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{'item': 'B256/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1978 GeschäftszahlB256/75 Sammlungsnummer8401 RechtssatzGemäß § 37 Abs. 3 Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Behauptung des Bf., bei Teilwaldberechtigungen liege keine Agrargemeinschaft vor, so daß bei Teilwaldberechtigungen die Annahme eines Anteilsrechtes denkunmöglich sei, widerlegt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des TFLG, insbesondere aus den §§ 32 und 33 leg. cit. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber Teilwaldberechtigte in Belangen des § 37 Abs. 3 TFLG einer Agrargemeinschaft gleichhält. Dies ergibt sich sowohl aus der Diktion der genannten Gesetzesstellen als auch daraus, daß das TFLG den Begriff der Teilwälder selbst definiert. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob Agrargemeinschaften Teilwaldberechtigter im Hinblick auf die Besonderheit dieser Berechtigungen einer Organisation bedürfen bzw. inwieweit sie einer solchen zugänglich sind. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber Teilwälder zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken i. S. des TFLG zählt und daß er festlegt, daß die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften eine Agrargemeinschaft bilden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Behauptung des Bf., bei Teilwaldberechtigungen liege keine Agrargemeinschaft vor, so daß bei Teilwaldberechtigungen die Annahme eines Anteilsrechtes denkunmöglich sei, widerlegt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des TFLG, insbesondere aus den Paragraphen 32 und 33 leg. cit. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber Teilwaldberechtigte in Belangen des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG einer Agrargemeinschaft gleichhält. Dies ergibt sich sowohl aus der Diktion der genannten Gesetzesstellen als auch daraus, daß das TFLG den Begriff der Teilwälder selbst definiert. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob Agrargemeinschaften Teilwaldberechtigter im Hinblick auf die Besonderheit dieser Berechtigungen einer Organisation bedürfen bzw. inwieweit sie einer solchen zugänglich sind. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber Teilwälder zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken i. S. des TFLG zählt und daß er festlegt, daß die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften eine Agrargemeinschaft bilden. Der angefochtene Bescheid kann sich auf ein Gutachten der Landesforstinspektion stützen, welches von der bel. Beh. eingeholt wurde. Er steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, welcher mit Erk. vom

  1. Feber 1976, Z 1269/75 aussprach, daß die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs. 3 TFLG zunächst zu prüfen hat, ob eine Stammsitzliegenschaft das abzusondernde Anteilsrecht entbehren kann, ohne daß der Hausbedarf und Gutsbedarf gefährdet wird und weiters zu prüfen hat, ob nicht auf der Seite des Erwerbers ein Versagungsgrund vorliegt. Ein solcher ist nach § 37 Abs. 4 TFLG jedoch nicht nur bei einer dem wirtschaftlichen Zweck einer Agrargemeinschaft abträglichen Zersplitterung, sondern auch dann gegeben, wenn durch die Absonderung zu besorgen ist, daß der Erwerb des Anteilsrechtes nicht wirtschaftlichen Bedürfnissen einer Liegenschaft, wie z. B. der Deckung des Hausbedarfes und Gutsbedarfes eines landwirtschaftlichen Betriebes, dienen wird. Da der Bf. von Beruf Tischlermeister ist und, wie er selbst in der Beschwerde ausführt, "das aus dem Waldteil zu beziehende Holz für seinen Betrieb verwenden" will, konnte die Versagung der Absonderung schon aus diesem Grunde denkmöglich auf § 37 Abs. 4 TFLG gestützt werden.Der angefochtene Bescheid kann sich auf ein Gutachten der Landesforstinspektion stützen, welches von der bel. Beh. eingeholt wurde. Er steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, welcher mit Erk. vom
  2. Feber 1976, Ziffer 1269 /, 75, aussprach, daß die Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TFLG zunächst zu prüfen hat, ob eine Stammsitzliegenschaft das abzusondernde Anteilsrecht entbehren kann, ohne daß der Hausbedarf und Gutsbedarf gefährdet wird und weiters zu prüfen hat, ob nicht auf der Seite des Erwerbers ein Versagungsgrund vorliegt. Ein solcher ist nach Paragraph 37, Absatz 4, TFLG jedoch nicht nur bei einer dem wirtschaftlichen Zweck einer Agrargemeinschaft abträglichen Zersplitterung, sondern auch dann gegeben, wenn durch die Absonderung zu besorgen ist, daß der Erwerb des Anteilsrechtes nicht wirtschaftlichen Bedürfnissen einer Liegenschaft, wie z. B. der Deckung des Hausbedarfes und Gutsbedarfes eines landwirtschaftlichen Betriebes, dienen wird. Da der Bf. von Beruf Tischlermeister ist und, wie er selbst in der Beschwerde ausführt, "das aus dem Waldteil zu beziehende Holz für seinen Betrieb verwenden" will, konnte die Versagung der Absonderung schon aus diesem Grunde denkmöglich auf Paragraph 37, Absatz 4, TFLG gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B256.1978

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