RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1978 GeschäftszahlB206/76 Sammlungsnummer8409 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 1 Tir. Landes-Siedlungsgesetz können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Bei der Prüfung der Frage der "Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe" kann aber jener landwirtschaftliche Betrieb, von dem Teile abgetrennt werden sollen, nicht aus dem Kreis der Erwägungen ausgeschlossen werden. Dies unterstellt dem Gesetz keineswegs einen gleichheitswidrigen Inhalt, denn die Gefährdung der Existenz eines unter § 1 Abs. 2 TLSG zu subsumierenden Betriebes zugunsten eines anderen den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Betriebes kann nicht Zweck dieses Gesetzes sein (vgl. hiezu VwGH
- Oktober 1977, Z 1572/77) . Wenn demnach der angefochtene Bescheid ausführt, daß durch den Abverkauf von ca. 4,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche aus dem Betrieb des Verkäufers ein seinerzeit erzielter Siedlungserfolg wieder zunichte gemacht werde, und hieraus folgert, daß der Erwerb dieser Grundstücke durch den Bf. keine Agrarstrukturverbesserung und damit keine agrarstrukturell wertvolle Siedlungsmaßnahme darstelle, so kann hierin kein den Gleichheitssatz verletzendes Vorgehen der Behörde liegen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir. Landes-Siedlungsgesetz können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Nach Absatz 2, leg. cit. ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Bei der Prüfung der Frage der "Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe" kann aber jener landwirtschaftliche Betrieb, von dem Teile abgetrennt werden sollen, nicht aus dem Kreis der Erwägungen ausgeschlossen werden. Dies unterstellt dem Gesetz keineswegs einen gleichheitswidrigen Inhalt, denn die Gefährdung der Existenz eines unter Paragraph eins, Absatz 2, TLSG zu subsumierenden Betriebes zugunsten eines anderen den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Betriebes kann nicht Zweck dieses Gesetzes sein vergleiche hiezu VwGH
- Oktober 1977, Ziffer 1572 /, 77,) . Wenn demnach der angefochtene Bescheid ausführt, daß durch den Abverkauf von ca. 4,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche aus dem Betrieb des Verkäufers ein seinerzeit erzielter Siedlungserfolg wieder zunichte gemacht werde, und hieraus folgert, daß der Erwerb dieser Grundstücke durch den Bf. keine Agrarstrukturverbesserung und damit keine agrarstrukturell wertvolle Siedlungsmaßnahme darstelle, so kann hierin kein den Gleichheitssatz verletzendes Vorgehen der Behörde liegen. Denkmögliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B206.1978