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{'item': 'V12/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1978 GeschäftszahlV12/78 Sammlungsnummer8404 RechtssatzDie Erteilung einer bescheidmäßigen Baubewilligung ist erst zulässig, wenn für das Grundstück die Widmung zum Bauplatz bewilligt worden ist (vgl. § 58 lit. a Stmk. Bauordnung 1968) . Diese Widmungsbewilligung ist in Bescheidform zu erteilen. Es ist dem Antragsteller ohne weiteres möglich, die Erlassung eines Bescheides zu erwirken, der u. a. auf die angefochtene Verordnung zu gründen ist. Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges kann die antragstellende Gesellschaft Beschwerde beim VfGH und beim VwGH erheben und darin bei VfGH die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens und beim VwGH die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung anregen. Jedenfalls dann, wenn ein verwaltungsbehördliches Verfahren, in dem die Behörde die angefochtene Verordnung anzuwenden hat, bereits anhängig ist, müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. hiezu VfSlg. 8312/1978) .Die Erteilung einer bescheidmäßigen Baubewilligung ist erst zulässig, wenn für das Grundstück die Widmung zum Bauplatz bewilligt worden ist vergleiche Paragraph 58, Litera a, Stmk. Bauordnung 1968) . Diese Widmungsbewilligung ist in Bescheidform zu erteilen. Es ist dem Antragsteller ohne weiteres möglich, die Erlassung eines Bescheides zu erwirken, der u. a. auf die angefochtene Verordnung zu gründen ist. Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges kann die antragstellende Gesellschaft Beschwerde beim VfGH und beim VwGH erheben und darin bei VfGH die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens und beim VwGH die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung anregen. Jedenfalls dann, wenn ein verwaltungsbehördliches Verfahren, in dem die Behörde die angefochtene Verordnung anzuwenden hat, bereits anhängig ist, müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages einzuräumen; man gelangte anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde vergleiche hiezu VfSlg. 8312 aus 1978,) . Es ist der antragstellenden Gesellschaft sohin durchaus zumutbar, daß die Widmungsbewilligung für das in Rede stehende Grundstück betreffende Verwaltungsverfahren zu Ende zu führen, indem die bel. Beh. eine Sachentscheidung, bei der sie die angefochtene Verordnung anzuwenden haben wird, treffen muß (VfSlg. 8380/1978) .Es ist der antragstellenden Gesellschaft sohin durchaus zumutbar, daß die Widmungsbewilligung für das in Rede stehende Grundstück betreffende Verwaltungsverfahren zu Ende zu führen, indem die bel. Beh. eine Sachentscheidung, bei der sie die angefochtene Verordnung anzuwenden haben wird, treffen muß (VfSlg. 8380 aus 1978,) . Daran ändert nichts, daß die antragstellende Gesellschaft eine negative Entscheidung erwartet; ungeachtet des Ausganges des Verwaltungsverfahrens wird ihr damit nämlich die Möglichkeit eröffnet, die Mindestgrößenverordnung anzugreifen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V12.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.