RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1978 GeschäftszahlB96/77; B123/77 Sammlungsnummer8406 RechtssatzDie Landesregierung hat den Antrag auf Feststellung, daß die Volksschule Goritschach zweisprachig zu führen sei, zu dessen Erledigung sich weder der Bezirksschulrat noch der Landesschulrat für zuständig erachtet haben, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Weder im Minderheiten-Schulgesetz noch im Ausführungsgesetz ist ein förmliches Feststellungsverfahren für den Fall von Zweifeln über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorgesehen. Auch eine andere Mitwirkungsbefugnis kommt den Eltern der an einer solchen Schule schulpflichtigen Kinder in bezug auf die Errichtung zweisprachiger Schulen nicht zu. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 7 Minderheiten-SchulG gewährt wohl jedem Schüler das Recht, in den ausführungsgesetzlich festzulegenden Schulen die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist; ein Schüler kann aber auch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen. Daß der Sohn des Bf. im Unterricht etwa zum Gebrauch der slowenischen Sprache verhalten würde, behauptet der Bf. selbst nicht. Aus der genannten Bestimmung kann er daher auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Der Bf. erachtet sich dadurch beschwert, daß der (deutschsprachige) Unterricht an der von seinem Sohn besuchten Klasse der Volksschule Goritschach zufolge des gleichzeitigen Gebrauches der slowenischen Sprache nicht so wirkungsvoll sei wie jener an rein deutschsprachigen Schulen. Aus diesem Umstand erfließt jedoch eine behördliche Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung der (fehlenden) Zweisprachigkeit einer Schule nicht.Weder im Minderheiten-Schulgesetz noch im Ausführungsgesetz ist ein förmliches Feststellungsverfahren für den Fall von Zweifeln über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorgesehen. Auch eine andere Mitwirkungsbefugnis kommt den Eltern der an einer solchen Schule schulpflichtigen Kinder in bezug auf die Errichtung zweisprachiger Schulen nicht zu. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 7, Minderheiten-SchulG gewährt wohl jedem Schüler das Recht, in den ausführungsgesetzlich festzulegenden Schulen die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist; ein Schüler kann aber auch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen. Daß der Sohn des Bf. im Unterricht etwa zum Gebrauch der slowenischen Sprache verhalten würde, behauptet der Bf. selbst nicht. Aus der genannten Bestimmung kann er daher auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Der Bf. erachtet sich dadurch beschwert, daß der (deutschsprachige) Unterricht an der von seinem Sohn besuchten Klasse der Volksschule Goritschach zufolge des gleichzeitigen Gebrauches der slowenischen Sprache nicht so wirkungsvoll sei wie jener an rein deutschsprachigen Schulen. Aus diesem Umstand erfließt jedoch eine behördliche Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung der (fehlenden) Zweisprachigkeit einer Schule nicht. Wohl hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht nur dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse oder als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Interesse einer Partei liegt (Slg. 6050/1969 und die dort nachgewiesene Rechtsprechung sowie Slg. 7508/1975) . Eine Rechtsstellung dieser Art ist dem Bf. jedoch hier nicht eingeräumt.Wohl hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht nur dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse oder als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Interesse einer Partei liegt (Slg. 6050 aus 1969, und die dort nachgewiesene Rechtsprechung sowie Slg. 7508 aus 1975,) . Eine Rechtsstellung dieser Art ist dem Bf. jedoch hier nicht eingeräumt. Dem Bereich der äußeren Schulorganisation sind Verfahren der vom Bf. gewünschten Art insgesamt fremd: weder das Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 (i. d. F. der Nov. 323/1975), noch das Krnt. Schulgesetz räumen einzelnen Personen einen Einfluß auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - ein. Ein solches Verfahren kann daher auch im Hinblick auf die durch § 12 Minderheiten-SchulG vorgesehenen Formen von Schulen (Klassen, Abteilungen) nicht zulässig sein. Aus den im Schulunterrichtsgesetz BGBl. 139/1974 in gewissen Fällen eingeräumten Parteirechten ist für eine die begehrte Feststellung rechtfertigende Rechtsposition nichts abzuleiten.Dem Bereich der äußeren Schulorganisation sind Verfahren der vom Bf. gewünschten Art insgesamt fremd: weder das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962, (i. d. F. der Nov. 323 aus 1975,), noch das Krnt. Schulgesetz räumen einzelnen Personen einen Einfluß auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - ein. Ein solches Verfahren kann daher auch im Hinblick auf die durch Paragraph 12, Minderheiten-SchulG vorgesehenen Formen von Schulen (Klassen, Abteilungen) nicht zulässig sein. Aus den im Schulunterrichtsgesetz Bundesgesetzblatt 139 aus 1974, in gewissen Fällen eingeräumten Parteirechten ist für eine die begehrte Feststellung rechtfertigende Rechtsposition nichts abzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B96.1978
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