RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1978 GeschäftszahlB157/77 Sammlungsnummer8413 RechtssatzDie in § 4 Abs. 4 UStG vorgesehene Pauschalierung will die Berechnung der Umsatzsteuer im Verhältnis des Anwaltes zur Finanzbehörde vereinfachen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß eine Kürzung der gesamten vereinnahmten Beträge um 10 % im längeren Durchschnitt zum selben Ergebnis führt wie die sonst gebotene Trennung zwischen Entgelt und durchlaufenden Posten. Daß der Anwalt dem Klienten gegenüber die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 des § 4 unter Abzug (nur) der tatsächlichen kleinen durchlaufenden Posten verrechnet, kann daher die Pauschalierung gegenüber der Finanzbehörde nicht hindern und auch zu keiner Hinzurechnung nach § 11 Abs. 12 führen. Die Differenzen zwischen der dem Klienten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und dem bei (fiktiver) Anwendung auf den Einzelfall sich ergebenden Pauschale (Pauschalanteil) gleichen sich nach der Vorstellung des Gesetzes eben langfristig wieder aus.Die in Paragraph 4, Absatz 4, UStG vorgesehene Pauschalierung will die Berechnung der Umsatzsteuer im Verhältnis des Anwaltes zur Finanzbehörde vereinfachen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß eine Kürzung der gesamten vereinnahmten Beträge um 10 % im längeren Durchschnitt zum selben Ergebnis führt wie die sonst gebotene Trennung zwischen Entgelt und durchlaufenden Posten. Daß der Anwalt dem Klienten gegenüber die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Absatz eins und 3 des Paragraph 4, unter Abzug (nur) der tatsächlichen kleinen durchlaufenden Posten verrechnet, kann daher die Pauschalierung gegenüber der Finanzbehörde nicht hindern und auch zu keiner Hinzurechnung nach Paragraph 11, Absatz 12, führen. Die Differenzen zwischen der dem Klienten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und dem bei (fiktiver) Anwendung auf den Einzelfall sich ergebenden Pauschale (Pauschalanteil) gleichen sich nach der Vorstellung des Gesetzes eben langfristig wieder aus. Daraus folgt aber, daß grosso modo ein Ausweis höherer Umsatzsteuer in einem Teil der Rechnung nicht zu einem höheren Vorsteuerabzug bei den Nachmännern führt. Selbst wenn im Einzelfall durchlaufende Posten nicht in Rechnung gestellt sind und die überwälzte Umsatzsteuer daher 10 % höher ist als die abgeführte, rechtfertigt das eine Hinzurechnung nach § 11 Abs. 12 UStG noch nicht. Die Pauschalierung unterstellt auch hier einen langfristigen Ausgleich mit Fällen, in denen weniger Steuer überwälzt als abgeführt wird. Würde ein höherer Ausweis in der Rechnung nach § 11 Abs. 12 zur Nachversteuerung führen, so müßte in Fällen eines niedrigeren Ausweises eine Rückvergütung möglich sein; damit würde aber der Zweck der Pauschalierung vollends verfehlt werden. Eine Auslegung, die den Anwalt zwingen würde, dem einzelnen Klienten ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Entgelt und durchlaufenden Posten, in seinem Fall 90 % des gesamten vereinnahmten Betrages, als Bemessungsgrundlage für die Steuer in Rechnung zu stellen und so die Steuer nicht mehr am Umsatz zu orientieren, wäre also mit dem Wesen einer Pauschalierung für den Anwalt schlechthin unvereinbar und geriete infolge der unterschiedlichen Ausnützungen auf die Klienten auch mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch.Daraus folgt aber, daß grosso modo ein Ausweis höherer Umsatzsteuer in einem Teil der Rechnung nicht zu einem höheren Vorsteuerabzug bei den Nachmännern führt. Selbst wenn im Einzelfall durchlaufende Posten nicht in Rechnung gestellt sind und die überwälzte Umsatzsteuer daher 10 % höher ist als die abgeführte, rechtfertigt das eine Hinzurechnung nach Paragraph 11, Absatz 12, UStG noch nicht. Die Pauschalierung unterstellt auch hier einen langfristigen Ausgleich mit Fällen, in denen weniger Steuer überwälzt als abgeführt wird. Würde ein höherer Ausweis in der Rechnung nach Paragraph 11, Absatz 12, zur Nachversteuerung führen, so müßte in Fällen