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B139/77

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1978 GeschäftszahlB139/77; B140/77 Sammlungsnummer8412 RechtssatzDer VfGH geht davon aus, daß § 16 Z 3 Körperschaftsteuergesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit er die Überwachungsorgane von Körperschaften anders behandelt als jene, derer sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bedienen.Der VfGH geht davon aus, daß Paragraph 16, Ziffer 3, Körperschaftsteuergesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit er die Überwachungsorgane von Körperschaften anders behandelt als jene, derer sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bedienen. Liegt bei diesen die Geschäftsführung oder doch wenigstens deren Überwachung regelmäßig in den Händen der Gesellschafter oder des Unternehmers selbst, so daß zur Überwachung der gesamten Geschäftsführung nur ausnahmsweise eigene Organe bestellt werden (vgl. auch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom

  1. Feber 1968, Bundessteuerblatt II S. 392) , so entspricht die Einrichtung solcher Organe bei Körperschaften der besonderen Struktur der auf eine größere Mitgliederzahl oder sonstige Interessentenzahl abgestellten Körperschaften. Wie immer also die an Mitglieder solcher Überwachungsorgane zu leistenden Vergütungen betriebswirtschaftlich zu beurteilen sein mögen, handelt der Gesetzgeber jedenfalls nicht unsachlich, wenn er solche Vergütungen bei Körperschaften schlechthin ohne Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall für nicht abzugsfähig erklärt, während es bei sonstigen Steuerpflichtigen bei den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften bleibt. Auf staatliche Überwachungsorgane der in Rede stehenden Art können jedoch diese Überlegungen nicht ausgedehnt werden. Deren Aufgaben haben mit der körperschaftlichen Struktur der beaufsichtigten Unternehmungen nichts zu tun. Wohl nimmt das Girozentralegesetz auf das bf. Unternehmen, mithin eine Aktiengesellschaft, namentlich Bezug, doch spielt für die Anordnung der Staatsaufsicht die Rechtsform hier ebensowenig eine Rolle wie nach den entsprechenden Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (§§ 30 ff.; vgl. etwa dessen § 11 Abs. 2) .Liegt bei diesen die Geschäftsführung oder doch wenigstens deren Überwachung regelmäßig in den Händen der Gesellschafter oder des Unternehmers selbst, so daß zur Überwachung der gesamten Geschäftsführung nur ausnahmsweise eigene Organe bestellt werden vergleiche auch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom
  2. Feber 1968, Bundessteuerblatt römisch zwei S. 392) , so entspricht die Einrichtung solcher Organe bei Körperschaften der besonderen Struktur der auf eine größere Mitgliederzahl oder sonstige Interessentenzahl abgestellten Körperschaften. Wie immer also die an Mitglieder solcher Überwachungsorgane zu leistenden Vergütungen betriebswirtschaftlich zu beurteilen sein mögen, handelt der Gesetzgeber jedenfalls nicht unsachlich, wenn er solche Vergütungen bei Körperschaften schlechthin ohne Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall für nicht abzugsfähig erklärt, während es bei sonstigen Steuerpflichtigen bei den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften bleibt. Auf staatliche Überwachungsorgane der in Rede stehenden Art können jedoch diese Überlegungen nicht ausgedehnt werden. Deren Aufgaben haben mit der körperschaftlichen Struktur der beaufsichtigten Unternehmungen nichts zu tun. Wohl nimmt das Girozentralegesetz auf das bf. Unternehmen, mithin eine Aktiengesellschaft, namentlich Bezug, doch spielt für die Anordnung der Staatsaufsicht die Rechtsform hier ebensowenig eine Rolle wie nach den entsprechenden Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (Paragraphen 