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{'item': 'B178/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1978 GeschäftszahlB178/77 Sammlungsnummer8398 RechtssatzDer VfGH hat bereits im Erk. Slg. 6342/1970 ausgesprochen, daß er die Landesgesetzgebung für berechtigt hält, gegen Umgehungen des Gesetzes vorzusorgen, die dadurch bewirkt werden, daß der Grundeigentümer die Grundstücke durch mehrere Jahre nicht bewirtschaftet oder bewirtschaften läßt, um sie dem Anwendungsbereich des Grundverkehrsrechtes zu entziehen. An dieser Auffassung hat der VfGH im Erk. Slg. 7838/1976 festgehalten. Er hat auch unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit der Regelung keine Bedenken gegen § 6 lit. f Grundverkehrsgesetz 1973.Der VfGH hat bereits im Erk. Slg. 6342 aus 1970, ausgesprochen, daß er die Landesgesetzgebung für berechtigt hält, gegen Umgehungen des Gesetzes vorzusorgen, die dadurch bewirkt werden, daß der Grundeigentümer die Grundstücke durch mehrere Jahre nicht bewirtschaftet oder bewirtschaften läßt, um sie dem Anwendungsbereich des Grundverkehrsrechtes zu entziehen. An dieser Auffassung hat der VfGH im Erk. Slg. 7838 aus 1976, festgehalten. Er hat auch unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit der Regelung keine Bedenken gegen Paragraph 6, Litera f, Grundverkehrsgesetz 1973. Der Umstand, daß die Behörden im fortgesetzten Verfahren die Frage der Genehmigung nicht mehr nur unter dem Blickwinkel des Ausländer- Grundverkehrs gesehen, sondern auf die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Widmung (Nutzbarkeit) des Grundstückes abgestellt haben, legt Willkür nicht nahe. Die Pflicht der Behörde, den ihr vorliegenden Sachverhalt an allen in Betracht kommenden Bestimmungen zu messen, wurde weder durch die ursprüngliche (von der deutschen Staatsangehörigkeit des Bf. bestimmten) Zielrichtung ihrer Erwägungen, noch durch eine Entscheidung des VfGH beseitigt. Die Auffassung der bel. Beh., durch den Erwerb würde das Grundstück der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen und damit dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprochen (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 lit. a Vlbg. GVG) und die Veränderung am Grundstück - der Bau - sei nur deshalb schon vorgenommen worden, damit die Genehmigung leichter erwirkt werde (§ 6 lit. f GVG) , ist keineswegs völlig abwegig, da die frühere landwirtschaftliche Nutzung teils bereits vereitelt, teils faktisch aufgegeben wurde, schon 1966 zugunsten des Bf. ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 1.200.000 Schilling für zu gewährende Kredite nebst einem Fruchtgenußrecht für den Bf. verbüchert worden war und er erst nach der auf seine Rechnung erfolgten Errichtung des Hauses um grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht hat. Es ist auch nicht schlechthin ausgeschlossen, auf diese Weise geschaffene Tatsachen bei der Beurteilung des Vertrages unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 GVG außer Betracht zu lassen.Die Auffassung der bel. Beh., durch den Erwerb würde das Grundstück der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen und damit dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprochen (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Vlbg. GVG) und die Veränderung am Grundstück - der Bau - sei nur deshalb schon vorgenommen worden, damit die Genehmigung leichter erwirkt werde (Paragraph 6, Litera f, GVG) , ist keineswegs völlig abwegig, da die frühere landwirtschaftliche Nutzung teils bereits vereitelt, teils faktisch aufgegeben wurde, schon 1966 zugunsten des Bf. ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 1.200.000 Schilling für zu gewährende Kredite nebst einem Fruchtgenußrecht für den Bf. verbüchert worden war und er erst nach der auf seine Rechnung erfolgten Errichtung des Hauses um grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht hat. Es ist auch nicht schlechthin ausgeschlossen, auf diese Weise geschaffene Tatsachen bei der Beurteilung des Vertrages unter dem Blickwinkel des Paragraph 5, Absatz eins, GVG außer Betracht zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH berührt die Mitwirkung befangener Organe an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht (Slg. 7082/1973, 7449/1974, 7768/1976 und zuletzt hinsichtlich der Mitwirkung eines Sachverständigen des vorangegangenen Verfahrens: Slg. 8309/1978) .Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH berührt die Mitwirkung befangener Organe an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht (Slg. 7082 aus 1973,, 7449 aus 1974,, 7768 aus 1976, und zuletzt hinsichtlich der Mitwirkung eines Sachverständigen des vorangegangenen Verfahrens: Slg. 8309 aus 1978,) . Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist der Bf. daher durch die Mitwirkung des früheren Sachverständigen nicht verletzt worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B178.1978

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