RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1978 GeschäftszahlG60/78 Sammlungsnummer8389 RechtssatzDem Antrag, das Wort "Appartmenthäuser" im § 16 a Abs. 2 erster Satz sowie den § 16 a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, das Wort "Appartmenthäuser" im Paragraph 16, a Absatz 2, erster Satz sowie den Paragraph 16, a Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Wie der VfGH im Erk. Slg. 8073/1977, dargetan hat, ist es das - verfassungsrechtlich zulässige - Ziel des § 16 a TROG, die Errichtung von raumordnungspolitisch unerwünschten Appartmenthäusern zu verhindern. Die vorgesehene Sonderwidmung kann ein taugliches Mittel zur Zielerreichung sein. Ebenso ist es zur Erreichung dieses Zieles ein adäquates Mittel, bereits die Baugenehmigung zu versagen und nicht erst dann behördlich einzuschreiten, wenn das Gebäude bereits errichtet ist. Dies bedingt, daß die Behörde verhalten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Baugenehmigung festzustellen, ob das projektierte Haus als Appartmenthaus verwendet werden wird. Die Behörde muß also bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgehen, der sich erst in Zukunft ereignen wird. Gegen eine derartige Prognoseentscheidung ist dann nichts einzuwenden, wenn sie - wie hier - sachlich erforderlich ist und wenn das Gesetz das Verhalten der Behörde derart determiniert, daß dieses Verhalten für den Normadressaten vorhersehbar und für den VwGH und den VfGH nachvollziehbar ist. Das Gesetz muß also auf eine dem Regelungsgegenstand angemessene Weise bestimmen, von welchen in der Gegenwart objektiv feststellbaren Sachverhaltselementen die Behörde auszugehen hat, um auf künftige Ereignisse schließen zu können.Wie der VfGH im Erk. Slg. 8073 aus 1977,, dargetan hat, ist es das - verfassungsrechtlich zulässige - Ziel des Paragraph 16, a TROG, die Errichtung von raumordnungspolitisch unerwünschten Appartmenthäusern zu verhindern. Die vorgesehene Sonderwidmung kann ein taugliches Mittel zur Zielerreichung sein. Ebenso ist es zur Erreichung dieses Zieles ein adäquates Mittel, bereits die Baugenehmigung zu versagen und nicht erst dann behördlich einzuschreiten, wenn das Gebäude bereits errichtet ist. Dies bedingt, daß die Behörde verhalten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Baugenehmigung festzustellen, ob das projektierte Haus als Appartmenthaus verwendet werden wird. Die Behörde muß also bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgehen, der sich erst in Zukunft ereignen wird. Gegen eine derartige Prognoseentscheidung ist dann nichts einzuwenden, wenn sie - wie hier - sachlich erforderlich ist und wenn das Gesetz das Verhalten der Behörde derart determiniert, daß dieses Verhalten für den Normadressaten vorhersehbar und für den VwGH und den VfGH nachvollziehbar ist. Das Gesetz muß also auf eine dem Regelungsgegenstand angemessene Weise bestimmen, von welchen in der Gegenwart objektiv feststellbaren Sachverhaltselementen die Behörde auszugehen hat, um auf künftige Ereignisse schließen zu können. § 16 a Abs. 3 TROG enthält derartige Anleitungen: Die Prognose, ob das projektierte Haus als Appartmenthaus verwendet werden wird - ob es nach der Definition des Gesetzes (überwiegend) der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen wird oder nicht - ist dem Auftrag des Gesetzgebers zufolge insbesondere aus folgenden Umständen zu erschließen:
- a)aus der Lage des Hauses,
- b)aus seiner Ausgestaltung und Einrichtung sowie
- c)aus den vorgesehenen Eigentumsverhältnissen oder Bestandsverhältnissen.Paragraph 16, a Absatz 3, TROG enthält derartige Anleitungen: Die Prognose, ob das projektierte Haus als Appartmenthaus verwendet werden wird - ob es nach der Definition des Gesetzes (überwiegend) der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen wird oder nicht - ist dem Auftrag des Gesetzgebers zufolge insbesondere aus folgenden Umständen zu erschließen:
- a)aus der Lage des Hauses,
