RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1978 GeschäftszahlB435/75 Sammlungsnummer8391 RechtssatzDie Annahme, daß der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz auch dann verwirklicht sein kann, wenn der Wehrpflichtige bloß unter bestimmten Vorraussetzungen zum militärischen Waffengebrauch bereit ist, ist zum Inhalt dieser Gesetzesbestimmung in einem offenkundigen Widerspruch. Sie erfordert nämlich (wenn man die Fälle der persönlichen Notwehr oder Nothilfe beiseite läßt) die vorbehaltlose Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen.Die Annahme, daß der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Zivildienstgesetz auch dann verwirklicht sein kann, wenn der Wehrpflichtige bloß unter bestimmten Vorraussetzungen zum militärischen Waffengebrauch bereit ist, ist zum Inhalt dieser Gesetzesbestimmung in einem offenkundigen Widerspruch. Sie erfordert nämlich (wenn man die Fälle der persönlichen Notwehr oder Nothilfe beiseite läßt) die vorbehaltlose Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen. Es ist nicht unschlüssig, wenn man im Hinblick auf die vom Bf. ausgesprochene Einschränkung, daß eine Abwehr - also offenkundig ein militärischer Widerstand - überhaupt sinnvoll wäre, seine weitere Äußerung, im Falle einer ungerechtfertigten Aggression an der Verteidigung teilnehmen zu wollen, im gegebenen Zusammenhang dahin versteht, daß mit dieser Verteidigung (zumindest auch) eine militärische Verteidigung bzw. die Beteiligung an der militärischen Landesverteidigung gemeint war. Selbst wenn die ZDK die in Rede stehende Äußerung des Bf. falsch gedeutet haben sollte, wäre ihr kein wesentlicher Fehler im Bereich der Beweiswürdigung (nämlich der Würdigung der Aussage des Bf. als Bescheinigungsmittel), also im verfahrensrechtlichen Bereich anzulasten. Der VfGH hat in seiner mit Erk. Slg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung (siehe etwa auch das Erk. Slg. 8390/1978) den Standpunkt eingenommen, daß § 2 Abs. 1 ZDG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet. Eine Verletzung dieses Rechtes liegt vor, wenn die Behörde die in der wiedergegebenen Gesetzesstelle umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.Der VfGH hat in seiner mit Erk. Slg. 8033 aus 1977, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung (siehe etwa auch das Erk. Slg. 8390 aus 1978,) den Standpunkt eingenommen, daß Paragraph 2, Absatz eins, ZDG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet. Eine Verletzung dieses Rechtes liegt vor, wenn die Behörde die in der wiedergegebenen Gesetzesstelle umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B435.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.