RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1978 GeschäftszahlV17/76; V45/76 Sammlungsnummer8396 RechtssatzAbs.
§ 4der Verordnung der Bgld.
Landesregierung vom
- Juni 1962, LGBl. 14/1962, womit der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzverordnung und Landschaftsschutzverordnung - Neusiedlersee) i. d. F. der Verordnung vom
- Juli 1976, LGBl. 31/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Absatz 3, des Paragraph 4, der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom
- Juni 1962, Landesgesetzblatt 14 aus 1962,, womit der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzverordnung und Landschaftsschutzverordnung - Neusiedlersee) i. d. F. der Verordnung vom
- Juli 1976, Landesgesetzblatt 31 aus 1976,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom
- Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz) , LGBl. 23/1961 i. d. F. der Nov. vom
- Oktober 1969, LGBl. 3/1970 und vom
- November 1973, LGBl. 9/1974, kann die Landesregierung nach Anhören der beteiligten Gemeinden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Gebiete zu Vollnaturschutzgebieten oder zu Teilnaturschutzgebieten erklären. Die Verordnung vom
- Juli 1976 wurde "auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes" erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung wäre die beteiligte Gemeinde Apetlon gemäß § 15 Abs. 1 NSchG anzuhören gewesen. Das NSchG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Anhörung der beteiligten Gemeinde gemäß § 15 Abs. 1 und der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen zur allgemeinen Einsicht gemäß § 16 Abs.
- Der Zweck beider Bestimmungen ist ein verschiedener: § 15 Abs. 1 soll der beteiligten Gemeinde das Recht auf Stellungnahme gewährleisten, während das Verfahren nach § 16 Abs. 1 sicherstellen soll, daß sich die Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betreffenden Liegenschaften jeder Handlung enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. Daß die beteiligte Gemeinde auch im Zug des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 Kenntnis von den beabsichtigten Maßnahmen erlangt, liegt auf der Hand. Dieser Umstand vermag aber das unabhängig davon in § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Anhörungsverfahren ebensowenig zu ersetzen wie die Tatsache, daß einzelne Gemeinden nach Übersendung des Verordnungsentwurfs im Jahre 1962 - damals hatte, wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, die Landesregierung dieselbe Vorgangsweise gewählt wie vor der Erlassung der Verordnung im Jahre 1976 - unaufgefordert Stellungnahmen abgegeben haben. Die Bgld. Landesregierung hat vielmehr vor Erlassung der Verordnung vom
- Juli 1976 ein Begutachtungsverfahren durchgeführt, die Gemeinde Apetlon jedoch nicht einbezogen. Auch sonst hat keine Anhörung der Gemeinde Apetlon stattgefunden. Die Einladung zu der Besprechung vom
- November 1975 erfolgte an den "Obmann des Jagdausschusses Apetlon, Herrn Bürgermeister Johann Gangl" , sie kann nicht als Aufforderung zur Stellungnahme an die dafür zuständige Gemeinde angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch der Entwurf der Verordnung offenbar noch gar nicht vor. Die Bgld. Landesregierung hat somit die durch {Nachtschwerarbeitsgesetz § 15, § 15 Abs. 1 NSchG} vorgeschriebene Anhörung der beteiligten Gemeinde Apetlon vor Erlassung der Verordnung vom
- Juli 1976 nicht durchgeführt. Wenn der Gesetzgeber ein Anhörungsrecht vor Erlassung einer Verordnung statuiert, dann kann die Ermöglichung der Ausübung dieses Rechts nicht dadurch ersetzt werden, daß der Anhörungsberechtigte auf andere Weise vom Inhalt der beabsichtigten Verordnung Kenntnis erlangt; ansonsten wäre Zufälligkeiten Tür und Tor geöffnet.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Gesetzes vom
- Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz) , Landesgesetzblatt 23 aus 1961, i. d. F. der Nov. vom
- Oktober 1969, Landesgesetzblatt 3 aus 1970, und vom
- November 1973, Landesgesetzblatt 9 aus 1974,, kann die Landesregierung nach Anhören der beteiligten Gemeinden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Gebiete zu Vollnaturschutzgebieten oder zu Teilnaturschutzgebieten erklären. Die Verordnung vom
