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{'item': 'B143/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1978 GeschäftszahlB143/76 Sammlungsnummer8392 RechtssatzDie in den §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 ASVG verwendeten Ausdrücke und Wendungen umschreiben nach Auffassung des VfGH den Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, in zureichender Weise (vgl. auch VwGH

  1. Jänner 1966, Z. 788/65,
  2. September 1966, Z 509/66 und
  3. Oktober 1971, Z 891/71) . Die Anerkennung von Beiträgen gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 225, § 225 Abs. 3 ASVG} ist dann nicht möglich, wenn der Versicherte die Unterlassung zur Anmeldung der Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat nicht nur eine Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtet, sondern hat auch sowohl mit der Mutter und der Frau, mit welcher der Versicherte in zweiter Ehe verheiratet gewesen war, Niederschriften aufgenommen, um über die vom Versicherten in den letzten Jahren ausgeübten Beschäftigungen Näheres zu erfahren. Den beiden Frauen war jedoch auch nur bekannt, daß der Versicherte häufig den Arbeitsplatz wechselte und lediglich Gelegenheitsarbeiten ausübte, um auf diese Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entkommen. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß keine Anfrage an das Jugendamt erging, was die Bf. beanstanden, noch nicht als ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel angesehen werden. Nur in einem solchen Fall aber läge die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes vor (so z. B. Slg. 7328/1974, 7732/1975) . Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 226, § 226 Abs. 3 ASVG}.Die in den Paragraphen 225, Absatz 3 und 226 Absatz 3, ASVG verwendeten Ausdrücke und Wendungen umschreiben nach Auffassung des VfGH den Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, in zureichender Weise vergleiche auch VwGH
  4. Jänner 1966, Ziffer 788 /, 65, 14, September 1966, Ziffer 509 /, 66 und 27, Oktober 1971, Ziffer 891 /, 71,) . Die Anerkennung von Beiträgen gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 225,, Paragraph 225, Absatz 3, ASVG} ist dann nicht möglich, wenn der Versicherte die Unterlassung zur Anmeldung der Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat nicht nur eine Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtet, sondern hat auch sowohl mit der Mutter und der Frau, mit welcher der Versicherte in zweiter Ehe verheiratet gewesen war, Niederschriften aufgenommen, um über die vom Versicherten in den letzten Jahren ausgeübten Beschäftigungen Näheres zu erfahren. Den beiden Frauen war jedoch auch nur bekannt, daß der Versicherte häufig den Arbeitsplatz wechselte und lediglich Gelegenheitsarbeiten ausübte, um auf diese Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entkommen. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß keine Anfrage an das Jugendamt erging, was die Bf. beanstanden, noch nicht als ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel angesehen werden. Nur in einem solchen Fall aber läge die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes vor (so z. B. Slg. 7328 aus 1974,, 7732 aus 1975,) . Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 226,, Paragraph 226, Absatz 3, ASVG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B143.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.