RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1978 GeschäftszahlB163/76 Sammlungsnummer8393 RechtssatzDie bel. Beh. vertritt die Auffassung, daß nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz für jedes einzelne bebaute Grundstück im Pflichtbereich einer Wasserversorgungsanlage die Anschlußpflicht festzustellen und die Entrichtung eines Wasserversorgungsbeitrages "individuell" vorzuschreiben sei. Bei dieser Rechtslage bleibe kein Raum für die Auslegung, daß bei der Errechnung der Wasserverbrauchseinheiten (zur Vorschreibung eines Wasserversorgungsbeitrages) auf einem bestimmten bebauten Grundstück und bei Vorschreibung dieses Beitrages für das Grundstück auf eventuell auf einem anderen bebauten Grundstück befindliche, zu einem einheitlichen Gastgewerbebetrieb und Schankgewerbebetrieb gehörige Baulichkeiten Bedacht zu nehmen wäre. Diese Auffassung ist denkmöglich. Sie findet eine beachtliche Stütze darin, daß im GemeindewasserversorgungsG grundsätzlich das einzelne Grundstück als generelles Unterscheidungskriterium verwendet wird (z. B. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 1) .Die bel. Beh. vertritt die Auffassung, daß nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz für jedes einzelne bebaute Grundstück im Pflichtbereich einer Wasserversorgungsanlage die Anschlußpflicht festzustellen und die Entrichtung eines Wasserversorgungsbeitrages "individuell" vorzuschreiben sei. Bei dieser Rechtslage bleibe kein Raum für die Auslegung, daß bei der Errechnung der Wasserverbrauchseinheiten (zur Vorschreibung eines Wasserversorgungsbeitrages) auf einem bestimmten bebauten Grundstück und bei Vorschreibung dieses Beitrages für das Grundstück auf eventuell auf einem anderen bebauten Grundstück befindliche, zu einem einheitlichen Gastgewerbebetrieb und Schankgewerbebetrieb gehörige Baulichkeiten Bedacht zu nehmen wäre. Diese Auffassung ist denkmöglich. Sie findet eine beachtliche Stütze darin, daß im GemeindewasserversorgungsG grundsätzlich das einzelne Grundstück als generelles Unterscheidungskriterium verwendet wird (z. B. Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,) . Diese Auffassung ist auch nicht gleichheitswidrig. Im Hinblick darauf, daß in der Anlage zum GemeindewasserversorgungsG bei den Ansätzen eine weitgehende Differenzierung vorgesehen ist, kann dem Gesetzgeber kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auf das einzelne Grundstück abstellt. Daß es hiebei in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten kommt, berührt die Sachlichkeit der Regelung nicht (z. B. Slg. 7471/1971) .Diese Auffassung ist auch nicht gleichheitswidrig. Im Hinblick darauf, daß in der Anlage zum GemeindewasserversorgungsG bei den Ansätzen eine weitgehende Differenzierung vorgesehen ist, kann dem Gesetzgeber kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auf das einzelne Grundstück abstellt. Daß es hiebei in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten kommt, berührt die Sachlichkeit der Regelung nicht (z. B. Slg. 7471 aus 1971,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B163.1978
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