- b)aus seiner Ausgestaltung und Einrichtung sowie
- c)aus den vorgesehenen Eigentumsverhältnissen oder Bestandsverhältnissen. Alle diese Umstände sind in der Gegenwart objektiv feststellbar: Die Lage des Hauses bleibt zwischen der Entscheidung der Behörde und seiner Benützung unverändert. Die Ausgestaltung und Einrichtung des Hauses ergibt sich weitgehend aus den eingereichten Bauplänen. Auch die vorgesehenen Eigentumsverhältnisse oder Bestandsverhältnisse an den Wohnungen können zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde auf Grund der bestehenden Vertragsverhältnisse (z. B. auf Grund von Anwartschaftsverträgen) feststellbar sein; auch diese Zivilrechtslage ist sohin ein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde bereits konkretisiertes Sachverhaltselement. Das Gesetz verpflichtet die Behörde, bei ihrer Entscheidung vor allem auf die drei oben erwähnten Umstände, darüber hinaus aber auch auf alle sonstigen Tatsachen Bedacht zu nehmen, die einen Schluß auf die künftige Verwendung der Wohnungen in dem zu errichtenden Haus zulassen. Es mag sein, daß in dem einen Fall der eine, in einem anderen Fall der andere Umstand - für sich allein betrachtet - nicht signifikant für die voraussichtliche künftige (überwiegende) Verwendung des zu errichtenden Hauses ist. Die Behörde hat aber aus der Zusammenschau aller in Betracht kommenden Umstände - insbesondere der im § 16 a Abs. 3 TROG (demonstrativ) aufgezählten - eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Behörde hat bei der Bestimmung des Inhaltes der im § 16 a Abs. 3 TROG angeführten Begriffe vom Zweck des Gesetzes auszugehen, nämlich vom Ziel, die Errichtung größerer Häuser, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, zu verhindern. Die - sich allenfalls wandelnde - Lebenserfahrung lehrt, welche Lage sowie Ausgestaltung und Einrichtung eines Gebäudes besonders von Appartmenthaus-Bewohnern bevorzugt und welche von Personen, die eine Wohnung ganzjährig benützen, (eher) abgelehnt werden. So finden sich Appartmenthäuser meistens an vom Fremdenverkehr bevorzugten Plätzen. Eine Vielzahl kleinerer Wohnungen, das Fehlen von Abstellräumen in Kellern und Dachböden und die Ausstattung mit besonderen Freizeiträumen (etwa Schwimmbädern) sprechen beispielsweise nach der derzeitigen Lebenserfahrung dafür, daß es sich um ein Appartmenthaus handeln wird. Den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Bauansuchen bestehenden Zivilrechtsverhältnissen kann - wie dargetan - häufig der künftige Wohnungsbenützer entnommen werden. Dessen Person wird meist die Art der zu erwartenden Wohnungsbenutzung erkennen lassen. Handelt es sich um nicht Ortsansässige, insbesondere um Ausländer, so kann dies beispielsweise ein Indiz dafür sein, daß das zu errichtende Haus unter die Bestimmung des § 16 a TROG fällt. § 16 a Abs. 3 TROG ist also einer Auslegung zugänglich. Wenn sich in Einzelfällen bei der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, macht dies die Regelung noch nicht - im Hinblick auf Art. 18 B-VG - verfassungswidrig. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Gesetzgeber mit ausreichender Deutlichkeit den Inhalt der behördlichen Entscheidungen vorausbestimmt hat. Das Gesetz leitet die Behörde auch in einer dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechenden Weise an, wie sie die für die Entscheidung erforderliche Prognose zu treffen hat.Alle diese Umstände sind in der Gegenwart objektiv feststellbar: Die Lage des Hauses bleibt zwischen der Entscheidung der Behörde und seiner Benützung unverändert. Die Ausgestaltung und Einrichtung des Hauses ergibt sich weitgehend aus den eingereichten Bauplänen. Auch die vorgesehenen Eigentumsverhältnisse oder Bestandsverhältnisse an den Wohnungen können zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde auf Grund der bestehenden Vertragsverhältnisse (z. B. auf Grund von Anwartschaftsverträgen) feststellbar sein; auch diese Zivilrechtslage ist sohin