RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1978 GeschäftszahlB256/75 Sammlungsnummer8401 RechtssatzGemäß § 37 Abs. 3 Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Behauptung des Bf., bei Teilwaldberechtigungen liege keine Agrargemeinschaft vor, so daß bei Teilwaldberechtigungen die Annahme eines Anteilsrechtes denkunmöglich sei, widerlegt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des TFLG, insbesondere aus den §§ 32 und 33 leg. cit. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber Teilwaldberechtigte in Belangen des § 37 Abs. 3 TFLG einer Agrargemeinschaft gleichhält. Dies ergibt sich sowohl aus der Diktion der genannten Gesetzesstellen als auch daraus, daß das TFLG den Begriff der Teilwälder selbst definiert. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob Agrargemeinschaften Teilwaldberechtigter im Hinblick auf die Besonderheit dieser Berechtigungen einer Organisation bedürfen bzw. inwieweit sie einer solchen zugänglich sind. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber Teilwälder zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken i. S. des TFLG zählt und daß er festlegt, daß die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften eine Agrargemeinschaft bilden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Behauptung des Bf., bei Teilwaldberechtigungen liege keine Agrargemeinschaft vor, so daß bei Teilwaldberechtigungen die Annahme eines Anteilsrechtes denkunmöglich sei, widerlegt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des TFLG, insbesondere aus den Paragraphen 32 und 33 leg. cit. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber Teilwaldberechtigte in Belangen des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG einer Agrargemeinschaft gleichhält. Dies ergibt sich sowohl aus der Diktion der genannten Gesetzesstellen als auch daraus, daß das TFLG den Begriff der Teilwälder selbst definiert. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob Agrargemeinschaften Teilwaldberechtigter im Hinblick auf die Besonderheit dieser Berechtigungen einer Organisation bedürfen bzw. inwieweit sie einer solchen zugänglich sind. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber Teilwälder zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken i. S. des TFLG zählt und daß er festlegt, daß die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften eine Agrargemeinschaft bilden. Der angefochtene Bescheid kann sich auf ein Gutachten der Landesforstinspektion stützen, welches von der bel. Beh. eingeholt wurde. Er steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, welcher mit Erk. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.