RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1978 GeschäftszahlB192/75 Sammlungsnummer8411 RechtssatzWie der VfGH im Erk. Slg. 7459/1974 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis schlechthin verneint wird, insbesondere wenn die Aufsichtsbehörde einen gemeindebehördlichen Bescheid auf Grund einer Vorstellung zu Unrecht mit der Begründung aufhebt, die Angelegenheit falle nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder im Vorstellungsverfahren einen Bescheid erläßt, mit dem nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache selbst entschieden wird. An dieser Auffassung hält der VfGH seither fest (vgl. Slg. 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 8172/1977) . Die Beschwerde wäre also nur dann begründet, wenn der bel. Beh. der Vorwurf gemacht werden müßte, die einer Gemeinde zustehende Befugnis zur Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich schlechthin geleugnet zu haben. Dies wäre der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Gemeinde geübten Ermessens gesetzt hätte. Ein solcher Vorwurf ist im gegenständlichen Falle der bel. Beh. jedoch nicht zu machen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Judikatur des VwGH, insbesondere auf die Erk. vom
- Feber 1969, Z 1309/68 und vom
- Dezember 1970, Z 1778/69, Slg. 7932/A. Die bel. Beh. hat damit keine Ermessensentscheidung, sondern eine Rechtsentscheidung getroffen ( vgl. Slg. 8189/A) . Davon, daß der angefochtene Bescheid das der bf. Stadtgemeinde gewährleistete Recht auf Entscheidung der Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint hätte, kann keine Rede sein. Keine Willkür.Wie der VfGH im Erk. Slg. 7459 aus 1974, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis schlechthin verneint wird, insbesondere wenn die Aufsichtsbehörde einen gemeindebehördlichen Bescheid auf Grund einer Vorstellung zu Unrecht mit der Begründung aufhebt, die Angelegenheit falle nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder im Vorstellungsverfahren einen Bescheid erläßt, mit dem nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache selbst entschieden wird. An dieser Auffassung hält der VfGH seither fest vergleiche Slg. 7568 aus 1975,, 7972 aus 1976,, 8150 aus 1977,, 8172 aus 1977,) . Die Beschwerde wäre also nur dann begründet, wenn der bel. Beh. der Vorwurf gemacht werden müßte, die einer Gemeinde zustehende Befugnis zur Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich schlechthin geleugnet zu haben. Dies wäre der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Gemeinde geübten Ermessens gesetzt hätte. Ein solcher Vorwurf ist im gegenständlichen Falle der bel. Beh. jedoch nicht zu machen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Judikatur des VwGH, insbesondere auf die Erk. vom
- Feber 1969, Ziffer 1309 /, 68 und vom
- Dezember 1970, Ziffer 1778 /, 69,, Slg. 7932/A. Die bel. Beh. hat damit keine Ermessensentscheidung, sondern eine Rechtsentscheidung getroffen ( vergleiche Slg. 8189/A) . Davon, daß der angefochtene Bescheid das der bf. Stadtgemeinde gewährleistete Recht auf Entscheidung der Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint hätte, kann keine Rede sein. Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B192.1978