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{'item': 'B130/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1978 GeschäftszahlB130/78 Sammlungsnummer8400 RechtssatzDie Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, einen Sprengelrichter dem Bezirksgerichte K nur für einen Tag der Woche zuzuteilen, ist ausschließlich eine an den Sprengelrichter in seiner Eigenschaft als Bezirksrichter ergangen. Wenn sich aus dieser Verfügung für den Bf. in seiner Stellung als Vorsteher des BG eine Vermehrung seines Aufgabenbereiches ergeben haben sollte, so handelt es sich dabei um eine Reflexwirkung aus der Zuteilung des genannten Bezirksrichters nur für einen Tag in der Woche. Die Vermehrung des Aufgabenbereiches selbst ist aber nicht durch die angeführte Verfügung, sondern ausschließlich durch die Geschäftsverteilung, in der die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen sind ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 3 B-VG}) und aus der sich daher das Ausmaß der mit der Verwendung eines Richters auf einer bestimmten Planstelle verbundenen Aufgaben ergibt, bestimmt worden. Die Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten wird durch den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Gerichtsverfassungsnov., BGBl. 422/1921 i. d. F. BGBl. 197/1965) .Die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, einen Sprengelrichter dem Bezirksgerichte K nur für einen Tag der Woche zuzuteilen, ist ausschließlich eine an den Sprengelrichter in seiner Eigenschaft als Bezirksrichter ergangen. Wenn sich aus dieser Verfügung für den Bf. in seiner Stellung als Vorsteher des BG eine Vermehrung seines Aufgabenbereiches ergeben haben sollte, so handelt es sich dabei um eine Reflexwirkung aus der Zuteilung des genannten Bezirksrichters nur für einen Tag in der Woche. Die Vermehrung des Aufgabenbereiches selbst ist aber nicht durch die angeführte Verfügung, sondern ausschließlich durch die Geschäftsverteilung, in der die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen sind ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 87,, Artikel 87, Absatz 3, B-VG}) und aus der sich daher das Ausmaß der mit der Verwendung eines Richters auf einer bestimmten Planstelle verbundenen Aufgaben ergibt, bestimmt worden. Die Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten wird durch den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz festgesetzt (Paragraph 4, Absatz eins, Gerichtsverfassungsnov., Bundesgesetzblatt 422 aus 1921, i. d. F. Bundesgesetzblatt 197 aus 1965,) . Durch die Verfügung des Präsidenten des OLG ist in die Rechtssphäre des Bf. überhaupt nicht eingegriffen worden. Auch durch die Mitteilung des Präsidenten des OLG, wonach dem Antrag des Bf. auf Ausschreibung des zweiten Richterpostens beim BG nicht entsprochen werden könne, wird in die Rechtssphäre des Bf. nicht eingegriffen, weil ihm jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Ausschreibung dieses Postens nicht zusteht. Auch die gegen diese Mitteilung gerichtete Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Bf. zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B130.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.