rechtes erfolgt; aus einer solchen Vorschrift kann daher auch nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechtsanspruches abgeleitet werden.a) So ist aus den Bestimmungen über das gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche Verhältniswahlrecht (Artikel 26, Absatz eins, 95, Absatz eins und 117 Absatz 2, B-VG) eine verfassungsgesetzliche Sicherung nicht nur des aktiven, sondern auch des passiven Wahlrechtes abzuleiten vergleiche Slg. 6087 aus 1969,, S 852) , wobei sich das passive Wahlrecht nicht in dem Recht erschöpft, gewählt zu werden, sondern auch gewählt zu bleiben und das auf die Wahl gegründete Amt auszuüben vergleiche Slg. 3169 aus 1957,, 3426 aus 1958,, 4560 aus 1959,, 6106 aus 1969,) . Demnach berühren Maßnahmen, die sich gegen die Ausübung eines durch Wahl empfangenen Mandates richten, die individuelle Rechtssphäre des Mandatars. Dabei erstreckt sich aber das aus dem passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Ausübung einer Funktion nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates. So hat der VfGH ausgesprochen, daß das passive Wahlrecht zum Gemeinderat nicht auch das Recht auf Wahl in den Stadtrat gewährleistet (Slg. 3445 aus 1958,, S. 418) . Aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten passiven Wahlrecht ist somit für den Standpunkt der Antragsteller nichts zu gewinnen, so daß auf den Umstand nicht eingegangen zu werden braucht, daß in den vorliegenden Fällen nicht die Funktion der Antragsteller als Mitglieder der Landesregierung an sich, sondern nur ihre Zuständigkeit zur selbständigen (monokratischen) Erledigung von Angelegenheiten Gegenstand jenes Streites ist, der den Ausgangspunkt für die vorliegenden Verfahren bildet. Auch andere verfassungsgesetzliche Vorschriften, aus denen sich ein subjektives Recht von Mitgliedern einer Landesregierung auf Ausübung ihrer Zuständigkeiten ergäbe, bestehen nicht. Die Antragsteller leiten aus ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit nach Artikel 142, B-VG und Artikel 41, L-VG ab, sie seien auch für die Ausübung oder Nichtausübung der einem Mitglied der Landesregierung übertragenen Kompetenzen verantwortlich, so daß eine Rechtsvorschrift, die die Kompetenzen von Mitgliedern der Landesregierung verfassungswidrig regelt, in ihre Rechtssphäre eingreife. Diese Argumentation ist jedoch nicht zielführend. {

Artikel 142

,, Artikel 142, B-VG} (ebenso wie der darauf verweisende Artikel 41, L-VG) regelt die Verantwortlichkeit der obersten Landesorgane für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen. Eine solche Sanktionsvorschrift ist unabhängig davon, ob die Ausübung übertragener Kompetenzen auf Grund eines subjektiven Rechtes erfolgt; aus einer solchen Vorschrift kann daher auch nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechtsanspruches abgeleitet werden. b) Auch einfachgesetzliche Vorschriften, aus denen sich ein subjektives Recht von Mitgliedern einer Landesregierung auf die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten ergäbe, bestehen nicht, so daß die Frage dahingestellt sein kann, inwieweit der einfache Gesetzgeber in dem hier in Betracht zu ziehenden Bereich zur Erlassung solcher Bestimmungen zuständig wäre. In diesem Zusammenhang ist die Rechtslage zu erwähnen, die für die in {

Art 20, Art.

20 B-VG} neben der Gruppe der auf Zeit gewählten Organe angeführten zweiten Gruppe von Organen, nämlich die ernannten berufsmäßigen Organe, gegeben ist.b) Auch einfachgesetzliche Vorschriften, aus denen sich ein subjektives Recht von Mitgliedern einer Landesregierung auf die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten ergäbe, bestehen nicht, so daß die Frage dahingestellt sein kann, inwieweit der einfache Gesetzgeber in dem hier in Betracht zu ziehenden Bereich zur Erlassung solcher Bestimmungen zuständig wäre. In diesem Zusammenhang ist die Rechtslage zu erwähnen, die für die in {

Artikel 20

,, Artikel 20, B-VG} neben der Gruppe der auf Zeit gewählten Organe angeführten zweiten Gruppe von Organen, nämlich die ernannten berufsmäßigen Organe, gegeben ist. Soweit es sich dabei um die unter die Dienstpragmatik RGBl. 15/1914 fallenden Beamten handelt, hat bis zur Dienstpragmatik-Nov. 1969 BGBl. 148/1969 ein subjektives Recht der Beamten in bezug auf ihre Funktion nicht bestanden. Erst durch diese Nov. wurde im Rahmen des neugefaßten § 67 Abs. 4, 5 und 10 der Dienstpragmatik (der auch nach Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes BGBl. 329/1977 - siehe dessen § 130 Abs. 2 Z 2 - noch in Kraft steht) ein subjektives Recht darauf eingeräumt, von einer bestimmten Verwendung (Funktion) nicht abberufen zu werden. Diese Regelung gilt gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes LGBl. 14/1971 i. d. F. der Berichtigungskundmachung LGBl. 52/1971 und den §§ 3 und 38 des Gemeindebeamtengesetzes 1971 LGBl. 13/1972 auch für die Landesbeamten und die Gemeindebeamten in Bgld.Soweit es sich dabei um die unter die Dienstpragmatik RGBl. 15 aus 1914, fallenden Beamten handelt, hat bis zur Dienstpragmatik-Nov. 1969 Bundesgesetzblatt 148 aus 1969, ein subjektives Recht der Beamten in bezug auf ihre Funktion nicht bestanden. Erst durch diese Nov. wurde im Rahmen des neugefaßten Paragraph 67, Absatz 4, 5 und 10 der Dienstpragmatik (der auch nach Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt 329 aus 1977, - siehe dessen Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2, - noch in Kraft steht) ein subjektives Recht darauf eingeräumt, von einer bestimmten Verwendung (Funktion) nicht abberufen zu werden. Diese Regelung gilt gemäß Paragraph 2, des Landesbeamtengesetzes Landesgesetzblatt 14 aus 1971, i. d. F. der Berichtigungskundmachung Landesgesetzblatt 52 aus 1971, und den Paragraphen 3 und 38 des Gemeindebeamtengesetzes 1971 Landesgesetzblatt 13 aus 1972, auch für die Landesbeamten und die Gemeindebeamten in Bgld. c) Mangels besonderer Regelungen besteht somit für die Mitglieder der Bgld. Landesregierung kein subjektives Recht auf die Besorgung der ihnen zur selbständigen (monokratischen) Erledigung übertragenen Angelegenheiten. Die Antragsteller können daher durch eine solche Übertragung betreffende Maßnahme, auch wenn sie gesetzwidrig wäre, in ihren Rechten nicht verletzt worden sein. d) Ist somit durch die von den Antragstellern als Verordnung angefochtenen Vollziehungsakte in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht eingegriffen worden, fehlt ihnen die Legitimation zur Antragstellung nach {

Art 139, Art.

139 B-VG}.d) Ist somit durch die von den Antragstellern als Verordnung angefochtenen Vollziehungsakte in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht eingegriffen worden, fehlt ihnen die Legitimation zur Antragstellung nach {

Artikel 139,, Artikel 139, B-VG}. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1978:V47.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.