RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1978 GeschäftszahlB215/77 Sammlungsnummer8403 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 Wr. Garagengesetz. Wie immer nämlich die Wendung "Errichtung einer Tankstelle" im einzelnen zu verstehen sein mag, ist es Sache des Gesetzgebers festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Baugebiet Tankstellen errichtet werden dürfen. Fordert er dafür außerhalb des Betriebsbaugebietes und Industriegebietes die gleichzeitige Errichtung einer Großgarage, so liegt der sachliche Zusammenhang auf der Hand. Wenn nämlich in den durch den fließenden und ruhenden Verkehr besonders belasteten Gebieten Tankmöglichkeit und Parkraum nur zusammen errichtet werden können, wird nicht nur der Anreiz zur Schaffung dringend benötigten Parkraumes verstärkt, sondern gleichzeitig der damit verbundene erhöhte Servicebedarf an Ort und Stelle befriedigt und schließlich die mit dem Betrieb einer Tankstelle verbundene Verkehrserregung an einem ohnedies schon dem Verkehr gewidmeten Ort zusammengefaßt.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, Wr. Garagengesetz. Wie immer nämlich die Wendung "Errichtung einer Tankstelle" im einzelnen zu verstehen sein mag, ist es Sache des Gesetzgebers festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Baugebiet Tankstellen errichtet werden dürfen. Fordert er dafür außerhalb des Betriebsbaugebietes und Industriegebietes die gleichzeitige Errichtung einer Großgarage, so liegt der sachliche Zusammenhang auf der Hand. Wenn nämlich in den durch den fließenden und ruhenden Verkehr besonders belasteten Gebieten Tankmöglichkeit und Parkraum nur zusammen errichtet werden können, wird nicht nur der Anreiz zur Schaffung dringend benötigten Parkraumes verstärkt, sondern gleichzeitig der damit verbundene erhöhte Servicebedarf an Ort und Stelle befriedigt und schließlich die mit dem Betrieb einer Tankstelle verbundene Verkehrserregung an einem ohnedies schon dem Verkehr gewidmeten Ort zusammengefaßt. Die bf. Gesellschaft übersieht, daß damit niemandem eine Verpflichtung zur Errichtung einer Garage auferlegt wird und nicht gleiche Unternehmer verschieden behandelt, sondern nur die Voraussetzungen einer Tankstellenerrichtung an unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung verschiedener Gebiete ausgerichtet werden. Ob die Regelung das angestrebte Ziel mit vollkommen angemessenen Mitteln erreicht, hat der VfGH nicht zu prüfen. Ihre Zweckmäßigkeit muß für die verfassungsrechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben. Die Wendung "Errichtung einer Tankstelle" ist nicht unbestimmter als der Durchschnitt der im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsordnung verwendeten Begriffe. Daß sie verschiedene Möglichkeiten der Auslegung eröffnet, bewirkt noch keinen Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Die bf. Gesellschaft übersieht, daß damit niemandem eine Verpflichtung zur Errichtung einer Garage auferlegt wird und nicht gleiche Unternehmer verschieden behandelt, sondern nur die Voraussetzungen einer Tankstellenerrichtung an unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerung verschiedener Gebiete ausgerichtet werden. Ob die Regelung das angestrebte Ziel mit vollkommen angemessenen Mitteln erreicht, hat der VfGH nicht zu prüfen. Ihre Zweckmäßigkeit muß für die verfassungsrechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben. Die Wendung "Errichtung einer Tankstelle" ist nicht unbestimmter als der Durchschnitt der im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsordnung verwendeten Begriffe. Daß sie verschiedene Möglichkeiten der Auslegung eröffnet, bewirkt noch keinen Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Der VwGH hat in seinem Erk. Z 1318/77 vom 7. November 1977 unter ausdrücklicher Außerachtlassung teleologischer Gesichtspunkte den Begriff der Errichtung i. S. der in dieser Gesetzesstelle auch für Garagen verwendeten Bedeutung von "Neubau" verstanden und ihm eine Änderung durch Verschiebung einer Pumpeninsel, Neuerrichtung zweier Pumpeninseln und Vermehrung um drei Zapfsäulen nicht unterstellt. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob die Errichtung eines zusätzlichen Behälters für bisher nicht vertriebenes Flüssiggas im räumlichen Verband einer bestehenden Tankstelle als Errichtung einer neuen oder als bloße Vergrößerung der bestehenden Tankstelle anzusehen ist. Der VfGH hält es aber nicht schlechthin für ausgeschlossen, eine solche Bauführung als Errichtung einer Tankstelle zu qualifizieren. Auch wenn nicht jede Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage die Errichtung einer neuen darstellen wird, kann doch der Bau technisch selbständiger, für sich allein zur Lagerung und Abgabe von Treibstoff geeigneter Anlagen bei Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck trotz eines bestehenden betriebswirtschaftlichen Zusammenhanges möglicherweise als Errichtung einer neuen Tankstelle gewertet werden.Der VwGH hat in seinem Erk. Ziffer 1318 /, 77, vom 7. November 1977 unter ausdrücklicher Außerachtlassung teleologischer Gesichtspunkte den Begriff der Errichtung i. S. der in dieser Gesetzesstelle auch für Garagen verwendeten Bedeutung von "Neubau" verstanden und ihm eine Änderung durch Verschiebung einer Pumpeninsel, Neuerrichtung zweier Pumpeninseln und Vermehrung um drei Zapfsäulen nicht unterstellt. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob die Errichtung eines zusätzlichen Behälters für bisher nicht vertriebenes Flüssiggas im räumlichen Verband einer bestehenden Tankstelle als Errichtung einer neuen oder als bloße Vergrößerung der bestehenden Tankstelle anzusehen ist. Der VfGH hält es aber nicht schlechthin für ausgeschlossen, eine solche Bauführung als Errichtung einer Tankstelle zu qualifizieren. Auch wenn nicht jede Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage die Errichtung einer neuen darstellen wird, kann doch der Bau technisch selbständiger, für sich allein zur Lagerung und Abgabe von Treibstoff geeigneter Anlagen bei Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck trotz eines bestehenden betriebswirtschaftlichen Zusammenhanges möglicherweise als Errichtung einer neuen Tankstelle gewertet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B215.1978
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