ein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde bereits konkretisiertes Sachverhaltselement. Das Gesetz verpflichtet die Behörde, bei ihrer Entscheidung vor allem auf die drei oben erwähnten Umstände, darüber hinaus aber auch auf alle sonstigen Tatsachen Bedacht zu nehmen, die einen Schluß auf die künftige Verwendung der Wohnungen in dem zu errichtenden Haus zulassen. Es mag sein, daß in dem einen Fall der eine, in einem anderen Fall der andere Umstand - für sich allein betrachtet - nicht signifikant für die voraussichtliche künftige (überwiegende) Verwendung des zu errichtenden Hauses ist. Die Behörde hat aber aus der Zusammenschau aller in Betracht kommenden Umstände - insbesondere der im Paragraph 16, a Absatz 3, TROG (demonstrativ) aufgezählten - eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Behörde hat bei der Bestimmung des Inhaltes der im Paragraph 16, a Absatz 3, TROG angeführten Begriffe vom Zweck des Gesetzes auszugehen, nämlich vom Ziel, die Errichtung größerer Häuser, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, zu verhindern. Die - sich allenfalls wandelnde - Lebenserfahrung lehrt, welche Lage sowie Ausgestaltung und Einrichtung eines Gebäudes besonders von Appartmenthaus-Bewohnern bevorzugt und welche von Personen, die eine Wohnung ganzjährig benützen, (eher) abgelehnt werden. So finden sich Appartmenthäuser meistens an vom Fremdenverkehr bevorzugten Plätzen. Eine Vielzahl kleinerer Wohnungen, das Fehlen von Abstellräumen in Kellern und Dachböden und die Ausstattung mit besonderen Freizeiträumen (etwa Schwimmbädern) sprechen beispielsweise nach der derzeitigen Lebenserfahrung dafür, daß es sich um ein Appartmenthaus handeln wird. Den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Bauansuchen bestehenden Zivilrechtsverhältnissen kann - wie dargetan - häufig der künftige Wohnungsbenützer entnommen werden. Dessen Person wird meist die Art der zu erwartenden Wohnungsbenutzung erkennen lassen. Handelt es sich um nicht Ortsansässige, insbesondere um Ausländer, so kann dies beispielsweise ein Indiz dafür sein, daß das zu errichtende Haus unter die Bestimmung des Paragraph 16, a TROG fällt. Paragraph 16, a Absatz 3, TROG ist also einer Auslegung zugänglich. Wenn sich in Einzelfällen bei der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, macht dies die Regelung noch nicht - im Hinblick auf Artikel 18, B-VG - verfassungswidrig. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Gesetzgeber mit ausreichender Deutlichkeit den Inhalt der behördlichen Entscheidungen vorausbestimmt hat. Das Gesetz leitet die Behörde auch in einer dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} entsprechenden Weise an, wie sie die für die Entscheidung erforderliche Prognose zu treffen hat. Der Umstand, daß der - im Falle der unterstellten Aufhebung der als präjudiziell anerkannten Bestimmungen - verbleibende Gesetzestext einen anderen Sinn bekommen würde, bewirkt noch nicht die Präjudizialität dieses (verbleibenden) Gesetzestextes. Die im Falle der angenommenen Aufhebung der als präjudiziell anerkannten Bestimmungen eintretende Änderung des Inhaltes des verbleibenden Gesetzestextes ist nicht schwerwiegend genug, um auch diese vom VwGH nicht anzuwendenden Gesetzesstellen in Prüfung zu ziehen (vgl. hiezu z. B. Slg. 7376/1974) . (Betraf § 16 a des TROG.)Der Umstand, daß der - im Falle der unterstellten Aufhebung der als präjudiziell anerkannten Bestimmungen - verbleibende Gesetzestext einen anderen Sinn bekommen würde, bewirkt noch nicht die Präjudizialität dieses (verbleibenden) Gesetzestextes. Die im Falle der angenommenen Aufhebung der als präjudiziell anerkannten Bestimmungen eintretende Änderung des Inhaltes des verbleibenden Gesetzestextes ist nicht schwerwiegend genug, um auch diese vom VwGH nicht anzuwendenden Gesetzesstellen in Prüfung zu ziehen vergleiche hiezu z. B. Slg. 7376 aus 1974,) . (Betraf Paragraph 16, a des TROG.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G60.1978