- Juli 1976 wurde "auf Grund der Paragraphen 15 und 19 des Naturschutzgesetzes" erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung wäre die beteiligte Gemeinde Apetlon gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NSchG anzuhören gewesen. Das NSchG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Anhörung der beteiligten Gemeinde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen zur allgemeinen Einsicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Der Zweck beider Bestimmungen ist ein verschiedener: Paragraph 15, Absatz eins, soll der beteiligten Gemeinde das Recht auf Stellungnahme gewährleisten, während das Verfahren nach Paragraph 16, Absatz eins, sicherstellen soll, daß sich die Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betreffenden Liegenschaften jeder Handlung enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. Daß die beteiligte Gemeinde auch im Zug des Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Kenntnis von den beabsichtigten Maßnahmen erlangt, liegt auf der Hand. Dieser Umstand vermag aber das unabhängig davon in Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebene Anhörungsverfahren ebensowenig zu ersetzen wie die Tatsache, daß einzelne Gemeinden nach Übersendung des Verordnungsentwurfs im Jahre 1962 - damals hatte, wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, die Landesregierung dieselbe Vorgangsweise gewählt wie vor der Erlassung der Verordnung im Jahre 1976 - unaufgefordert Stellungnahmen abgegeben haben. Die Bgld. Landesregierung hat vielmehr vor Erlassung der Verordnung vom
- Juli 1976 ein Begutachtungsverfahren durchgeführt, die Gemeinde Apetlon jedoch nicht einbezogen. Auch sonst hat keine Anhörung der Gemeinde Apetlon stattgefunden. Die Einladung zu der Besprechung vom
- November 1975 erfolgte an den "Obmann des Jagdausschusses Apetlon, Herrn Bürgermeister Johann Gangl" , sie kann nicht als Aufforderung zur Stellungnahme an die dafür zuständige Gemeinde angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch der Entwurf der Verordnung offenbar noch gar nicht vor. Die Bgld. Landesregierung hat somit die durch {Nachtschwerarbeitsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, NSchG} vorgeschriebene Anhörung der beteiligten Gemeinde Apetlon vor Erlassung der Verordnung vom
- Juli 1976 nicht durchgeführt. Wenn der Gesetzgeber ein Anhörungsrecht vor Erlassung einer Verordnung statuiert, dann kann die Ermöglichung der Ausübung dieses Rechts nicht dadurch ersetzt werden, daß der Anhörungsberechtigte auf andere Weise vom Inhalt der beabsichtigten Verordnung Kenntnis erlangt; ansonsten wäre Zufälligkeiten Tür und Tor geöffnet. Der VfGH ist der Auffassung, daß durch die im § 4 Abs. 3 der Bgld. Naturschutzverordnung-Neusiedlersee, LGBl. 14/1962 i. d. F. LGBl. 31/1976 erfolgte Untersagung der Jagd auf Wasservögel und Greifvögel die Rechtssphäre beider Antragsteller unmittelbar beeinträchtigt wird. Zunächst ist festzuhalten, daß es in diesem Zusammenhang belanglos ist, ob die Eingriffe in das Recht der Antragsteller finanzielle Auswirkungen haben und ob diese Auswirkungen durch Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Entgelts oder Entschädigungen zur Gänze oder teilweise abgegolten werden können. Es kommt nicht auf die finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die angefochtenen Bestimmungen ermöglichten Eingriffe, sondern lediglich darauf an, ob dadurch die Rechtssphäre der Antragsteller berührt wird. Dies trifft hinsichtlich beider Antragsteller aus folgenden Erwägungen zu: a) Bei Prüfung, ob ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaft Apetlon erfolgt, ist es nicht von Belang, daß die in der Jagdgenossenschaft zusammengeschlossenen Grundeigentümer die Jagd nicht selbst ausüben dürfen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Jagdgenossenschaft Apetlon das Jagdausübungsrecht gemäß § 5 Abs.
Gesetzes vom 12. Mai 1970 über die Regelung des Jagdwesens im Bgld. (Jagdgesetz) , LGBl. 30/1970 im Wege der Verpachtung an andere Personen übertragen hat, wird durch eine Einschränkung des Inhaltes des Jagdausübungsrechtes (wie sie in Abs.