30, ff.; vergleiche etwa dessen Paragraph 11, Absatz 2,) . Keine Verfassungsbestimmung verwehrt es nun andererseits dem Gesetzgeber, die Kosten einer angeordneten Staatsaufsicht über Kreditinstitute den betreffenden Unternehmen derart aufzuerlegen, daß diese Ausgaben auch nicht etwa bei der Gewinnermittlung als Abzugsposten berücksichtigt werden können. Der Gleichheitssatz verbietet es indessen, diese Rechtsfolge von dem unter dem Blickwinkel der Staatsaufsicht völlig gleichgültigen Umstand abhängig zu machen, ob es sich um eine Körperschaft oder um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handelt. Nach {Einkommensteuergesetz 1988 § 4, § 4 Abs. 4 EStG} sind aber solche Kosten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind; sie können daher als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden. Würde Körperschaften diese Möglichkeit durch § 16 Z 3 KStG verwehrt, würden sie also unsachlicher Weise benachteiligt. Der von der bel. Beh. ins Treffen geführte Umstand, daß die in Rede stehende Überwachung wie in den vom § 16 Z 3 KStG erfaßten (anderen) Fällen außerbetrieblichen Interessen diene, vermag die Unterscheidung gerade nicht rechtfertigen, weil dieser Zweck der Aufsicht über andere Kreditunternehmen in gleicher Weise zugrundeliegt. Auch das faktische Überwiegen von Körperschaften in diesem Erwerbszweig ändert nichts an der Notwendigkeit, die Gleichartigkeit der von der Staatsaufsicht im Kreditwesen erfaßten Sachverhalte auch bei der Auslegung des {Körperschaftsteuergesetz 1966 § 16, § 16 Z 3 KStG} zu berücksichtigen. Selbst wenn diese Bestimmung also auch auf öffentlichrechtlich bestellte Aufsichtspersonen Anwendung finden sollte, schließt doch eine Orientierung an der Verfassung jede Ausdehnung auf solche Überprüfungen aus, denen andere Steuerpflichtige im gleichen Maße unterworfen sind.Keine Verfassungsbestimmung verwehrt es nun andererseits dem Gesetzgeber, die Kosten einer angeordneten Staatsaufsicht über Kreditinstitute den betreffenden Unternehmen derart aufzuerlegen, daß diese Ausgaben auch nicht etwa bei der Gewinnermittlung als Abzugsposten berücksichtigt werden können. Der Gleichheitssatz verbietet es indessen, diese Rechtsfolge von dem unter dem Blickwinkel der Staatsaufsicht völlig gleichgültigen Umstand abhängig zu machen, ob es sich um eine Körperschaft oder um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handelt. Nach {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 4, EStG} sind aber solche Kosten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind; sie können daher als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden. Würde Körperschaften diese Möglichkeit durch Paragraph 16, Ziffer 3, KStG verwehrt, würden sie also unsachlicher Weise benachteiligt. Der von der bel. Beh. ins Treffen geführte Umstand, daß die in Rede stehende Überwachung wie in den vom Paragraph 16, Ziffer 3, KStG erfaßten (anderen) Fällen außerbetrieblichen Interessen diene, vermag die Unterscheidung gerade nicht rechtfertigen, weil dieser Zweck der Aufsicht über andere Kreditunternehmen in gleicher Weise zugrundeliegt. Auch das faktische Überwiegen von Körperschaften in diesem Erwerbszweig ändert nichts an der Notwendigkeit, die Gleichartigkeit der von der Staatsaufsicht im Kreditwesen erfaßten Sachverhalte auch bei der Auslegung des {Körperschaftsteuergesetz 1966 Paragraph 16,, Paragraph 16, Ziffer 3, KStG} zu berücksichtigen. Selbst wenn diese Bestimmung also auch auf öffentlichrechtlich bestellte Aufsichtspersonen Anwendung finden sollte, schließt doch eine Orientierung an der Verfassung jede Ausdehnung auf solche Überprüfungen aus, denen andere Steuerpflichtige im gleichen Maße unterworfen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B139.1978

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