← Österreich

{'item': 'B132/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1978 GeschäftszahlB132/77 Sammlungsnummer8397 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 73 Abs. 3 Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 (Fassung LGBl. 92/1976) . Es mag dahingestellt bleiben, welche verfassungsgesetzlichen Schranken dem Gesetzgeber bei Festlegung der Parteistellung über den Gleichheitssatz hinaus noch gesetzt sind. Der VfGH vermag jedenfalls keine Verfassungsbestimmung zu finden, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Verträglichkeit einer bestimmten Benützung eines Grundstückes mit den Zwecken eines Zusammenlegungsverfahrens von der Behörde ohne Beiziehung der Anrainer oder der eine Zuweisung des Grundstücks erst anstrebenden Personen überprüfen zu lassen. Wenn es neben dem Antragsteller nur dem derzeitigen Eigentümer des betreffenden Grundstücks und dem im Verfahren bereits ausgewiesenen Anwärter auf das Eigentum Parteistellung einräumt, so ist diese Auswahl nicht unsachlich. Denn es ist offenkundig, daß dieser Personenkreis durch eine Unverträglichkeit der geplanten Benützungsänderung mit dem Verfahrensziel ungleich stärker betroffen werden kann als andere - entferntere - Beteiligte des Zusammenlegungsverfahrens. Der Gesetzgeber ist auch durch keine Vorschrift gehindert, eine Einschränkung der Parteistellung in laufenden Verfahren (in denen etwa ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage die Parteistellung bejaht hat) vorzunehmen.Keine Bedenken gegen Paragraph 73, Absatz 3, Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 (Fassung Landesgesetzblatt 92 aus 1976,) . Es mag dahingestellt bleiben, welche verfassungsgesetzlichen Schranken dem Gesetzgeber bei Festlegung der Parteistellung über den Gleichheitssatz hinaus noch gesetzt sind. Der VfGH vermag jedenfalls keine Verfassungsbestimmung zu finden, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Verträglichkeit einer bestimmten Benützung eines Grundstückes mit den Zwecken eines Zusammenlegungsverfahrens von der Behörde ohne Beiziehung der Anrainer oder der eine Zuweisung des Grundstücks erst anstrebenden Personen überprüfen zu lassen. Wenn es neben dem Antragsteller nur dem derzeitigen Eigentümer des betreffenden Grundstücks und dem im Verfahren bereits ausgewiesenen Anwärter auf das Eigentum Parteistellung einräumt, so ist diese Auswahl nicht unsachlich. Denn es ist offenkundig, daß dieser Personenkreis durch eine Unverträglichkeit der geplanten Benützungsänderung mit dem Verfahrensziel ungleich stärker betroffen werden kann als andere - entferntere - Beteiligte des Zusammenlegungsverfahrens. Der Gesetzgeber ist auch durch keine Vorschrift gehindert, eine Einschränkung der Parteistellung in laufenden Verfahren (in denen etwa ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage die Parteistellung bejaht hat) vorzunehmen. Auch wenn also der Aufzählung des § 73 Abs. 3 TFLG 1969 i. d. F. 1976 die von der Behörde angenommene taxative Bedeutung zukommt, vermag der Gerichtshof darin unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken.Auch wenn also der Aufzählung des Paragraph 73, Absatz 3, TFLG 1969 i. d. F. 1976 die von der Behörde angenommene taxative Bedeutung zukommt, vermag der Gerichtshof darin unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken. Der Vergleich des neuen Abs. 3 mit Abs. 4 des § 73 und der offenkundige Anlaß des Gesetzgebungsaktes (die vom VfGH im Erk. Slg. 7941/1976 aufgezeigte Konsequenz einer formalen Regelung der Parteistellung) legen den Schluß nahe, daß die Regelung der Parteistellung im Abs. 3 abschließend ist.Der Vergleich des neuen Absatz 3, mit Absatz 4, des Paragraph 73 und der offenkundige Anlaß des Gesetzgebungsaktes (die vom VfGH im Erk. Slg. 7941 aus 1976, aufgezeigte Konsequenz einer formalen Regelung der Parteistellung) legen den Schluß nahe, daß die Regelung der Parteistellung im Absatz 3, abschließend ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B132.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.