§ 4
der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee erfolgt) in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaft unmittelbar eingegriffen, weil dadurch der Inhalt des Rechtes, welches die Jagdgenossenschaft weitergibt, verändert wird.Der VfGH ist der Auffassung, daß durch die im Paragraph 4, Absatz 3, der Bgld. Naturschutzverordnung-Neusiedlersee, Landesgesetzblatt 14 aus 1962, i. d. F. Landesgesetzblatt 31 aus 1976, erfolgte Untersagung der Jagd auf Wasservögel und Greifvögel die Rechtssphäre beider Antragsteller unmittelbar beeinträchtigt wird. Zunächst ist festzuhalten, daß es in diesem Zusammenhang belanglos ist, ob die Eingriffe in das Recht der Antragsteller finanzielle Auswirkungen haben und ob diese Auswirkungen durch Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Entgelts oder Entschädigungen zur Gänze oder teilweise abgegolten werden können. Es kommt nicht auf die finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die angefochtenen Bestimmungen ermöglichten Eingriffe, sondern lediglich darauf an, ob dadurch die Rechtssphäre der Antragsteller berührt wird. Dies trifft hinsichtlich beider Antragsteller aus folgenden Erwägungen zu:
- a)Bei Prüfung, ob ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaft Apetlon erfolgt, ist es nicht von Belang, daß die in der Jagdgenossenschaft zusammengeschlossenen Grundeigentümer die Jagd nicht selbst ausüben dürfen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Jagdgenossenschaft Apetlon das Jagdausübungsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 12. Mai 1970 über die Regelung des Jagdwesens im Bgld. (Jagdgesetz) , Landesgesetzblatt 30 aus 1970, im Wege der Verpachtung an andere Personen übertragen hat, wird durch eine Einschränkung des Inhaltes des Jagdausübungsrechtes (wie sie in Absatz 3, des Paragraph 4, der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee erfolgt) in die Rechtssphäre der Jagdgenossenschaft unmittelbar eingegriffen, weil dadurch der Inhalt des Rechtes, welches die Jagdgenossenschaft weitergibt, verändert wird.
- b)Den Pächter als den tatsächlich zur Ausübung der Jagd Berechtigten trifft die Einschränkung des Jagdausübungsrechtes unmittelbar. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der VfGH nicht finden, daß den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. So ist es den Antragstellern insbesondere nicht zumutbar, einen Bescheid der Landesregierung gemäß dem Abs. 4 des § 4 der Naturschutzverordnung- Neusiedlersee zu erwirken. Voraussetzung eines Bescheides i. S. des Abs. 4 wäre das Vorliegen von übermäßigen vom Wasserwild verursachten Wildschäden, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall überhaupt nicht gegeben ist. Es wäre bei der Lage dieses Falles dem antragstellenden Jagdpächter auch nicht zumutbar, durch Verstoß gegen die Verordnungsbestimmungen ein Strafverfahren gemäß den §§ 7 der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee und 29 des Bgld. NSchG zu provozieren, um auf diese Art einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken.Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der VfGH nicht finden, daß den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren. So ist es den Antragstellern insbesondere nicht zumutbar, einen Bescheid der Landesregierung gemäß dem Absatz 4, des Paragraph 4, der Naturschutzverordnung- Neusiedlersee zu erwirken. Voraussetzung eines Bescheides i. S. des Absatz 4, wäre das Vorliegen von übermäßigen vom Wasserwild verursachten Wildschäden, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall überhaupt nicht gegeben ist. Es wäre bei der Lage dieses Falles dem antragstellenden Jagdpächter auch nicht zumutbar, durch Verstoß gegen die Verordnungsbestimmungen ein Strafverfahren gemäß den Paragraphen 7, der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee und 29 des Bgld. NSchG zu provozieren, um auf diese Art einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken. Es sind daher beide Anträge, soweit sie die Aufhebung des Abs.
§ 4
der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee begehren, zulässig.Es sind daher beide Anträge, soweit sie die Aufhebung des Absatz 3, des Paragraph 4, der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee begehren, zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V17.1978