RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1978 GeschäftszahlG10/78; G36/78; G41/78; G43/78; G46/78; G51/78; G55/78; G57/78; G58/78; G79/78; G85/78; G101/78; G102/78 Sammlungsnummer8395 RechtssatzDen Anträgen des VwGH auf Aufhebung der lit. a und b des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Grunderwerbsteuergesetz 1955 wird keine Folge gegeben.Den Anträgen des VwGH auf Aufhebung der Litera a und b des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Grunderwerbsteuergesetz 1955 wird keine Folge gegeben. Die Ausdrücke "Arbeiterwohnstätte" und "Eigenheim" können in einer Weise ausgelegt werden, die eine Überprüfung des Verhaltens der Abgabenbehörde ermöglicht. Wie der VwGH selbst einräumt, war der Gedanke der Regelung offenkundig der, Angehörigen der minderbemittelten Bevölkerungskreise an ihrem Arbeitsort oder in dessen Nähe billige Gelegenheiten zur Befriedigung ihres unmittelbaren Wohnbedürfnisses zu verschaffen. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit einer Vielfalt näher umschreibender Normen ein bestimmtes Bild des Typus "Arbeiterwohnstätte" . Zieht man die Unterordnung des Begriffs unter den Typus der "Arbeiterwohnstätte" in Betracht, so folgt aus der Rechtslage bei Entstehung des Gesetzes zunächst ein vergleichsweise genauer Inhalt auch für das Wort "Eigenheim" in lit. b des § 4 Abs. 1 Z 2. Es ist wohl einzuräumen, daß die Abgrenzung der Steuerbefreiungstatbestände - wie immer man ihren Inhalt versteht - die Vollziehung in der konkreten Situation häufig vor Zweifelsfragen stellt. Die Lebenssachverhalte weisen in diesem Bereich mannigfache und in sich meist stufenlos veränderliche Elemente auf, deren Bedeutung es im gesamten Zusammenhang zu würdigen und abzuwägen gilt. Es steht dem Gesetzgeber in solchen Bereichen aber frei, statt einer vergröbernden, scharf umrissenen Regelung oder einer kasuistischen Umschreibung der förderungswürdigen Sachverhalte einen vergleichsweise unbestimmten Begriff zu wählen, dessen Anwendung auf den Einzelfall verstärkter Ausrichtung am Gesetzeszweck bedarf.Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit einer Vielfalt näher umschreibender Normen ein bestimmtes Bild des Typus "Arbeiterwohnstätte" . Zieht man die Unterordnung des Begriffs unter den Typus der "Arbeiterwohnstätte" in Betracht, so folgt aus der Rechtslage bei Entstehung des Gesetzes zunächst ein vergleichsweise genauer Inhalt auch für das Wort "Eigenheim" in Litera b, des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Es ist wohl einzuräumen, daß die Abgrenzung der Steuerbefreiungstatbestände - wie immer man ihren Inhalt versteht - die Vollziehung in der konkreten Situation häufig vor Zweifelsfragen stellt. Die Lebenssachverhalte weisen in diesem Bereich mannigfache und in sich meist stufenlos veränderliche Elemente auf, deren Bedeutung es im gesamten Zusammenhang zu würdigen und abzuwägen gilt. Es steht dem Gesetzgeber in solchen Bereichen aber frei, statt einer vergröbernden, scharf umrissenen Regelung oder einer kasuistischen Umschreibung der förderungswürdigen Sachverhalte einen vergleichsweise unbestimmten Begriff zu wählen, dessen Anwendung auf den Einzelfall verstärkter Ausrichtung am Gesetzeszweck bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G10.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.