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{'item': 'G65/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1978 GeschäftszahlG65/78 Sammlungsnummer8410 RechtssatzIm § 264 Abs. 1 lit. a ASVG i. d. F. der

  1. Nov., BGBl. 31/1973, wird der Wortteil "Invaliditäts ...." im Satzteil "60 v. H. der Invaliditätspension" als verfassungswidrig aufgehoben.Im Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, ASVG i. d. F. der
  2. Nov., Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,, wird der Wortteil "Invaliditäts ...." im Satzteil "60 v. H. der Invaliditätspension" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Berechnung der Witwenpension (damals Rente) war schon nach der Stammfassung des Gesetzes die tatsächliche oder fiktive Invaliditätspension zugrundezulegen. Deren Ausmaß entspricht zwar im allgemeinen jenem der Alterspension (§ 261 ASVG) ; der zur Alterspension nach § 261 a gebührende Zuschlag für den Erwerb weiterer Beitragsmonate während des Bezuges einer Alterspension bleibt bei Berechnung der Witwenpension jedenfalls außer Anschlag (§ 264 Abs. 1 lit. c ASVG) . Nach § 261 b Abs. 1 ASVG hat jedoch der Versicherte, der die Alterspension erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, unter bestimmten Umständen Anspruch auf erhöhte Pension. Die Erhöhung (gewöhnlich "Bonifikation" genannt) besteht in einem nach Lebensjahren gestaffelten Hundertsatz der Pension. Da § 264 Abs. 1 lit. b ASVG die Bemessung der Witwenpension beim Tod eines Pensionisten (seit der
  3. Nov. BGBl. 31/1973) nach der vom Versicherten bezogenen Pension orientiert, kommt der Witwe des nach späterer Inanspruchnahme der Pension Verstorbenen dessen Pension samt Erhöhung zugute. Demgegenüber bleibt nach lit. a beim Tod vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder vor Inanspruchnahme der Alterspension eine fiktive Invaliditätspension maßgeblich. Stirbt der Versicherte noch vor Inanspruchnahme der (erhöhten) Pension, so ist daher nur die (fiktive) Invaliditätspension heranzuziehen, bei der eine Erhöhung für den Pensionsaufschub nicht in Betracht kommt. Die gleichartige Regelung des § 85 Abs. 1 GSPVG hat der VfGH mit dem Erk. Slg. 8004/1977 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die in dieser Entscheidung dargelegten Gründe treffen auch auf die vorliegende Bestimmung zu. Es ist unsachlich, die Höhe der Witwenpension davon abhängig zu machen, ob ein Versicherter, der die Geltendmachung des Pensionsanspruches unter dem Anreiz einer Pensionserhöhung aufgeschoben hat, vor oder nach Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension gestorben ist. Da das gleichheitswidrige Ergebnis nur durch den Wortteil "Invaliditäts" herbeigeführt wird, reicht dessen Beseitigung zur Behebung des Mangels aus.Der Berechnung der Witwenpension (damals Rente) war schon nach der Stammfassung des Gesetzes die tatsächliche oder fiktive Invaliditätspension zugrundezulegen. Deren Ausmaß entspricht zwar im allgemeinen jenem der Alterspension (Paragraph 261, ASVG) ; der zur Alterspension nach Paragraph 261, a gebührende Zuschlag für den Erwerb weiterer Beitragsmonate während des Bezuges einer Alterspension bleibt bei Berechnung der Witwenpension jedenfalls außer Anschlag (Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, ASVG) . Nach Paragraph 261, b Absatz eins, ASVG hat jedoch der Versicherte, der die Alterspension erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, unter bestimmten Umständen Anspruch auf erhöhte Pension. Die Erhöhung (gewöhnlich "Bonifikation" genannt) besteht in einem nach Lebensjahren gestaffelten Hundertsatz der Pension. Da Paragraph 264, Absatz eins, Litera b, ASVG die Bemessung der Witwenpension beim Tod eines Pensionisten (seit der
  4. Nov. Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,) nach der vom Versicherten bezogenen Pension orientiert, kommt der Witwe des nach späterer Inanspruchnahme der Pension Verstorbenen dessen Pension samt Erhöhung zugute. Demgegenüber bleibt nach Litera a, beim Tod vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder vor Inanspruchnahme der Alterspension eine fiktive Invaliditätspension maßgeblich. Stirbt der Versicherte noch vor Inanspruchnahme der (erhöhten) Pension, so ist daher nur die (fiktive) Invaliditätspension heranzuziehen, bei der eine Erhöhung für den Pensionsaufschub nicht in Betracht kommt. Die gleichartige Regelung des Paragraph 85, Absatz eins, GSPVG hat der VfGH mit dem Erk. Slg. 8004 aus 1977, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die in dieser Entscheidung dargelegten Gründe treffen auch auf die vorliegende Bestimmung zu. Es ist unsachlich, die Höhe der Witwenpension davon abhängig zu machen, ob ein Versicherter, der die Geltendmachung des Pensionsanspruches unter dem Anreiz einer Pensionserhöhung aufgeschoben hat, vor oder nach Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension gestorben ist. Da das gleichheitswidrige Ergebnis nur durch den Wortteil "Invaliditäts" herbeigeführt wird, reicht dessen Beseitigung zur Behebung des Mangels aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G65.1978

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