eines niedrigeren Ausweises eine Rückvergütung möglich sein; damit würde aber der Zweck der Pauschalierung vollends verfehlt werden. Eine Auslegung, die den Anwalt zwingen würde, dem einzelnen Klienten ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Entgelt und durchlaufenden Posten, in seinem Fall 90 % des gesamten vereinnahmten Betrages, als Bemessungsgrundlage für die Steuer in Rechnung zu stellen und so die Steuer nicht mehr am Umsatz zu orientieren, wäre also mit dem Wesen einer Pauschalierung für den Anwalt schlechthin unvereinbar und geriete infolge der unterschiedlichen Ausnützungen auf die Klienten auch mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch. Eine andere Frage ist, ob die Bf. den Klienten mehr an Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, als nach ihrer Leistung (§ 4 Abs. 1 und 3 UStG) geboten war. Soweit sie etwa Steuern auch von den kleineren durchlaufenden Posten ausgewiesen haben, ist es jedenfalls denkmöglich, diese Differenzen nach § 11 Abs. 12 zu behandeln. Sie haben nämlich mit der Frage der Wahlmöglichkeit zwischen Einzelnachweis und Pauschalabzug nichts zu tun. Den Anstoß für die nachträgliche Steuervorschreibung hat in der Tat die Wahrnehmung des Betriebsprüfers gegeben, daß in mehr als der Hälfte der Fälle Barauslagen für Gerichtsgebühren und Stempelkosten nicht ausgewiesen sind. Dazu kommt, daß selbst in Honorarnoten, die solche durchlaufenden Posten ausweisen, dem Klienten Umsatzsteuer auch von diesen Posten in Rechnung gestellt wurde. Unter diesen Umständen liegt es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß in den keine derartigen Barauslagen ausweisenden Beträgen dessen ungeachtet solche mit enthalten sind, und deren Höhe (der Pauschalierung des § 4 Abs. 4 UStG folgend) mit 10 % des Gesamtbetrages geschätzt hat. Was die von der Berufungsbehörde mit einbezogenen Rechnungen mit besonderer Ausweisung von Gerichtsgebühren und Stempelmarken betrifft, so hat die Behörde die Bf. erfolglos zu den entsprechenden Nachweisungen aufgefordert. Wenn sie daher im Schätzungswege angenommen hat, daß im Durchschnitt den Klienten insoweit um 5 % mehr an Umsatzsteuer verrechnet wurde, als sich unter Zugrundelegung des § 4 UStG ergeben hätte, so kann der VfGH dem gleichfalls nicht entgegentreten.Eine andere Frage ist, ob die Bf. den Klienten mehr an Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, als nach ihrer Leistung (Paragraph 4, Absatz eins und 3 UStG) geboten war. Soweit sie etwa Steuern auch von den kleineren durchlaufenden Posten ausgewiesen haben, ist es jedenfalls denkmöglich, diese Differenzen nach Paragraph 11, Absatz 12, zu behandeln. Sie haben nämlich mit der Frage der Wahlmöglichkeit zwischen Einzelnachweis und Pauschalabzug nichts zu tun. Den Anstoß für die nachträgliche Steuervorschreibung hat in der Tat die Wahrnehmung des Betriebsprüfers gegeben, daß in mehr als der Hälfte der Fälle Barauslagen für Gerichtsgebühren und Stempelkosten nicht ausgewiesen sind. Dazu kommt, daß selbst in Honorarnoten, die solche durchlaufenden Posten ausweisen, dem Klienten Umsatzsteuer auch von diesen Posten in Rechnung gestellt wurde. Unter diesen Umständen liegt es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß in den keine derartigen Barauslagen ausweisenden Beträgen dessen ungeachtet solche mit enthalten sind, und deren Höhe (der Pauschalierung des Paragraph 4, Absatz 4, UStG folgend) mit 10 % des Gesamtbetrages geschätzt hat. Was die von der Berufungsbehörde mit einbezogenen Rechnungen mit besonderer Ausweisung von Gerichtsgebühren und Stempelmarken betrifft, so hat die Behörde die Bf. erfolglos zu den entsprechenden Nachweisungen aufgefordert. Wenn sie daher im Schätzungswege angenommen hat, daß im Durchschnitt den Klienten insoweit um 5 % mehr an Umsatzsteuer verrechnet wurde, als sich unter Zugrundelegung des Paragraph 4, UStG ergeben hätte, so kann der VfGH dem gleichfalls nicht entgegentreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B157.1978
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